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von Martin J.

Entwurf:Abgeordnetenkorruption: Unterschied zwischen den Versionen

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Es ist leicht ersichtlich, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn Abgeordnete sich für ein bestimmtes Abstimmungs- oder Wahlverhalten im Plenum (oder in Ausschusssitzungen) bezahlen lassen. Wenn aber ein Abgeordneter Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung etwa für das Einbringen eines Änderungsantrages annimmt, gilt das aufgrund der engen Definition nicht als strafbares Verhalten. Auch wenn ein Abgeordneter seine Stimme bei Abstimmungen etwa in Fraktions- oder Arbeitskreissitzungen verkauft, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Ebenfalls straflos bleiben sogenannte "Dankeschön-Spenden", d.h. nachträgliche Zuwendungen als "Belohnung" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Faktisch sind die Antikorruptionsgesetze bei Versuchen der Bestechung ausländischer Abgeordneter wesentlich umfangreicher und strenger als bei deutschen Abgeordneten.<ref> [https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Lobbyreport2013.pdf Lobbyreport 2013] LobbyControl, 2013, Seite 37, abgerufen am 18.12.2013</ref>
Es ist leicht ersichtlich, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn Abgeordnete sich für ein bestimmtes Abstimmungs- oder Wahlverhalten im Plenum (oder in Ausschusssitzungen) bezahlen lassen. Wenn aber ein Abgeordneter Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung etwa für das Einbringen eines Änderungsantrages annimmt, gilt das aufgrund der engen Definition nicht als strafbares Verhalten. Auch wenn ein Abgeordneter seine Stimme bei Abstimmungen etwa in Fraktions- oder Arbeitskreissitzungen verkauft, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Ebenfalls straflos bleiben sogenannte "Dankeschön-Spenden", d.h. nachträgliche Zuwendungen als "Belohnung" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Faktisch sind die Antikorruptionsgesetze bei Versuchen der Bestechung ausländischer Abgeordneter wesentlich umfangreicher und strenger als bei deutschen Abgeordneten.<ref> [https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Lobbyreport2013.pdf Lobbyreport 2013] LobbyControl, 2013, Seite 37, abgerufen am 18.12.2013</ref>
== Parteipositionen ==
Mit Blick auf die Bundestagswahl 2013 hatte [[LobbyControl]] die fünf Bundestags-Parteien um Stellungnahme gebeten. Auch zum Thema Abgeordnetenbestechung, sollten die Parteien Auskunft geben, was sie nach der Wahl tun werden.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2013/09/wahlpruefsteine-2013/ Wahlprüfsteine 2013 - Wie wollen die Parteien Lobbyismus kontrollieren?], LobbyControl Website, abgerufen am 22.11.2013</ref> Die Antworten von CDU und CSU wurden gemeinsam abgegeben. Auf Koalitionsvertrag eingehen
'''CDU'''
Die Union sei für Korruptionsbekämpfung im Sinne der UN-Konvention gegen Korruption. Die Umsetzung der UN-Konvention sei aber juristisch komplex. Das führte dazu, dass die Union in den letzten Jahren keine eigene Initiative zur Umsetzung der UN-Konvention gezeigt hat. Stattdessen verschleppte sie mit der FDP den Beratungsprozess.
'''SPD'''
Die SPD hält eine umfassendere Regelung für dringend erforderlich. Die SPD hat bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt.
'''DIE LINKE'''
Die Linke fordert eine Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption. Sie hat in der vergangenen Legislaturperiode einen eigenen Gesetzentwurf dazu eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/1412) und kündigt an, dies auch künftig zu tun.
'''Bündnis 90/Die Grünen'''
Die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption wird angestrebt. Die Grünen suchen hier einen fraktionsübergreifenden Kompromiss und verweisen inhaltlich auf ihren Gesetzesentwurf zum Thema (Bundestagsdrucksache 17/5933).
'''FDP'''
Die FDP hält die bisherigen Vorschläge zur Verschärfung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung verfassungsrechtlich für unzureichend. Man möchte sich aber grundsätzlich für eine „verfassungskonforme Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption“ einsetzen. In der vergangenen Legislaturperiode hat die FDP jedenfalls noch keine Initiative gezeigt, die verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der UN-Konvention gegen Korruption aktiv anzugehen. Zusammen mit der Union hat die FDP dazu beigetragen, die Beratung verschiedener Gesetzesentwürfe zu verschleppen.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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Version vom 18. Dezember 2013, 16:21 Uhr

Das herausragende Charakteristikum von Abgeordnetenkorruption in Deutschland ist, dass sie nur in sehr eng definierten Fällen verboten ist. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 2006 das lasche Antikorruptionsgesetz als "symbolische Gesetzgebung". Er forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf, da "weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen"[1] derzeit nicht unter Strafe stünden.

