Karenzzeit (Bundesländer)

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Karenzzeitregelungen in der Politk sollen den unmittelbaren Wechsel von Politiker:innen in Lobbytätigkeiten oder sonstige Berufe, die einen Interessenskonflikt zu ihrem ehemaligen Amt darstellen, unterbinden und regulieren so das Problem der Seitenwechsel (auch ‚Drehtür-Effekt‘). Forderungen von Lobbycontrol bezüglich der Ausgestaltung von Karenzzeitregelungen finden sich hier. Auf Bundesebene trat ein Karenzzeit-Gesetz 2015 in Kraft. Auch viele Bundesländer haben inzwischen solche Regelungen. Für Spitzenbeamt:innen in den Ländern gilt §41 BeamtStG, der den Ländern gewisse Freiräume bei der Gestaltung der Karenzzeitregelungen für Beamt:innen gibt. In der Regel gilt hier ein Zeitraum von fünf, bei Ruhestand nach erreichen einer Altersgrenze drei, Jahren, in dem die oberste letzte Dienstbehörde ihren ehemaligen Beamt:innen eine Tätigkeit wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagen können.

Übersicht Karenzzeit in den Bundesländern

Land Karenzzeit max. Dauer der Karenzzeit (Dauer in besonders schweren Fällen in Klammern)
Baden-Württemberg Ja 12 (18)
Bayern Ja 12 (24)
Berlin Nein -
Brandenburg Ja 24
Bremen Nein -
Hamburg Ja 24
Hessen Ja 12 (18)
Mecklenburg-Vorpommern Ja 12
Niedersachsen Ja 12 (18)
Nordrhein-Westfalen Ja 12
Rheinland-Pfalz Nein -
Saarland Nein -
Sachsen Nein -
Sachsen-Anhalt Nein -
Schleswig Holstein Ja 24
Thüringen Ja 18 (24)

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Karenzzeitregelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

Anfang des Jahres 2023 trat in Baden-Württemberg im Nachgang des [Seitenwechsel|Seitenwechsels] des ehemaligen Umweltministeres Franz Untersteller zum Mannheimer Energieversorger MVV, eine dem Bund ähnliche Karenzzeitregelung für ehemalige Minister:innen und Staatssekretär:innen in Kraft. Ehemalige Regierungsmitglieder müssen bis 18 Monate nach Ende ihres Mandats berufliche Tätigkeiten bei der Landesregierung anzeigen. Diese kann Tätigkeiten im Regelfall für 12, bei einer besonderes schweren zu befürchtenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, bis zu 18 Monate lang untersagt werden. Im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene ist im baden-württembergischen Ministergesetz nicht festgehalten, dass diese insbesondere dann auftreten kann, wenn ein ehemaliges Regierungsmitglied in einem ressortnahen Tätigkeitsfeld aktiv wird. Somit liegt es vollständig im Ermessen der Landesregierung zu beurteilen, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegt.[1]

Beraten wird die Landesregierung bei dieser Entscheidung von einem dreiköpfigen Gremium, das zu Beginn der Legislaturperiode von der Landesregierung berufen wird und dessen Mitglieder „Funktionen an der Spitze gesellschaftlicher oder staatlicher Institutionen wahrgenommen haben“ sollen.[1] Aktuell besteht das Gremium aus:[2]


(Stand: Februar 2023)

Für Beamt:innen gilt pauschal eine Karenzzeit von bis zu 5 Jahren.[3]

Bayern

Im Nachgang der sog. Maskenaffäre um die CSU-Abgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter beschloss der bayerische Landtag 2021 unter anderem eine Karenzzeitregelung für ehemalige Mitglieder der Landesregierung. [4]Das zum Jahr 2022 in Kraft getretene Gesetz sieht eine Anzeigepflicht von Beschäftigungen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung bis 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dieser vor. Eine Untersagung der Beschäftigung kann durch die Landesregierung für 12, in schweren Fällen für 24 Monate vorgenommen werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, welche insbesondere dann vorliegen kann, wenn eine Tätigkeit in dem Bereich des in der Regierung ausgeübten Amts liegt oder eine Beschädigung des allgemeinen Vertrauens in die Integrität der Landesregierung zu befürchten ist. Eine Untersagung der Beschäftigung kann durch die Landesregierung für 12, in schweren Fällen für 24 Monate vorgenommen werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, welche insbesondere dann vorliegen kann, wenn eine Tätigkeit in dem Bereich des in der Regierung ausgeübten Amts liegt oder eine Beschädigung des allgemeinen Vertrauens in die Integrität der Landesregierung zu befürchten ist. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Anstalten öffentlichen Rechts und sonstige Organisationen in denen „der überwiegende Einfluss des Staates […] sichergestellt ist“, sowie die Rückkehr in unmittelbar vor dem Regierungsmandat ausgeübte Tätigkeiten. [5]

