Lobbyregister Großbritannien

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Register of Consultant Lobbyists
Abkürzung
Verabschiedet am
Mit Stimmen von
In Kraft getreten 25. März 2015
Gesetzestext im Netz Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act 2014

Das britische „Register of Consultant Lobbyists“ wurde am 25. März 2015 eingeführt. Als gesetzliche Grundlage dient der Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act 2014. Registerführende Behörde ist das „Office of the Regristrar of Consultant Lobbyists“. Das Register ist im Internet frei zugänglich und durchsuchbar.[1]

Entstehung des UK Lobbyregisters

Nach einer Vielzahl von Skandalen in der britischen Politik machte Premierminister David Cameron den Kampf gegen intransparente Einflussnahme zu einem seiner Wahlkampfthemen. Mit der Begründung, Lobbyismus sei “the next big scandal waiting to happen”, kündigte er an, gegen die Wechsel von Politikern in Lobbyjobs und gegen intransparente Lobbyarbeit vorzugehen. Dieses Vorhaben wurde nach der Wahl im Koalitionsvertrag vermerkt.[2]

Der Wechsel aus der Politik in die Wirtschaft wurde durch eine Verlängerung der Karenzzeit von 12 auf 24 Monate erschwert. Am 25. März 2015 wurde ein Lobbyregister eingeführt, das aber nur einen geringen Teil der Lobbyisten erfasst. [3]

Grundlage für das „Register of Consultant Lobbyists“ ist der "Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act 2014". Dieses Gesetz sieht im 1. Abschnitt ein Register für Lobbyisten vor, die für Lobbyagenturen tätig sind.

Funktionsweise

Registrierungspflicht

Adressat der Regelung sind grundsätzlich nur Lobbyisten die im Auftrag Dritter professionell tätig sind, d. h. Lobbyagenturen, Lobbykanzleien oder selbstständige Lobbyisten ("Consultant Lobbyists"). Von Unternehmen oder NGOs angestellte Lobbyisten ("In-house Lobbyists") werden grundsätzlich nicht erfasst.

Registrierungspflichtig sind alle „Consultant Lobbyists“, die direkten mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Kontakt zu einem Vertreter der Regierung gehabt haben oder haben werden. Als Vertreter der Regierung werden folgende Personen definiert:

  • Minister einschl. Premierminister
  • Staatssekretäre (Permanent Secretaries)
  • Cabinet Secretary
  • Chief Executive of Her Majesty’s Revenue and Customs
  • Chief Medical Officer- Director of Public Prosecutions
  • First Parliamentary Counsel
  • Government Chief Scientific Adviser
  • Head of the Civil Service
  • Prime Minister’s Adviser for Europe and Global Issues

Lobbyarbeit gegenüber dem Parlament wird damit grundsätzlich nicht erfasst. Ein weiteres Kriterium dafür, dass ein Akteur als registrierter und zahlungspflichtiger Lobbyist gilt, ist eine Registrierung durch den „Value Added Tax Act 1994“ [4]

Ausnahmen

Ausdrücklich ausgenommen von der Registrierungspflicht sind u.a:

  • Personen und Organisationen, die nicht unter die Registrierungspflicht des „Value Added Tax Act 1994“ fallen,
  • Regierungsbeamte oder Personen, die im Auftrag einer ausländischen Regierung arbeiten,
  • Internationale Organisationen, die unter die Definition des International Organisations Act 1968 fallen,
  • „In-house“-Lobbyisten, die Lobbyarbeit im Interesse der eigenen Arbeitgeber betreiben,
  • Gemeinnützige Organisationen.[5]

Registrierungspflichtige Angaben

Informationen, die Lobbyisten oder Lobbyagenturen im Lobbyregister angeben müssen:

  • Name, Registrierungsnummer, Adresse des Büros,
  • Namen der Vorgesetzten und Direktoren sowie aller Sekretäre und faktischen Geschäftsführer,
  • im Falle von Personengesellschaften die Namen und Adressen der beteiligten Gesellschafter,
  • im Falle von registrierten Einzelpersonen; Name, Adresse der Geschäftstätigkeiten bzw. Privatadresse,
  • alle Angaben zu Personen, die nicht unter die vorher genannten Punkte fallen, aber dennoch an der Lobbyarbeit beteiligt sind,
  • Angabe des Verhaltenskodex, zu dem sich der Akteur bekennt bzw. eine Äußerung dazu, ob die Verpflichtung auf einen Verhaltenskodex angestrebt wird,
  • und eine Offenlegung aller Entgelte für Lobbyarbeit der vergangenen drei Monate, mit Namen der Geldgeber.

