Monopolkommission: Unterschied zwischen den Versionen

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Monopolkommission
[[Bild:<datei>|center]]
Branche
Hauptsitz Bonn, Heilbachstr. 16
Lobbybüro Deutschland
Lobbybüro EU
Webadresse http://www.monopolkommission.de/

Die Monopolkommission ist ein formal unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung.


Kurzdarstellung Lobbystrategien und GeschichteEinfluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fallstudien und Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

2016: Rücktritt des Vorsitzenden der Monopolkommission aus Protest[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) empfohlen, die Sondergenehmigung für den Zusammenschluss der beiden Einzelhändler Edeka und Kaiser's Tengelmann abzulehnen. Wirtschaftsminister Gabriel erteilte dennoch die Ministererlaubnis. Aus Protest gegen die Entscheidung ist nun der Vorsitzende der Monopolkommission, Daniel Zimmer, zurückgetreten.[1]


Mitglieder der Monopolkommission[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jürgen Kühling (Vorsitzender) Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht an der Universität Regensburg
Pamela Knapp Aufsichtsrätin verschiedener europäischer Konzerne
Damar Kollmann Aufsichtsrätin verschiedener Konzerne, ehem. Vorstandsvorsitzende der Morgan Stanley Bank AG in Frankfurt
Thomas Nöcker Geschäftsführender Gesellschafter der TN Consulting & Beteiligungs GmbH
Achim Wambach Präsident des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

(Stand: April 2021), Quelle: [2]


Anforderungen und Berufung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus 5 Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von 4 Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.

Ehemalige Vorsitzende der Monopolkommission[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kurzdarstellung und Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 121 :

  • § 121 Abs.
 2 Telekommunikationsgesetz , § 44
  • 2 Telekommunikationsgesetz
  • § 44 Postgesetz i.V.m.
§ 81
  • § 81 Abs.
 3 Telekommunikationsgesetz a
  • 3 Telekommunikationsgesetz a.F.
, § 62 Energiewirtschaftsgesetz, § 36
  • § 62 Energiewirtschaftsgesetz
  • § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und
§ 42 Abs. 4 Satz
  • § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB.

Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei 2 Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.

Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.


MitgliederWeiterführende Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.

Weiterführende Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus[Quelltext bearbeiten]

https://www.lobbycontrol.de/newsletter-lobbypedia/ https://twitter.com/lobbycontrol https://www.facebook.com/lobbycontrol https://www.instagram.com/lobbycontrolVernetzen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Edeka-Tengelmann-Fusion: Chef der Monopolkommission tritt zurück Spiegel-Online vom 17.03.2016, abgerufen am 17.03.2016
  2. Mitglieder Webseite Monopolkommission, abgerufen am 15.04.2021
  3. ehemalige Mitglieder, Website Stiftung Marktwirtschaft, abgerufen am 15.6.2011
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            == Kurzdarstellung und Geschichte==
            
            Die Monopolkommission ist ein www.monopolkommission.de]
            
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            Die '''Monopolkommission''' ist ein formal unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung.
        Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz , § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F., § 62 Energiewirtschaftsgesetz, § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn
            

            ==Aufgaben==
            
            Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.
            

            Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
            

            ==Mitglieder==
            

            ==Lobbystrategien und Einfluss==
            
            ==Fallstudien und Kritik==
            
            ===2016: Rücktritt des Vorsitzenden der Monopolkommission aus Protest===
            
            Die Monopolkommission hatte Bundeswirtschaftsminister [[Sigmar Gabriel]] ([[SPD]]) empfohlen, die Sondergenehmigung für den Zusammenschluss der beiden Einzelhändler [[Edeka]] und [[Kaiser's Tengelmann]] abzulehnen. Wirtschaftsminister Gabriel erteilte dennoch die Ministererlaubnis. Aus Protest gegen die Entscheidung ist nun der Vorsitzende der Monopolkommission, Daniel Zimmer, zurückgetreten.<ref>[http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/edeka-und-tengelman-chef-der-monopolkommission-tritt-zurueck-a-1082885.html  Edeka-Tengelmann-Fusion: Chef der Monopolkommission tritt zurück] Spiegel-Online vom 17.03.2016, abgerufen am 17.03.2016</ref>
            

            ==Mitglieder der Monopolkommission==
            
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            | Jürgen Kühling (Vorsitzender)
            
            |Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht an der Universität Regensburg
            

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            | Pamela Knapp
            
            |Aufsichtsrätin verschiedener europäischer Konzerne
            

            |-
            
            | Damar Kollmann
            
            |Aufsichtsrätin verschiedener Konzerne, ehem. Vorstandsvorsitzende der Morgan Stanley Bank AG in Frankfurt
            

            |-
            
            | Thomas Nöcker 
            
            | Geschäftsführender Gesellschafter der TN Consulting & Beteiligungs GmbH
            

            |-
            
            | Achim Wambach
            
            | Präsident des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim
            

            |}
            
            (Stand: April 2021), Quelle: <ref>[http://www.monopolkommission.de/index.php/de/monopolkommission/mitglieder Mitglieder] Webseite Monopolkommission, abgerufen am 15.04.2021</ref>
            

            ===Anforderungen und Berufung===
        
        Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf5 Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der [[Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ]] für die Dauer von vier4 Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
        
        Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.
        