Berlin

Im Koalitionsvertrag der Rot-Rot-Grünen Landesregierung von 2016-2021 fand sich eine Absichtserklärung in jener Legislaturperiode eine Karenzzeitregelung für ehemalige Senator:innen einzuführen. Ein entsprechender Gesetzentwurf, der eine Anzeigepflicht von 24, eine Untersagung von Tätigkeiten von 6-18 Monaten und ein unabhängiges beratendes Gremium vorsah, wurde im Juni 2021 vom Senat beschlossen. [6] Allerdings blieb der Entwurf bis zum Ende der Legislaturperiode im September des Jahres im Haushaltsausschuss des Abgeordnetenhauses, sodass es nicht mehr zu einer Verabschiedung des Gesetzes kam. In der Neuauflage des Koalitionsvertrags von 2021 findet sich kein Passus mehr zur Karenzzeit für Senator:innen, nichtsdestotrotz betonten Regierungsvertreter:innen, es sei wichtig die Regelung zügig zu Beginn der neuen Wahlperiode einzuführen. [7] Gleichwohl ist weiterhin kein derartiges Gesetz in Berlin verabschiedet.


Brandenburg

Brandenburg führte zum Jahr 2016 ein Gesetz zur Karenzzeit von Landesminister:innen ein. Es sieht eine Anzeigepflicht von Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder der Landesregierung bis 24 Monate nach dem Ausschieden aus dem Amt vor. Im gleichen Zeitraum ist es der Regierung möglich die Tätigkeit zu verbieten. Gründe hierfür sind die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere des Vertrauens in die Landesregierung und die Tätigkeit in inhaltlicher Nähe zum ehemals bearbeiteten Ressort. 2022 wurde die Regelung um ein beratendes Gremium erweitert. Dieses soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die Spitzenämter in Gesellschaft und Politik wahrgenommen haben oder „allseits anerkannte aktiv im Berufsleben stehende Persönlichkeiten“ sind. Das Gremium wird vom Ministerpräsidenten ernannt.[8] Für Beamt:innen gilt eine Karenzzeti von 3 Jahren.[9]


Bremen

In Bremen gibt es bis heute keine Karenzzeitregelung. Von Seiten der Landesregierung ist eine Planung nicht vorgesehen. Auch im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke für die Jahre 2019 - 2023 ist eine entsprechende Regelung nicht festgehalten.


Hamburg

Hamburg war 2014 das erste Bundesland das, noch vor dem Bund, eine Karenzzeit für ehemalige Senator:innen einführte. Es gilt ein Zeitraum von 24 Monaten nach Ausscheiden aus der Regierung, in dem Tätigkeiten anzuzeigen sind und durch den Senat untersagt werden können. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Beschäftigungen in Organisationen in öffentlicher Hand. Untersagt werden können Tätigkeiten, wenn sie öffentliche Interessen beeinträchtigen oder in Zusammenhang mit der früheren Regierungstätigkeit stehen.[10]


Hessen

In Hessen trat 2015 eine Karenzzeitregelung in Kraft. Es gilt eine Anzeigepflicht von 18 Monaten für Tätigkeiten, durch die öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Somit liegt es im Ermessen der Betroffenen Personen, ob sie eine Tätigkeit anzeigen. Sollte die Landesregierung feststellen, dass tatsächlich dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann sie die Tätigkeit für im Regelfall bis zu 12, im Sonderfall bis 18 Monate untersagen. Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht sind nicht vorgesehen. [11]


Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern regelt seit 2021 die Tätigkeiten seiner ehemaligen Minister:innen mit einer Anzeigepflicht von 12 Monaten nach Ende der Amtszeit. Angezeigte Tätigkeiten können von der Landesregierung in dem gleichen Zeitraum untersagt werden, wenn sie öffentliche Interessen beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere zu erwarten wenn angestrebte berufliche Aktivitäten in Zusammenhang mit früherer Regierungstätigkeit stehen oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung mindern. In diesem Verfahren wird die Regierung durch ein dreiköpfiges Gremium beraten, dass zu Beginn der Legislatur auf Vorschlag der Landesregierung von dem:der Landtagspräsident:in ernannt wird und aus Personen, die ehemals Spitzenpositionen in Gesellschaft und Politik innehatten, bestehen soll.[12] 2022 brachten die oppositionellen Grünen einen Gesetzentwurf zur Ausweitung der Karenzzeit auf 18 Monate ein, der allerdings vom Landtag abgelehnt wurde.[13]


