Verbändeliste

    • Keine Statusinformation
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Seit 1972 führt der Deutsche Bundestag eine Öffentliche Liste registrierter Verbände, in die sich Verbände - die klassischen Akteure der Interessenvertretung - eintragen können. Name, Kontaktdaten, Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich und die Anzahl der Mitglieder werden in der Liste angegeben.

Aktuell sind 2302 Verbände und Vereine von A wie ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände über L wie LobbyControl bis Z wie Zweirad-Industrie-Verband eingetragen (Stand: Februar 2017). Jedoch ist die Eintragung selbst für Verbände freiwillig. Die Eintragung ist auch nicht - wie oft fälschlicherweise behauptet - Voraussetzung für die Teilnahme an einer Anhörung im Bundestag. Die Verbändeliste erfasst weder die zahlreichen Lobbybüros von Unternehmen noch Lobbyagenturen oder Anwaltskanzleien, die Lobbyarbeit im Auftrag wechselnder Kunden betreiben. Selbst wenn Unternehmen sich freiwillig eintragen lassen wollen, ist das derzeit nicht möglich. Sie ist daher kein Lobbyregister und bietet kein ausreichendes Maß an Transparenz über Lobbyarbeit gegenüber Bundestag und Bundesregierung.

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Kritik der Verbändeliste

Politiker wie Manfred Behrens (CDU/CSU) verweisen in der Diskussion um Lobbytransparenz über ein verpflichtendes Lobbyregister in Deutschland gerne auf die Verbändeliste: „Diese öffentliche Liste ist 800 Seiten stark. Wo fehlt es da an Transparenz? Sie können Anschriften in Erfahrung bringen. Sie bekommen Namen von Geschäftsführern geliefert. Sie erhalten sogar Telefonnummern und E-Mail-Adressen.“[1]

Transparenz über die Strukturen des Lobbyismus in Deutschland kann die Verbändeliste allerdings aus mehreren Gründen nicht herstellen:

  • Die Eintragung ist freiwillig.
  • Die Eintragung ist nur für einen Teil der Lobbyakteure überhaupt möglich.
  • Die zu machenden Angaben sind oberflächlich und wenig aufschlussreich. Angaben zu finanziellen Hintergründen und Auftraggebern von Lobby-Dienstleistern fehlen ebenso wie konkrete Angaben, zu welchen Themen, Gesetzen oder Prozessen Lobbyarbeit in welchem Umfang stattfindet.
  • Die Eintragung ist mit keinerlei Pflichten verbunden.

Eintragung bringt keine Vorteile

Allerdings bringt die Eintragung in die Verbändeliste auch kaum einen Vorteil für die Verbände. Zwar steht in der Geschäftsordnung des Bundestages, dass nur Vertreter registrierter Verbände als Sachverständige zu formalen Anhörungen in den Bundestag geladen werden dürfen.[2] Diese Regelung wurde jedoch durch eine Auslegungsentscheidung des Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 18. Oktober 1979[3] außer Kraft gesetzt.

Hausausweise für den Bundestag

Seit der Neuregelung der Zugangsregeln für den Bundestag vom Februar 2016 können nur noch registrierte Verbände bis zu zwei sogenannte Hausausweise für Interessenvertreter beantragen. Zuvor konnten auch unregistrierte Verbände, Unternehmen, Lobbyagenturen und Rechtsanwaltskanzleien ebenfalls Hausausweise bekommen, indem sie sich direkt an eine der Fraktionen im Bundestag wandten– ohne Registrierung oder sonstige Transparenzpflichten. Eine Unterschrift durch den parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion reichte aus. Diese intransparente Praxis wurde Anfang 2016 nach Klagen von abgeordnetenwatch.de und Tagesspiegel durch den Ältestenrat des Bundestags gestoppt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die maximale Zahl der Hausausweise für in der Liste aufgeführte Verbände von fünf auf zwei reduziert[4].

Weiterführende Informationen

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Einzelnachweise

  1. Zitat aus der Bundestagsdebatte vom 7. April 2011, Originalquelle und weitere Details siehe Schwache Lobbyregister Debatte im Bundestag, Lobbycontrol-Blog vom 18. Mai 2011, abgerufen am 6. Juni 2011
  2. Anlage 2 der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages bundestag.de, abgerufen am 03.03.17
  3. Antwort des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung auf eine Anfrage von LobbyControl vom 12. Mai 2011
  4. Überraschende Wendung: Gar keine Bundestagsausweise mehr für Lobbyisten? LobbyControl-Blog vom 15.2.2016

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