Karenzzeit USA: Unterschied zwischen den Versionen
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In den USA gelten Karenzzeit-Regelungen (period of restriction) für Politiker auf Bundesebene. Die gegenwärtige Gesetzeslage zeichnet sich durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Regeln aus, die je nach Position des Politikers und seiner anschließenden Beschäftigung verschiedene Karenzzeiten vorsehen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regulierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die heute gültige Gesetzesvorschrift (18 U.S.C. § 207)[1] wurde 1962 beschlossen und seitdem mehrere Male novelliert und erweitert. Sie bezieht sich sowohl auf Mitglieder der Exekutive als auch auf Mitglieder der Legislative, wobei sich die Regelungen im Detail unterscheiden. Die Karenzzeit fällt umso länger aus, je konkreter ein bestimmtes Thema (ein Gesetz; eine öffentliche Ausschreibung) war, mit dem der neue Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann und je stärker die persönliche Einbindung der wechselnden Person war. Ein prägendes Merkmal für die Lobbyregulierung in den USA ist die strikte Regulierung in den einzelnen Bundesstaaten, die in vielen Fällen über die Regulierung auf gesamtstaatlicher Ebene hinausgeht.[2]
Karenzzeiten - Exekutive[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Karenzzeiten für Mandatsträger und Mitarbeiter der Exekutive reichen von einer Auszeit von einem Jahr bis zu einem lebenslangen Verbot bestimmter, eng begrenzter Tätigkeiten. Hinzu kommen strikte Begrenzungen für die Aufnahme von Verhandlungen über neue Beschäftigung. Das lebenslange Verbot kann dabei zwar prinzipiell jeden Vertreter der Exekutive treffen. Praktisch bezieht es sich aber auf ganz spezifische Einzelfälle, mit denen nur sehr wenige mögliche Neubeschäftigungen ausgeschlossen werden. In der neuen Position müsste man den neuen Arbeitgeber in einer ganz konkret bestimmbaren Sache vertreten, an der man vorher auch in substanzieller Art beteiligt war. Die Akteure müssen dabei präzise bestimmbar sein. Zu beachten ist, dass sich dieses Verbot persönlichen Kontakts mit dem alten Arbeitgeber immer nur auf Kontakt mir Lobbyabsicht bezieht, also der Absicht das Gegenüber auch zu beeinflussen. Einen Spezialfall stellen der Handelsvertreter und seine Stellvertreter dar, die lebenslang keine Lobbytätigkeit im Auftrag einer fremden Regierung aufnehmen dürfen.[3]
Karenzzeiten - ExekutiveZweijährige Karenzzeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die zweijährige Karenzzeit bezieht sich grundsätzlich auf dieselben Bereiche wie das lebenslange Verbot, nur dass sich der betroffene Personenkreis und die Menge der potenziellen Jobs vergrößert. Hier reicht es aus, nur offiziell für ein bestimmtes Thema verantwortlich gewesen zu sein. Eine direkte, persönliche Involviertheit ist nicht mehr notwendig, um unter diese Karenzzeit-Regelung zu fallen. Seit der Ausweitung der zweijährigen Karenzzeit im Jahr 2007, dürfen very senior officials für zwei Jahre überhaupt keine Lobbykontakte mit Personen oder Institutionen der Exekutive aufnehmen. Der Kontakt zum Kongress ist damit nicht verboten. Die Unterscheidung zwischen normalen Angestellten und senior oder very senior Angestellten bemisst sich nach den Gehaltsstufen, ähnlich wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).[4]
Einjährige Karenzzeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die einjährige Karenzzeit betrifft unterschiedliche Personengruppen. Höherrangigen Mitarbeitern ist es generell verboten ein Jahr nach ihrem Ausscheiden an ihre alte Arbeitsstelle heranzutreten, um diese beeinflussen zu wollen. Dieses Verbot ist nicht themenspezifisch, sondern gilt für die prinzipielle Absicht. Hiervon nicht ausgeschlossen ist wiederum die Möglichkeit unverzüglich als Lobbyist den Kongress zu bearbeiten. Wenn Mitarbeiter an laufenden Vertragsverhandlungen substanziell beteiligt sind, ist es ihnen im folgenden Jahr verboten Lobbytätigkeiten aufzunehmen, die mit diesen Verhandlungen in Verbindung stehen. Zuletzt ist es allen senior und very senior Mitarbeitern der Exekutive verboten Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei auszuüben, auch hier geht die Regelung über den persönlichen Kontakt hinaus und umfasst Hilfe und Beratung.[5]
Verhandlungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Darüber hinaus gelten für Verhandlungen strikte Regeln. Sobald ein Mitarbeiter der Exekutive Verhandlungen mit einem privaten Akteur aufnimmt, muss sich dieser aus Angelegenheiten zurückziehen, die die finanziellen Interessen des möglichen Arbeitgebers direkt betreffen oder voraussichtlich betreffen könnten. Der Verhandlungsbegriff ist dabei sehr weit gefasst, sodass jegliche Kommunikation, die keine Zurückweisung eines Angebots ist, als Verhandlung anzusehen ist.[6]
Karenzzeiten - Legislative[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Karenzzeit-Regelungen für Mitglieder und Mitarbeiter der Legislative sind weniger streng, als für die der Exekutive. Ein lebenslanges Verbot spezifischer Tätigkeiten ist ebenfalls unbekannt.