Niedersachsen

In Niedersachsen gilt seit 2016 eine 18-monatige Anzeigepflicht für ehemalige Regierungsmitglieder nach ihrem Ausscheiden. Eine mögliche Untersagung von Tätigkeiten ist in der Regel bis zu 12, bei besonders schweren Bedenken, bis zu 18 Monate nach Ausscheiden aus der Regierung durch ebendiese möglich. Kriterien zur Untersagung sind die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere durch die Aufnahme von Tätigkeiten in dem ehemals in der Regierung bearbeiteten Feld und dem Schaden des öffentlichen Ansehens der Regierung.[14]


Nordrhein-Westfalen

Seit 2016 gilt in Nordrhein-Westfalen ein Zeitraum von 12 Monaten nach Ausscheiden aus dem Amt, in dem Tätigkeiten angezeigt werden müssen und von der Landesregierung untersagt werden können. Grund hierfür ist die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die insbesondere gegeben sind, wenn ehemalige Minister:innen Tätigkeiten in inhaltlicher Nähe zu ihrem Zuständigkeitsbereich in der Regierung nachgehen wollen oder diese das Vertrauen in die Integrität der Landesregierung schmälern können. Beraten wird die Regierung hierbei durch die Ministerehrenkommission, die schon seit 2000 die Integrität der Minister:innen begutachtet.[15] Die Kommission wird vom Ministerpräsidenten berufen und besteht (Stand 2017) aus:[16]


Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat bis heute keine allgemeine gesetzliche Regelung zur Karenzzeit und im aktuellen Koalitionsvertrag der rot-gelb-grünen Landesregierung findet sich ebenfalls keine entsprechende Position. Im Juni 2017 hatte Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) zudem geäußert, dass sie keinen dringenden Regelungsbedarf sehe.[17] Lediglich für die Besetzung der Direktoren-Stelle der Landeszentrale für Medien und Kommunikation wurde 2018 eine Karenzzeitregelung eingeführt.[18]


Saarland

Im Saarland gibt es bis jetzt weder Regelungen noch Pläne zur Einführung einer Karenzzeit für ehemalige Regierungsmitglieder. Im November 2019 wurde zudem im Parlament ein Antrag der Fraktion Die Linke abgelehnt, der eine 18-monatige Karenzzeit zwischen einem politischen Spitzenamt und dem Posten des Direktors der Landesmedienanstalt vorsah.[19]


Sachsen

2019 brachten die sich damals noch in der Opposition befindenden Grünen einen Gesetzentwurf ein, der eine Karenzzeit von 36 Monaten und ein beratendes Gremium vorsah. [20]Dieser wurde abgelehnt. 2020 legte wiederum Die Linke einen Entwurf vor, der eine 24-monatige Karenzzeit vorsah. Dieser wurde unter anderem von den mittlerweile an der Regierung beteiligten Grünenmit der Begründung, dies ginge nicht weit genug, abgelehnt.[21]Eine Einigung wurde seitdem nicht erzielt, die Absicht eine solche Regelung zu schaffen ist allerdings im Koalitionsvertrag für die 2024 endende Legislaturperiode hinterlegt. Für ehemalige Beamt:innen gilt eine Karenzzeit von 5 Jahren[22]


Sachsen-Anhalt

Der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Ministergesetzes wurde am 9. September 2014 im Finanzausschuss abgelehnt. [23][24] Im Januar 2018 forderte Die Linke erneut eine Karenzzeit für ehemalige Regierungsmitglieder und legte einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.[25] Die anderen Fraktionen zeigten sich dem Vorschlag grundsätzlich offen.[26] Nach eingehender Beratung im Finanzausschuss sprach dieser dem Landtag jedoch die Empfehlung aus, den Gesetzentwurf abzulehnen.[27] Dieser Empfehlung kam der Landtag nach, eine Karenzzeit wurde ein zweites Mal abgelehnt.[28]


Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt seit 2017 eine 24-monatige Anzeigepflicht von Tätigkeiten ehemaliger Minister:innen. Ebenfalls bis zu 24 Monate lang hat die Landesregierung die Tätigkeiten zu untersagen, wenn sie in Zusammenhang mit der früheren Regierungstätigkeit von Minister:innen stehen und amtliche Interessen beeinträchtigt sind. Beraten wird die Landesregierung hierbei von einem Gremium in dem je ein:e Vertreter:in der im Landtag vertretenen Fraktionen sitzt.[29]


Thüringen

In Thüringen gilt die Karenzzeitregelung seit 2018. Sie sieht eine Anzeigepflicht von 24 Monaten nach Ausscheiden aus dem Amt für berufliche Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher in Unternehmen in öffentlicher Hand, vor. Untersagt werden kann die Tätigkeit von der Landesregierung in der Regel bis zu 18 Monate, in schweren Fällen bis zu 24 Monate nach Amtsende. Grund hierfür ist die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere durch die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit1 und die Beeinträchtigung der Integrität der Landesregierung. Als einziges Bundesland sieht Thüringen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelung vor: 1.000-10.000€ Ordnungsgeld bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht und 10.000€ bis zu einmalig der Hälfte des Bruttojahresgehalts der aufgenommen Tätigkeit bei Verstoß gegen das Verbot vorzeitiger Tätigkeitsaufnahme. Verhängt werden die Ordnungsgelder jeweils durch den amtierenden Ministerpräsidenten.