Aktuelle Rechtslage

Im Strafgesetzbuch wird in § 108e der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wie folgt definiert: "Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Darüber hinaus ist der Entzug des passiven oder auch des aktiven Wahlrechts als Strafe möglich (Abs. 2).[2] Das Gesetz gilt also nicht nur für Bundestagsabgeordnete, sondern für alle rund 100.000 deutschen Abgeordneten, egal ob sie im Parlament in Straßburg oder Berlin, in Landesparlamenten oder in Stadt- und Gemeinderäten sitzen.

Es ist leicht ersichtlich, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn Abgeordnete sich für ein bestimmtes Abstimmungs- oder Wahlverhalten im Plenum (oder in Ausschusssitzungen) bezahlen lassen. Wenn aber ein Abgeordneter Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung etwa für das Einbringen eines Änderungsantrages annimmt, gilt das aufgrund der engen Definition nicht als strafbares Verhalten. Auch wenn ein Abgeordneter seine Stimme bei Abstimmungen etwa in Fraktions- oder Arbeitskreissitzungen verkauft, kann strafrechtlich nichts unternommen werden. Ebenfalls straflos bleiben sogenannte "Dankeschön-Spenden", d.h. nachträgliche Zuwendungen als "Belohnung" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Faktisch sind die Antikorruptionsgesetze bei Versuchen der Bestechung ausländischer Abgeordneter wesentlich umfangreicher und strenger als bei deutschen Abgeordneten.[3]

Parteipositionen

Mit Blick auf die Bundestagswahl 2013 hatte LobbyControl die fünf Bundestags-Parteien um Stellungnahme gebeten. Auch zum Thema Abgeordnetenbestechung, sollten die Parteien Auskunft geben, was sie nach der Wahl tun werden.[4] Die Antworten von CDU und CSU wurden gemeinsam abgegeben. Auf Koalitionsvertrag eingehen


CDU

Die Union sei für Korruptionsbekämpfung im Sinne der UN-Konvention gegen Korruption. Die Umsetzung der UN-Konvention sei aber juristisch komplex. Das führte dazu, dass die Union in den letzten Jahren keine eigene Initiative zur Umsetzung der UN-Konvention gezeigt hat. Stattdessen verschleppte sie mit der FDP den Beratungsprozess.


SPD

Die SPD hält eine umfassendere Regelung für dringend erforderlich. Die SPD hat bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt.


DIE LINKE

Die Linke fordert eine Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption. Sie hat in der vergangenen Legislaturperiode einen eigenen Gesetzentwurf dazu eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/1412) und kündigt an, dies auch künftig zu tun.


Bündnis 90/Die Grünen Die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption wird angestrebt. Die Grünen suchen hier einen fraktionsübergreifenden Kompromiss und verweisen inhaltlich auf ihren Gesetzesentwurf zum Thema (Bundestagsdrucksache 17/5933).


FDP

Die FDP hält die bisherigen Vorschläge zur Verschärfung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung verfassungsrechtlich für unzureichend. Man möchte sich aber grundsätzlich für eine „verfassungskonforme Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption“ einsetzen. In der vergangenen Legislaturperiode hat die FDP jedenfalls noch keine Initiative gezeigt, die verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der UN-Konvention gegen Korruption aktiv anzugehen. Zusammen mit der Union hat die FDP dazu beigetragen, die Beratung verschiedener Gesetzesentwürfe zu verschleppen.

Einzelnachweise

  1. ↑ Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) Bundesgerichtshof (BGH) Website, abgerufen am 18.12.2013
  2. ↑ Strafgesetzbuch (StGB), § 108e (Abgeordnetenbestechung), abgerufen am 18.12.2013
  3. ↑ Lobbyreport 2013 LobbyControl, 2013, Seite 37, abgerufen am 18.12.2013
  4. ↑ Wahlprüfsteine 2013 - Wie wollen die Parteien Lobbyismus kontrollieren?, LobbyControl Website, abgerufen am 22.11.2013