Lobbyregister Deutschland

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Überblick

Das am 25. März 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Das Lobbyregister löst am 1. März 2022 die bis dato von der Bundestagsverwaltung geführte Öffentliche Liste über die beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertreter (Verbändeliste[1]). [2]

Auch das Lobbyregister wird von der Bundestagsverwaltung elektronisch geführt.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz sieht die Einrichtung eines öffentlichen Lobbyregisters vor.

Anders als für die Verbändeliste ist die Eintragung in das Register durch Interessenvertreter:innen verpflichtend, wenn diese Kontakt zu den Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder diesen in Auftrag geben, um Einfluss auf deren Willensbildung oder Entscheidungsprozesse zu nehmen.[3]

Verhaltenskodex

Verankert ist im Lobbyregistergesetz in § 5 LobbyRG zudem, dass die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität erfolgen kann.

Verankert ist dies in einem Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbygesetzes welcher ab dem 1. Januar 2022 Anwendung findet.[4]

Vorgelegt haben diesen der Bundestag, gemeinsam mit der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Im Verhaltenskodex wird etwa die Offenlegungspflicht des Interessenvertreters hinsichtlich seiner Eintragung und seinem Auftraggeber gegenüber dem Mitglied der Bundesregierung oder dem Bundestag festgehalten (Nr. 2), ebenso die Pflicht, vertrauliche Informationen, die die Interessenvertreterin erhält, nur in zulässiger und jeweils vereinbarten Weise zu verwenden (Nr. 5).

Einzelheiten
=Persönlicher Anwendungsbereich==

Gemäß § 1 des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) gilt der Anwendungsbereich des Gesetzes organschaftlich für die Bundesregierung und für den Bundestag, hierbei untergliedert in alle Entitäten, namentlich die Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen. Auf exekutiver Seite entfaltet das Gesetz Anwendung von den Spitze Bundesregierung, den Ministerien und den (Parlamentarischen) Staatssekretär:innen hin zu den (Unter-)Abteilungsleitungen.

=Definitionen=

Interessenvertretung Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist eine Interessenvertretung jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.

Akteur:innen Interessenvertreterinnen und -vertreter sind gemäß § 1 Abs. 4 LobbyRG alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach § 1 Abs. 3 selbst betreiben oder in Auftrag geben.

=Ausgestaltung der Eintragungspflicht=

Eintragungspflicht Akteur:innen, die nach der Definition des § 1 Abs. 4 als Akteur:innen der Interessenvertretung zu bewerten sind, sind gemäß § 2 Abs. 1 verpflichtet, sich in das öffentliche Lobbyregister einzutragen, sofern:

  • die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,
  • die Lobbytätigkeit auf Dauer angelegt ist,
  • die Vertretung geschäftsmäßig für einen Dritten erfolgt,
  • innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.

Ausnahmen Liegt eine der genannten vier Voraussetzungen vor, ist die Eintragung unverzüglich vorzunehmen, sofern nicht ein Tatbestand des Ausnahmenkataloges des § 2 Abs. 2 vorliegt.

Darunter fallen etwa:

  • natürliche Personen, die mit ihrer Eingabe ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ,
  • Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter vorgebracht werde, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind (Abs. 2 Nr. 2),
  • ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen (Abs. 2 Nr. 6),
  • als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen (Abs. 2 Nr. 6)
  • Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen erbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung gerichtet sind, erbringen (Abs. 2 Nr. 8)
  • als Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen tätig werden, soweit der jeweilige Haushaltsgesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt (Abs. 2 Nr. 10)
  • als Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden (Abs. 2 Nr. 12)
  • über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausrichten (Abs. 2 Nr. 16).

Gleichermaßen bestehen Ausnahmen zur Eintragungspflicht für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung (Abs. 3). Unter anderen gelten die genannten Ausnahmen gegenüber dem Bundestag entsprechend auch für die Interessenvertretung gegenüber dem Bundesregierun8.

Umfang der Eintragungspflicht

Einzutragen sind stets:

  • Identität des Interessenvertreters
  • Interessen-, Vorhaben und Tätigkeitsbereich (§ 3 Nr. 1 – 3) Sofern im Auftrag eines Dritten:
  • zusätzlich Angaben über Identität der Auftraggeberin
  • personelle Aufstellung der Interessenvertretung in Stufen
  • Höhe der finanziellen Mittel, die im Bereich der Interessenvertretung aufgewendet werden (Nr. 4 – 6).

Sofern keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten1 bestehen, müssen juristische Personen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte vorlegen (Nr. 8), was etwa bei (nicht-)rechtsfähigen Stiftungen der Fall ist, wenn sie kein Gewerbe betreiben2.

Aktualisierung

Die Angaben sind jährlich zu aktualisieren. Wird angezeigt, dass die Tätigkeit einer Interessenvertreterin nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 1 fällt (s.o), so wird der vorhandene Eintrag in eine Liste inaktiven Vertretungen verschoben. Diese Daten werden nach 36 Monaten vollständig gelöscht (§ 3 Abs. 4).

Gemäß § 6 Abs. 1 LobbyRG kann sich der Deutsche Bundestag vorbehalten, nur denjenigen Interessenvertreterinnen Zugang zum Bundestag zu gewähren, die im LobbyRG eingetragen sind, deren Eintrag nicht als „nicht aktualisiert“ markiert ist und der keinen festgestellten Verstoß gegen den Verhaltenskodex darstellt.

1Informationen unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Offenlegung/Offenlegungspflichten/Offenlegungspflichten_node.html, aufgerufen am 9.12.2021.

2Kurzinformation, Offenlegungspflichten bei gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, 23.20.2017, https://www.bundestag.de/resource/blob/533248/0295b44f82801eb47c836f537d5a16bb/wd-7-138-17-pdf-data.pdf, aufgerufen am 9.12.2021.

  1. Aktuelle Fassung der Öffentlichen Liste der beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertretern, Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestags, Stand: 13.12.2021, abgerufen am 06.12.2021
  2. =name"Lobbyregister", Zusammenfassung durch die Bundestagsverwaltung, abgerufen am 06.12.2021
  3. Referenzfehler: Es ist ein ungültiger <ref>-Tag vorhanden: Für die Referenz namens Lobbyregister wurde kein Text angegeben.
  4. Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes, Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 2021, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 2021, Anzuwenden ab dem 1. Januar 2022, abgerufen am 6.12.2021

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