Darüber hinaus wird die Landesregierung in dieser Angelegenheit von einem Karenzzeitgremium beraten. Es wird zum Anfang der Legislatur auf Vorschlag der Fraktionen vom Landesparlament gewählt und soll „sich durch besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der beruflichen Ethik, der Rechtswissenschaften oder zivilgesellschaftlichen Engagements auszeichnen“. Außerdem dürfen Gremiumsangehörige keine Mitglieder oder Beschäftigte des Landtags, der Landesregierung oder von Ministerien sein. Sie können einmalig wiedergewählt werden.[30] Aktuell besteht das Gremium aus:[31]


1Allerdings werden hierfür nur die letzten zwei Jahre der Regierungstätigkeit berücksichtigt. In den meisten anderen Bundesländern mit dieser Spezifizierung sind es fünf.


Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes und des Staatssekretäregesetzes, Drucksache 17/2689 des Landtags Baden-Württemberg vom 23.06.2022, abgerufen am 15.02.2023
  2. Zwei Ex-Minister sollen Karenzzeit überprüfen, stuttgarter-zeitung.de vom 16.12.2022, abgerufen am 15.02.2023
  3. §66 LBG, landesrehct-bw.de, abgerufen am 16.02.2023
  4. Strenge Regeln für Abgeordnete in Bayern: „Schärfstes und modernstes Gesetz Deutschlands“, Merkur.de vom 26.06.2021, abgerufen am 15.02.2023
  5. Bayerisches Ministergesetz, gesetze-bayern.de, abgerufen am 15.02.2023
  6. Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 08.06.2021, berlin.de, abgerufen am 15.02.2023
  7. Berliner Gesetzeslücke nicht geschlossen, tagesspiegel.de vom 04.01.2022, abgerufen am 15.02.2023
  8. Brandenburgisches Ministergesetz, bravors.brandenburg.de, abgerufen am 15.02.2023
  9. §92 LBG, bravors.brandenburg.de, abgerufen am 16.02.2023
  10. Hamburger Senatsgesetz, landesrecht-hamburg.de, abgerufen am 15.02.2023
  11. Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung,rv.hessenrecht.hessen.de, abgerufen am 15.02.2023
  12. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, landesrecht-mv.de, abgerufen am 15.02.2023
  13. Wie schnell dürfen Politiker in die Wirtschaft wechseln?, Nordkurier.de vom 07.09.2022, abgerufen am 15.02.2023
  14. Niedersächsisches Ministergesetz, lexsoft.de, abgerufen am 15.02.2023
  15. Landesministergesetz Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de, abgerufen am 15.02.2023
  16. Mehrere Minister sind im Visier der "Ehrenkommission", welt.de vom 14.10.2017, abgerufen am 15.02.2023
  17. Rheinland Pfalz befasst sich mit Regelung zur Karenzzeit, welt.de vom 27.06.2017, abgerufen am 15.02.2023
  18. Gesetzentwurf zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 18.01.2018, abgerufen am 15.02.2023
  19. Saar-Landtag lehnt Karenzzeit vor Medien-Chefposten ab, n-tv.de vom 20.11.2019, abgerufen am 15.02.2023
  20. Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann zum Gesetzentwurf Drs 6/16866, gruene-fraktion-sachsen.de, abgerufen am 15.02.2023
  21. Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann zum Gesetzentwurf Drs 7/681, gruene-fraktion-sachsen.de, abgerufen am 15.02.2023
  22. §110 SächsBG, revosax.sachsen.de, abgerufen am 16.02.2023
  23. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes, Landtag von Sachsen-Anhalt vom 19.02.2014, abgerufen am 15.02.2023
  24. Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes, Landtag von Sachsen-Anhalt vom 09.09.2014, abgerufen am 25.02.2023
  25. Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Änderung des Ministergesetzes, landtag.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 15.02.2023
  26. Linke will Karenzzeit für Ex-Minister, welt.de vom 24.01.2018, abgerufen am 15.02.2023
  27. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen, landtag.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 15.02.2023
  28. Ministergesetz wird nicht geändert, landtag.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 15.02.2023
  29. Landesministergesetz Schleswig-Holstein, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, abgerufen am 15.02.2023
  30. Thüringer Ministergesetz, landesrecht.thueringen.de, abgerufen am 15.02.2023
  31. Wie geht es für Anja Siegesmund weiter?, mdr.de vom 31.01.2023, abgerufen am 15.02.2023

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