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Das herausragende Charakteristikum von Abgeordnetenkorruption in Deutschland ist, dass sie nur in sehr eng definierten Fällen verboten ist. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 2006 das lasche Antikorruptionsgesetz als "symbolische Gesetzgebung". Er forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf, da "weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen"<ref> [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-5&Seite=6&nr=38616&pos=190&anz=257&Blank=1.pdf Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05)] Bundesgerichtshof Website, abgerufen am 18.12.2013</ref> derzeit nicht unter Strafe stünden. | Das herausragende Charakteristikum von Abgeordnetenkorruption in Deutschland ist, dass sie nur in sehr eng definierten Fällen verboten ist. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 2006 das lasche Antikorruptionsgesetz als "symbolische Gesetzgebung". Er forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf, da "weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen"<ref> [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-5&Seite=6&nr=38616&pos=190&anz=257&Blank=1.pdf Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05)] Bundesgerichtshof (BGH) Website, abgerufen am 18.12.2013</ref> derzeit nicht unter Strafe stünden. | ||
== Aktuelle Rechtslage == | == Aktuelle Rechtslage == | ||
Im Strafgesetzbuch wird in § 108e der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wie folgt definiert: "Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Darüber hinaus ist der Entzug des passiven oder auch des aktiven Wahlrechts als Strafe möglich (Abs. 2).<ref> [http://dejure.org/gesetze/StGB/108e.html Strafgesetzbuch (StGB), § 108e (Abgeordnetenbestechung)], abgerufen am 18.12.2013</ref> Das Gesetz gilt also nicht nur für Bundestagsabgeordnete, sondern für alle rund 100.000 deutschen Abgeordneten, egal ob sie im Parlament in Straßburg oder Berlin, in Landesparlamenten oder in Stadt- und Gemeinderäten sitzen. | Im Strafgesetzbuch wird in § 108e der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wie folgt definiert: "Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Darüber hinaus ist der Entzug des passiven oder auch des aktiven Wahlrechts als Strafe möglich (Abs. 2).<ref> [http://dejure.org/gesetze/StGB/108e.html Strafgesetzbuch (StGB), § 108e (Abgeordnetenbestechung)], abgerufen am 18.12.2013</ref> Das Gesetz gilt also nicht nur für Bundestagsabgeordnete, sondern für alle rund 100.000 deutschen Abgeordneten, egal ob sie im Parlament in Straßburg oder Berlin, in Landesparlamenten oder in Stadt- und Gemeinderäten sitzen. | ||
Es ist leicht ersichtlich, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn Abgeordnete sich für ein bestimmtes Abstimmungs- oder Wahlverhalten im Plenum (oder in Ausschusssitzungen) bezahlen lassen. Wenn aber ein Abgeordneter Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung etwa für das Einbringen eines Änderungsantrages annimmt, gilt das aufgrund der engen Definition nicht als strafbares Verhalten. Auch wenn ein Abgeordneter seine Stimme bei Abstimmungen etwa in Fraktions- oder Arbeitskreissitzungen verkauft, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Ebenfalls straflos bleiben sogenannte "Dankeschön-Spenden", d.h. nachträgliche Zuwendungen als "Belohnung" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Faktisch sind die Antikorruptionsgesetze bei Versuchen der Bestechung ausländischer Abgeordneter wesentlich umfangreicher und strenger als bei deutschen Abgeordneten.<ref> [https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Lobbyreport2013.pdf Hintergrund: Wie Abgeordnetenkorruption derzeit bestraft werden kann] Lobbyreport 2013, abgerufen am 18.12.2013</ref> | |||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
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Version vom 18. Dezember 2013, 13:42 Uhr
Das herausragende Charakteristikum von Abgeordnetenkorruption in Deutschland ist, dass sie nur in sehr eng definierten Fällen verboten ist. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 2006 das lasche Antikorruptionsgesetz als "symbolische Gesetzgebung". Er forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf, da "weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen"[1] derzeit nicht unter Strafe stünden.
Aktuelle Rechtslage
Im Strafgesetzbuch wird in § 108e der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wie folgt definiert: "Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Darüber hinaus ist der Entzug des passiven oder auch des aktiven Wahlrechts als Strafe möglich (Abs. 2).[2] Das Gesetz gilt also nicht nur für Bundestagsabgeordnete, sondern für alle rund 100.000 deutschen Abgeordneten, egal ob sie im Parlament in Straßburg oder Berlin, in Landesparlamenten oder in Stadt- und Gemeinderäten sitzen.
Es ist leicht ersichtlich, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn Abgeordnete sich für ein bestimmtes Abstimmungs- oder Wahlverhalten im Plenum (oder in Ausschusssitzungen) bezahlen lassen. Wenn aber ein Abgeordneter Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung etwa für das Einbringen eines Änderungsantrages annimmt, gilt das aufgrund der engen Definition nicht als strafbares Verhalten. Auch wenn ein Abgeordneter seine Stimme bei Abstimmungen etwa in Fraktions- oder Arbeitskreissitzungen verkauft, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Ebenfalls straflos bleiben sogenannte "Dankeschön-Spenden", d.h. nachträgliche Zuwendungen als "Belohnung" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Faktisch sind die Antikorruptionsgesetze bei Versuchen der Bestechung ausländischer Abgeordneter wesentlich umfangreicher und strenger als bei deutschen Abgeordneten.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) Bundesgerichtshof (BGH) Website, abgerufen am 18.12.2013
- ↑ Strafgesetzbuch (StGB), § 108e (Abgeordnetenbestechung), abgerufen am 18.12.2013
- ↑ Hintergrund: Wie Abgeordnetenkorruption derzeit bestraft werden kann Lobbyreport 2013, abgerufen am 18.12.2013