Lobbyregister Bundesländer

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Als Lobbyregister bezeichnet man ein Werkzeug der Lobbyregulierung, das Lobbyakteure dazu verpflichtet, bestimmte Informationen, wie zum Beispiel ihre Identität, Ziele, Auftraggeber und ihr Budget zu veröffentlichen. In einem Lobbyregister werden diese Informationen gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht. Seit Januar 2022 gibt es auf Bundesebene ein entsprechendes Gesetz, auch einige Bundesländer haben Lobbyregister eingeführt.


Baden-Württemberg

Der baden-württembergische Landtag verabschiedete im Februar 2021 einen gemeinsamen Gesetzentwurf der grün-schwarzen Landesregierung und den Oppositionsparteien SPD und FDP. Dieser verpflichtet „alle Organisationen und Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vertreten wollen“ sich in einem von dem:der Landtagspräsident:in geführten Register einzutragen. Folgende Informationen müssen angegeben werden:[1]

  • Name/Sitz der Organisation
  • Zusammensetzung des Vorstands/der Geschäftsführung
  • Interessenbereich der Organisationen
  • Mitgliederzahl
  • Anzahl angeschlossener Organisationen
  • Namen der Vertreter:innen
  • Anschrift der Geschäftsstelle am Landtag
  • Angaben zu Auftraggeber:innen
  • Jährliches Lobbybudget (in 5000€-Schritten)

Die Anzeigepflicht gilt nur, wenn Interessenvertretung regelmäßig, wiederholt oder für Dritte geschieht. Ausgenommen ist die Interessenvertretung bei lokalen Abgeordneten des eigenen Wahlkreises. Sanktionen bei Verstößen sind nicht vorgesehen.[1]

Die von LobbyControl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgegebene Stellungnahme ist hier abrufbar.

Das Lobbyregister des Landes Baden-Württemberg findet sich hier.


Bayern

Der bayerische Landtag verabschiedete im Juni 2021 ein Gesetz mit dem eine „Registrierungspflicht für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung ausüben“ geschaffen wurde. Geführt wird das Register durch den:die Landtagspräsident:in. Es beinhaltet u.a.:[2]

  • Name und Anschrift
  • Interessenbereich und Beschreibung der Tätigkeit
  • Auftraggeber:innen, wenn Fremdinteressen vertreten werden
  • Anzahl lobbyierender Personen in Stufen von 10
  • Lobbybudget in Stufen von 10.000€
  • Name und Anschrift von Spender:innen der Organisation, die jährlich mehr als 20.000€ spenden

Bei Missachtung des Gesetzes droht der Entzug von Zugangsberechtigungen und eine Geldstrafe von bis zu 50.000€.

Die Registrierungspflicht gilt nur, wenn die Interessenvertretung regelmäßig, auf Dauer oder für Dritte geschieht oder mehr als 20 verschiedene Kontakte in den letzten drei Monaten zu Mitgliedern des Parlaments oder der Regierung bestanden. Allerdings gelten hier eine Reihe von Ausnahmen. Unter anderen sind von der Registrierungspflicht befreit:[2]

  • natürliche Personen, die persönliche Interessen vertreten
  • lokale Interessenvertretungen, die nicht mehr als zwei Wahlkreise betreffen
  • anwaltliche Beratung und Vertretung
  • Kirchen
  • politische Stiftungen
  • kommunale Spitzenverbände

Alle zwei Jahre findet eine Berichterstattung über die Anwendung des Lobbyregisters statt. Eine Prüfung der Auswirkungen findet erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.[2]

Das bayerische Lobbyregister kann hier eingesehen werden.


Berlin

Zum November 2021 trat in Berlin ein Gesetz in Kraft, welches an Gesetzgebungsprozessen beteiligte Organisationen und Personen dazu verpflichtet, sich in ein von dem:der Präsident:in des Abgeordnetenhauses geführtes Register einzutragen. Das Register beinhaltet:[3]

  • Name, Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen
  • Geschäftsadresse
  • Interessenbereich und Schwerpunkt der Tätigkeit
  • Schriftliche oder elektronische Äußerungen zum jeweiligen Gesetzesvorhaben
  • Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten zum jeweiligen Gesetzesvorhaben
  • die Benennung von möglichen Auftraggeber:innen

Eine Evaluierung des Gesetzes soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten stattfinden.[3]

Das Lobbyregister des Landes Berlin kann hier eingesehen werden.


Brandenburg

Das brandenburgische Lobbyregister ist seit 2014 in der Geschäftsordnung des Landtags verankert. Eine Registrierung ist nur für Verbände, die an parlamentarischen Anhörungen teilnehmen wollen, verpflichtend. Das Register beinhaltet folgende Informationen:[4]

  • Name und Sitz
  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung
  • Interessenbereich
  • Mitgliederzahl
  • Anzahl der angeschlossenen Organisationen
  • Namen der Verbandsvertreter:innen
  • Anschrift der Geschäftsstelle

Die Eintragungen müssen alle zwei Jahre aktualisiert werden, ansonsten werden diese als inaktiv markiert.

Die Führung des Lobbyregisters wird durch einen Beirat begleitet. Dieser besteht aus dem:der Landtagspräsident:in und je einem Mitglied jeder im Landtag vertretenen Fraktion bzw. Gruppe. Der Beirat tagt mindestens ein Mal pro Jahr.[4]

Das Lobbyregister des Landes Brandenburg kann hier eingesehen werden.


Bremen

In Bremen gibt es kein Lobbyregister.


Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus

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Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Gesetz über ein Transparenzregister, landtag-bw.de, abgerufen am 20.03.2023
  2. 2,0 2,1 2,2 Gesetzentwurf für ein bayerisches Lobbygesetz, bayern.landtag.de, abgerufen am 20.03.2023
  3. 3,0 3,1 Gesetz über die Einführung des Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus, gesetze.berlin.de, abgerufen am 20.03.2023
  4. 4,0 4,1 Anlage 10 der Geschäftsordnung des Landtages, landtag.brandenburg.de, abgerufen am 20.03.2023

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