Eine zweijährige Karenzzeit besteht nur für Senatoren. Sie dürfen nicht mit Lobbyabsicht an Mitglieder des Kongresses oder Mitarbeiter des Legislative herantreten. Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass hier wieder nur der direkte Kontakt verboten ist.[7]
Eine einjährige Karenzzeit gilt für unterschiedliche Personengruppen. So ist es Mitgliedern des Repräsentantenhauses untersagt, sich mit Lobbyabsicht an Mitglieder des Kongresses oder Mitarbeiter der Legislative zu wenden. Für Mitarbeiter des Kongresses, die nach ihrem Ausscheiden als Lobbyist tätig sind, ist es verboten, mit ihrem alten Arbeitgeber, d.h. dem Komitee oder dem Kongressmitglied, für das sie gearbeitet haben, Kontakt aufzunehmen. Der Kontakt mit einem anderen Kongressmitglied wird nicht untersagt. Hiervon ausgenommen ist senior Senate staff, für die jeglicher Kontakt zu Mitarbeitern oder Mitgliedern des Senats untersagt werden kann. Ähnlich den Regelungen der Exekutive, ist es auch hier Mitarbeitern und Mitgliedern des Kongresses untersagt Wissen, dass sie bei Vertragsverhandlungen erlangt haben, für Lobbytätigkeiten einzusetzen. Zuletzt ist es auch senior Mitarbeitern und Kongressmitgliedern nicht gestattet, Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei zu übernehmen.[8]
Verhandlungen mit potenziellen Arbeitgebern sind auch in der Legislative streng geregelt. Senatoren dürfen Verhandlungen erst aufnehmen, wenn ihr Nachfolger gewählt wurde; Mitglieder des Repräsentantenhauses nicht, während sie noch im Repräsentantenhaus dienen. Eine Ausnahme greift dann, wenn die Verhandlungen innerhalb einer Frist öffentlich gemacht werden. Für den Senat aber nur, wenn es sich nicht im Lobbytätigkeiten handelt. Von Angelegenheiten, die einen Interessenkonflikt auslösen könnten, muss sich daraufhin zurückgezogen werden. Für "senior" Mitarbeiter von sowohl Senat als auch Repräsentantenhaus gelten ähnliche Regeln.[9]
Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus[Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ 18 U.S.C. § 207 (Restrictions on former officers, employees, and elected officials of the executive and legislative branches), Title 18 Crimes and Criminal Procedure, abgerufen am 10.12.2013
- ↑ Regulating Lobbying. A global Comparison, Raj Chari / John Hogan / Gary Murphy, 2010, Seite 109
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 3f., abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 8, abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 10, abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 10-12, abgerufen am 26.11.2013
- ↑ Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel, Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 9f., abgerufen am 26.11.2013
In den USA gelten [[Karenzzeit]]-Regelungen (period of restriction) für Politiker auf Bundesebene. Die gegenwärtige Gesetzeslage zeichnet sich durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Regeln aus, die je nach Position des Politikers und seiner anschließenden Beschäftigung verschiedene Karenzzeiten vorsehen. == Gesetzliche Regulierung == Die heute gültige Gesetzesvorschrift (18 U.S.C. § 207)<ref> [http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2012-title18/html/USCODE-2012-title18-partI-chap11-sec207.htm 18 U.S.C. § 207 (Restrictions on former officers, employees, and elected officials of the executive and legislative branches)], Title 18 Crimes and Criminal Procedure, abgerufen am 10.12.2013</ref> wurde 1962 beschlossen und seitdem mehrere Male novelliert und erweitert. Sie bezieht sich sowohl auf Mitglieder der Exekutive als auch auf Mitglieder der Legislative, wobei sich die Regelungen im Detail unterscheiden. Die Karenzzeit fällt umso länger aus, je konkreter ein bestimmtes Thema (ein Gesetz; eine öffentliche Ausschreibung) war, mit dem der neue Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann und je stärker die persönliche Einbindung der wechselnden Person war. Ein prägendes Merkmal für die Lobbyregulierung in den USA ist die strikte Regulierung in den einzelnen Bundesstaaten, die in vielen Fällen über die Regulierung auf gesamtstaatlicher Ebene hinausgeht.