            
            == Weiterführende Informationen ==
            

            == Einzelnachweise ==
            <references/>
            

            [[Kategorie:Unternehmen]]===Ehemalige Vorsitzende der Monopolkommission===
            
            * xxxx-2016: Daniel Zimmer, Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Uni Bonn, Geschäftsführender Direktor
            
            * 2004–2008: Jürgen Basedow, Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
            
            * 2000–2004: Martin Hellwig, bis zu seiner Wahl zum Vorsitzenden Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]] und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
            
            * 1998–2000: [[Wernhard Möschel]], bis Juni 2012 Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]]<ref>[http://www.stiftung-marktwirtschaft.de/inhalte/kronberger-kreis/ehemalige-mitglieder.html ehemalige Mitglieder], Website Stiftung Marktwirtschaft, abgerufen am 15.6.2011</ref> und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
            
            * 1989–1998: Carl Christian von Weizsäcker, bis zu seiner Wahl zum Vorsitzenden Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]]
            
            * 1986–1989: Ulrich Immenga, Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
            
            * 1979–1986: Erhard Kantzenbach
            
            * 1974–1978: Ernst-Joachim Mestmäcker, bis 1988 Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]] und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
            

            == Kurzdarstellung und Geschichte==
            
            Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind:
            
            * § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz
            
            * § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F.
            
            * § 62 Energiewirtschaftsgesetz
            
            * § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und 
            
            * § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB. 
            

            Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn
            

            ===Aufgaben===
            
            Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle 2 Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.
            

            Vor der Entscheidung über eine sog. '''Ministererlaubnis''' ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
            

            == Weiterführende Informationen ==
            

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            == Einzelnachweise ==
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Die '''Monopolkommission''' ist ein formal unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung.
   
   
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==Lobbystrategien und Einfluss==
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===2016: Rücktritt des Vorsitzenden der Monopolkommission aus Protest===
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Die Monopolkommission hatte Bundeswirtschaftsminister [[Sigmar Gabriel]] ([[SPD]]) empfohlen, die Sondergenehmigung für den Zusammenschluss der beiden Einzelhändler [[Edeka]] und [[Kaiser's Tengelmann]] abzulehnen. Wirtschaftsminister Gabriel erteilte dennoch die Ministererlaubnis. Aus Protest gegen die Entscheidung ist nun der Vorsitzende der Monopolkommission, Daniel Zimmer, zurückgetreten.<ref>[http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/edeka-und-tengelman-chef-der-monopolkommission-tritt-zurueck-a-1082885.html  Edeka-Tengelmann-Fusion: Chef der Monopolkommission tritt zurück] Spiegel-Online vom 17.03.2016, abgerufen am 17.03.2016</ref>
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(Stand: April 2021), Quelle: <ref>[http://www.monopolkommission.de/index.php/de/monopolkommission/mitglieder Mitglieder] Webseite Monopolkommission, abgerufen am 15.04.2021</ref>
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===Anforderungen und Berufung===
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Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus 5 Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der [[Bundesregierung]] für die Dauer von 4 Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
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Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.
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===Ehemalige Vorsitzende der Monopolkommission===
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* xxxx-2016: Daniel Zimmer, Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Uni Bonn, Geschäftsführender Direktor
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* 2004–2008: Jürgen Basedow, Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
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* 2000–2004: Martin Hellwig, bis zu seiner Wahl zum Vorsitzenden Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]] und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
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* 1998–2000: [[Wernhard Möschel]], bis Juni 2012 Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]]<ref>[http://www.stiftung-marktwirtschaft.de/inhalte/kronberger-kreis/ehemalige-mitglieder.html ehemalige Mitglieder], Website Stiftung Marktwirtschaft, abgerufen am 15.6.2011</ref> und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
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* 1989–1998: Carl Christian von Weizsäcker, bis zu seiner Wahl zum Vorsitzenden Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]]
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* 1986–1989: Ulrich Immenga, Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
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* 1979–1986: Erhard Kantzenbach
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* 1974–1978: Ernst-Joachim Mestmäcker, bis 1988 Mitglied des „Kronberger Kreises“ der [[Stiftung Marktwirtschaft]] und Mitglied des [[Walter Eucken Institut]]
   
 
== Kurzdarstellung und Geschichte==
 
== Kurzdarstellung und Geschichte==
Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz , § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F., § 62 Energiewirtschaftsgesetz, § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn
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Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind:
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* § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz
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* § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F.
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* § 62 Energiewirtschaftsgesetz
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* § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und  
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* § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB.  
   
==Aufgaben==
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Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn
Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.
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===Aufgaben===
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Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle 2 Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.
 
    
 
    
Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
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Vor der Entscheidung über eine sog. '''Ministererlaubnis''' ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
   
==Mitglieder==
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Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
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== Weiterführende Informationen ==
Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.
 
   
   
== Weiterführende Informationen ==
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== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references/>
 
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[[Kategorie:Unternehmen]]
 

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