Verhaltenskodex

Sollte sich das registrierte Unternehmen bereits einem Verhaltenskodex verpflichten, so muss dieser bei der Registrierung angegeben werden. Falls mehrere Verhaltenskodizes unterzeichnet wurden, muss nur ein Kodex angegeben werden. Falls noch kein Verhaltenskodex angenommen wurde, wird dies bei der Registrierung entsprechend eingetragen.[6]

Kosten

Die Kosten für das Register sollen durch die von den registrierten Lobbyisten erhobenen Gebühren gedeckt werden. Die Registerbehörde hat zudem die Möglichkeit, die Bearbeitung der registrierten Daten in Rechnung zu stellen. Folgene Kosten entstehen für Registrierungspflichtige:

A, Bearbeitungsgebühr zur Anmeldung

B, Bearbeitungsgebühr zur Informationsrückgabe

C, Verwaltungsgebühr[7]

Angaben des „Office of the Regristrar of Consultant Lobbyists“ zufolge belaufen sich die pauschalen Anmeldekosten für eine Registrierung auf £750 und laufende Quartalskosten von £12.50.[8]

Einem Bericht von Public Affairs News zufolge belaufen sich die Gesamtkosten für das britische Lobbyregister für die ersten beiden Jahre auf voraussichtlich £616,000. Die Kosten setzen sich dabei aus den Kosten zusammen, die für den Aufbau (£296,000) des Lobbyregisters notwendig waren und den Kosten, die voraussichtlich im ersten Geschäftsjahr (£320,000) entstehen werden. Die Einnahmen aus den Gebühren sollen sich dabei im ersten Geschäftsjahr auf £150,000 belaufen. Längerfristig sollen die Einnahmen durch Gebühren, die Gesamtkosten des Lobbyregisters abdecken. Mit in Kraft treten des Lobbyregisters wurden jedoch nur 20 Registrierungen erwartet, die mit den gezahlten Gebühren zu Finanzierung beitragen sollen.[9]

Sanktionsmöglichkeiten

In Abschnitt 14 bis 20 des „Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act 2014“ sind die Sanktionsmöglichkeiten, die mit dem Register verbunden sind definiert. Die Sanktionsregelungen im Gesetz (Abschnitt 14 bis 20) sehen vor, dass der Registrar bei Verstoß gegen die Vorschriften zivilrechtliche Strafverfahren einleiten kann. Der „Registrar“ spricht dabei zunächst eine Ermahnung aus, auf die Betroffene reagieren können. Die in einer solchen Ermahnungen ausgesprochenen Zivilstrafen dürfen dabei nicht den Grenzbetrag von £7,500 überschreiten.[10]

Kritik

Nur Lobbyagenturen sind registrierungspflichtig

Das britische Lobbyregister erfasst nur einen sehr geringen Teil der aktiven Lobbyisten, da sich die Registrierungspflicht ausschließlich auf Angestellte oder Eigentümer von Lobbyagenturen beschränkt. Lobbyisten, die für die Interessen ihres Arbeitgebers arbeiten (d. h. angestellte Konzern-Lobbyisten) müssen sich nicht registrieren. Verbände, NGOs oder Think Tanks sind ebenfalls ausgenommen.

Anhand der Lobbytreffen von Ministern lässt sich erkennen, wie gering der Anteil registrierungspflichtiger Lobbyisten ist. Einer offiziellen Stellungnahme des Parlaments zufolge belaufen sich die Lobbykontakte zwischen Ministern und Consultant Lobbyists auf gerade einmal 1 Prozent der ministeriellen Lobbytreffen[11] Die Nichtregierungsorganisation „Unlock Democracy“ schätzte auf dieser Basis, dass etwas 75 Prozent der aktiven Lobbyisten „In-house“ Lobbyisten sind, die unregistriert ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen.[12]

Eng beschränktes Anwendungsgebiet

Nur eine direkte Kommunikation mit den „government representatives“[13] verpflichtet zu einer Registrierung. Alle Kontakte zu Spitzenbeamten oder zu Abgeordneten bleiben weiterhin intransparent.[14]

Angaben sind wenig aussagekräftig

Das Lobbyregister verpflichtet zwar zu umfangreichen Angaben bei den Kontaktdaten, jedoch muss nicht angegeben werden, zu welchen Themen oder Gesetzesvorhaben Lobbyarbeit betrieben wird. Es lässt sich also lediglich nachvollziehen, welcher registrierte Akteur mit welchem „government representative“ in Kontakt getreten ist - aber nicht, um welches Thema es dabei ging.

Weiterführende Informationen

Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus

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Einzelnachweise

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