<ref>Regulating Lobbying. A global Comparison, Raj Chari / John Hogan / Gary Murphy, 2010, Seite 109</ref> == Karenzzeiten - Exekutive == Die Karenzzeiten für Mandatsträger und Mitarbeiter der Exekutive reichen von einer Auszeit von einem Jahr bis zu einem lebenslangen Verbot bestimmter, eng begrenzter Tätigkeiten. Hinzu kommen strikte Begrenzungen für die Aufnahme von Verhandlungen über neue Beschäftigung. Das lebenslange Verbot kann dabei zwar prinzipiell jeden Vertreter der Exekutive treffen. Praktisch bezieht es sich aber auf ganz spezifische Einzelfälle, mit denen nur sehr wenige mögliche Neubeschäftigungen ausgeschlossen werden. In der neuen Position müsste man den neuen Arbeitgeber in einer ganz konkret bestimmbaren Sache vertreten, an der man vorher auch in substanzieller Art beteiligt war. Die Akteure müssen dabei präzise bestimmbar sein. Zu beachten ist, dass sich dieses Verbot persönlichen Kontakts mit dem alten Arbeitgeber immer nur auf Kontakt mir Lobbyabsicht bezieht, also der Absicht das Gegenüber auch zu beeinflussen. Einen Spezialfall stellen der Handelsvertreter und seine Stellvertreter dar, die lebenslang keine Lobbytätigkeit im Auftrag einer fremden Regierung aufnehmen dürfen.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 3f., abgerufen am 26.11.2013</ref> === Karenzzeiten - Exekutive Zweijährige Karenzzeit === Die '''zweijährige Karenzzeit''' bezieht sich grundsätzlich auf dieselben Bereiche wie das lebenslange Verbot, nur dass sich der betroffene Personenkreis und die Menge der potenziellen Jobs vergrößert. Hier reicht es aus, nur offiziell für ein bestimmtes Thema verantwortlich gewesen zu sein. Eine direkte, persönliche Involviertheit ist nicht mehr notwendig, um unter diese Karenzzeit-Regelung zu fallen. Seit der Ausweitung der zweijährigen Karenzzeit im Jahr 2007, dürfen ''very senior'' officials für zwei Jahre überhaupt keine Lobbykontakte mit Personen oder Institutionen der Exekutive aufnehmen. Der Kontakt zum Kongress ist damit nicht verboten. Die Unterscheidung zwischen normalen Angestellten und ''senior'' oder ''very senior'' Angestellten bemisst sich nach den Gehaltsstufen, ähnlich wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> === Einjährige Karenzzeit === Die '''einjährige Karenzzeit''' betrifft unterschiedliche Personengruppen. Höherrangigen Mitarbeitern ist es generell verboten ein Jahr nach ihrem Ausscheiden an ihre alte Arbeitsstelle heranzutreten, um diese beeinflussen zu wollen. Dieses Verbot ist nicht themenspezifisch, sondern gilt für die prinzipielle Absicht. Hiervon nicht ausgeschlossen ist wiederum die Möglichkeit unverzüglich als Lobbyist den Kongress zu bearbeiten. Wenn Mitarbeiter an laufenden Vertragsverhandlungen substanziell beteiligt sind, ist es ihnen im folgenden Jahr verboten Lobbytätigkeiten aufzunehmen, die mit diesen Verhandlungen in Verbindung stehen. Zuletzt ist es allen ''senior'' und ''very senior'' Mitarbeitern der Exekutive verboten Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei auszuüben, auch hier geht die Regelung über den persönlichen Kontakt hinaus und umfasst Hilfe und Beratung.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> === Verhandlungen === Darüber hinaus gelten für '''Verhandlungen''' strikte Regeln. 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Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass hier wieder nur der direkte Kontakt verboten ist.