Das herausragende Charakteristikum von Abgeordnetenkorruption in Deutschland ist, dass sie nur in sehr eng definierten Fällen verboten ist. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 2006 das lasche Antikorruptionsgesetz als "symbolische Gesetzgebung". Er forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf, da "weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen"[1] derzeit nicht unter Strafe stünden.
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des BGH vom 9. Mai 2006, abgerufen am 10.12.2013