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 10, abgerufen am 26.11.2013</ref> Eine '''einjährige Karenzzeit''' gilt für unterschiedliche Personengruppen. So ist es Mitgliedern des Repräsentantenhauses untersagt, sich mit Lobbyabsicht an Mitglieder des Kongresses oder Mitarbeiter der Legislative zu wenden. Für Mitarbeiter des Kongresses, die nach ihrem Ausscheiden als Lobbyist tätig sind, ist es verboten, mit ihrem alten Arbeitgeber, d.h. dem Komitee oder dem Kongressmitglied, für das sie gearbeitet haben, Kontakt aufzunehmen. Der Kontakt mit einem anderen Kongressmitglied wird nicht untersagt. Hiervon ausgenommen ist ''senior Senate staff'', für die jeglicher Kontakt zu Mitarbeitern oder Mitgliedern des Senats untersagt werden kann. Ähnlich den Regelungen der Exekutive, ist es auch hier Mitarbeitern und Mitgliedern des Kongresses untersagt Wissen, dass sie bei Vertragsverhandlungen erlangt haben, für Lobbytätigkeiten einzusetzen. Zuletzt ist es auch ''senior'' Mitarbeitern und Kongressmitgliedern nicht gestattet, Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei zu übernehmen.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 10-12, abgerufen am 26.11.2013</ref> '''Verhandlungen''' mit potenziellen Arbeitgebern sind auch in der Legislative streng geregelt. Senatoren dürfen Verhandlungen erst aufnehmen, wenn ihr Nachfolger gewählt wurde; Mitglieder des Repräsentantenhauses nicht, während sie noch im Repräsentantenhaus dienen. Eine Ausnahme greift dann, wenn die Verhandlungen innerhalb einer Frist öffentlich gemacht werden. Für den Senat aber nur, wenn es sich nicht im Lobbytätigkeiten handelt. 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Das lebenslange Verbot kann dabei zwar prinzipiell jeden Vertreter der Exekutive treffen. Praktisch bezieht es sich aber auf ganz spezifische Einzelfälle, mit denen nur sehr wenige mögliche Neubeschäftigungen ausgeschlossen werden. In der neuen Position müsste man den neuen Arbeitgeber in einer ganz konkret bestimmbaren Sache vertreten, an der man vorher auch in substanzieller Art beteiligt war. Die Akteure müssen dabei präzise bestimmbar sein. Zu beachten ist, dass sich dieses Verbot persönlichen Kontakts mit dem alten Arbeitgeber immer nur auf Kontakt mir Lobbyabsicht bezieht, also der Absicht das Gegenüber auch zu beeinflussen. Einen Spezialfall stellen der Handelsvertreter und seine Stellvertreter dar, die lebenslang keine Lobbytätigkeit im Auftrag einer fremden Regierung aufnehmen dürfen.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 3f., abgerufen am 26.11.2013</ref> |
Das lebenslange Verbot kann dabei zwar prinzipiell jeden Vertreter der Exekutive treffen. Praktisch bezieht es sich aber auf ganz spezifische Einzelfälle, mit denen nur sehr wenige mögliche Neubeschäftigungen ausgeschlossen werden. In der neuen Position müsste man den neuen Arbeitgeber in einer ganz konkret bestimmbaren Sache vertreten, an der man vorher auch in substanzieller Art beteiligt war. Die Akteure müssen dabei präzise bestimmbar sein. Zu beachten ist, dass sich dieses Verbot persönlichen Kontakts mit dem alten Arbeitgeber immer nur auf Kontakt mir Lobbyabsicht bezieht, also der Absicht das Gegenüber auch zu beeinflussen. Einen Spezialfall stellen der Handelsvertreter und seine Stellvertreter dar, die lebenslang keine Lobbytätigkeit im Auftrag einer fremden Regierung aufnehmen dürfen.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 3f., abgerufen am 26.11.2013</ref> |
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Die '''zweijährige Karenzzeit''' bezieht sich grundsätzlich auf dieselben Bereiche wie das lebenslange Verbot, nur dass sich der betroffene Personenkreis und die Menge der potenziellen Jobs vergrößert. Hier reicht es aus, nur offiziell für ein bestimmtes Thema verantwortlich gewesen zu sein. Eine direkte, persönliche Involviertheit ist nicht mehr notwendig, um unter diese Karenzzeit-Regelung zu fallen. Seit der Ausweitung der zweijährigen Karenzzeit im Jahr 2007, dürfen ''very senior'' officials für zwei Jahre überhaupt keine Lobbykontakte mit Personen oder Institutionen der Exekutive aufnehmen. Der Kontakt zum Kongress ist damit nicht verboten. Die Unterscheidung zwischen normalen Angestellten und ''senior'' oder ''very senior'' Angestellten bemisst sich nach den Gehaltsstufen, ähnlich wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> |
Die '''zweijährige Karenzzeit''' bezieht sich grundsätzlich auf dieselben Bereiche wie das lebenslange Verbot, nur dass sich der betroffene Personenkreis und die Menge der potenziellen Jobs vergrößert. Hier reicht es aus, nur offiziell für ein bestimmtes Thema verantwortlich gewesen zu sein. Eine direkte, persönliche Involviertheit ist nicht mehr notwendig, um unter diese Karenzzeit-Regelung zu fallen. Seit der Ausweitung der zweijährigen Karenzzeit im Jahr 2007, dürfen ''very senior'' officials für zwei Jahre überhaupt keine Lobbykontakte mit Personen oder Institutionen der Exekutive aufnehmen. Der Kontakt zum Kongress ist damit nicht verboten. Die Unterscheidung zwischen normalen Angestellten und ''senior'' oder ''very senior'' Angestellten bemisst sich nach den Gehaltsstufen, ähnlich wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> |
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Die '''einjährige Karenzzeit''' betrifft unterschiedliche Personengruppen. Höherrangigen Mitarbeitern ist es generell verboten ein Jahr nach ihrem Ausscheiden an ihre alte Arbeitsstelle heranzutreten, um diese beeinflussen zu wollen. Dieses Verbot ist nicht themenspezifisch, sondern gilt für die prinzipielle Absicht. Hiervon nicht ausgeschlossen ist wiederum die Möglichkeit unverzüglich als Lobbyist den Kongress zu bearbeiten. Wenn Mitarbeiter an laufenden Vertragsverhandlungen substanziell beteiligt sind, ist es ihnen im folgenden Jahr verboten Lobbytätigkeiten aufzunehmen, die mit diesen Verhandlungen in Verbindung stehen. Zuletzt ist es allen ''senior'' und ''very senior'' Mitarbeitern der Exekutive verboten Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei auszuüben, auch hier geht die Regelung über den persönlichen Kontakt hinaus und umfasst Hilfe und Beratung.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> |
Die '''einjährige Karenzzeit''' betrifft unterschiedliche Personengruppen. Höherrangigen Mitarbeitern ist es generell verboten ein Jahr nach ihrem Ausscheiden an ihre alte Arbeitsstelle heranzutreten, um diese beeinflussen zu wollen. Dieses Verbot ist nicht themenspezifisch, sondern gilt für die prinzipielle Absicht. Hiervon nicht ausgeschlossen ist wiederum die Möglichkeit unverzüglich als Lobbyist den Kongress zu bearbeiten. Wenn Mitarbeiter an laufenden Vertragsverhandlungen substanziell beteiligt sind, ist es ihnen im folgenden Jahr verboten Lobbytätigkeiten aufzunehmen, die mit diesen Verhandlungen in Verbindung stehen. Zuletzt ist es allen ''senior'' und ''very senior'' Mitarbeitern der Exekutive verboten Lobbyarbeit für eine ausländische Regierung oder Partei auszuüben, auch hier geht die Regelung über den persönlichen Kontakt hinaus und umfasst Hilfe und Beratung.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 4-6, abgerufen am 26.11.2013</ref> |
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Darüber hinaus gelten für '''Verhandlungen''' strikte Regeln. Sobald ein Mitarbeiter der Exekutive Verhandlungen mit einem privaten Akteur aufnimmt, muss sich dieser aus Angelegenheiten zurückziehen, die die finanziellen Interessen des möglichen Arbeitgebers direkt betreffen oder voraussichtlich betreffen könnten. Der Verhandlungsbegriff ist dabei sehr weit gefasst, sodass jegliche Kommunikation, die keine Zurückweisung eines Angebots ist, als Verhandlung anzusehen ist.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 8, abgerufen am 26.11.2013</ref> |
Darüber hinaus gelten für '''Verhandlungen''' strikte Regeln. Sobald ein Mitarbeiter der Exekutive Verhandlungen mit einem privaten Akteur aufnimmt, muss sich dieser aus Angelegenheiten zurückziehen, die die finanziellen Interessen des möglichen Arbeitgebers direkt betreffen oder voraussichtlich betreffen könnten. Der Verhandlungsbegriff ist dabei sehr weit gefasst, sodass jegliche Kommunikation, die keine Zurückweisung eines Angebots ist, als Verhandlung anzusehen ist.<ref> [http://www.fas.org/sgp/crs/misc/R42728.pdf Post-Employment, “Revolving Door,” Laws for Federal Personnel], Jack Maskell, CRS Report, 2012, S. 8, abgerufen am 26.11.2013</ref> |