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Nach der Einführung einer '''Karenzzeit''' auf Bundesebene hat auch das Bundesland Hessen zum 30.11.2015 die Änderung des Ministerbezügegesetzes beschlossen und somit der Einführung eine [[Karenzzeit]] auf Landesebene zugestimmt.<ref> [http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2015/00028.pdf Gesetze- und Verordnungsblatt für das Land Hessen] starweb.hessen.de, aufgerufen am 26.04.16 </ref> | Nach der Einführung einer '''Karenzzeit''' auf Bundesebene hat auch das Bundesland Hessen zum 30.11.2015 die Änderung des Ministerbezügegesetzes beschlossen und somit der Einführung eine [[Karenzzeit]] auf Landesebene zugestimmt.<ref> [http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2015/00028.pdf Gesetze- und Verordnungsblatt für das Land Hessen] starweb.hessen.de, aufgerufen am 26.04.16 </ref> . Das bedeutet, dass für Politiker oder Spitzenbeamte eine gesetzlich bindende Speerfrist gilt, die von nun an einen direkten beruflichen Wechsel in z. B. Lobbytätigkeiten unterbinden soll. Ziel ist es, damit potentiellen Interessenkonflikten von [[Seitenwechsel|Seitenwechslern]] vorzubeugen. | ||
Die neue Regelung sieht vor, dass ehemalige Minister einen Wechsel in die Privatwirtschaft innerhalb von 30 Tagen anzeigen müssen.<ref>[http://www.op-marburg.de/Nachrichten/Politik/Hessen/Wechsel-von-Regierungsmitgliedern-in-Wirtschaft-nur-nach-Karenzzeit Wechsel von Regierungsmitgliedern in Wirtschaft nur nach Karenzzeit] Oberhessische Presse am 26.11.2015, aufgerufen am 26.04.16</ref> Sollten zwischen der neuen Tätigkeit und dem ehemaligen Amt Interessenskonflikte vorliegen, kann die Landesregierung eine [[Karenzzeit]] von 12–18 Monaten festlegen.<ref> [http://hessenschau.de/politik/wechsel-in-privatwirtschaft-erst-nach-karenzzeit,kurz-karenzzeit-fuer-politiker-100.html Wechsel in Privatwirtschaft erst nach Karenzzeit] hessenschau.de am 26.11.15, zuletzt aufgerufen am 26.04.2016 </ref> | Die neue Regelung sieht vor, dass ehemalige Minister einen Wechsel in die Privatwirtschaft innerhalb von 30 Tagen anzeigen müssen.<ref>[http://www.op-marburg.de/Nachrichten/Politik/Hessen/Wechsel-von-Regierungsmitgliedern-in-Wirtschaft-nur-nach-Karenzzeit Wechsel von Regierungsmitgliedern in Wirtschaft nur nach Karenzzeit] Oberhessische Presse am 26.11.2015, aufgerufen am 26.04.16</ref> Sollten zwischen der neuen Tätigkeit und dem ehemaligen Amt Interessenskonflikte vorliegen, kann die Landesregierung eine [[Karenzzeit]] von 12–18 Monaten festlegen.<ref> [http://hessenschau.de/politik/wechsel-in-privatwirtschaft-erst-nach-karenzzeit,kurz-karenzzeit-fuer-politiker-100.html Wechsel in Privatwirtschaft erst nach Karenzzeit] hessenschau.de am 26.11.15, zuletzt aufgerufen am 26.04.2016 </ref> | ||
Die Einführung der Karenzzeit ist ein weiterer Schritt, um die Versprechungen der schwarz-grünen Landesregierung zu erfüllen. Nachdem sich diese im Koalitionsvertrag von 2013 auf die Durchsetzung von mehr Transparenz verständigt hatte, dauerte es zuerst zwei Jahre bis die Offenlegung der [[Nebeneinkünfte]] aller Regierungsmitglieder im Juli 2015 beschlossen wurde. Die ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigte Einrichtung eines landesweiten [[Lobbyregister]]s lässt indes bis heute auf sich warten.<ref> [http://www.gruene-hessen.de/partei/files/2014/02/HE_Koalitionsvertrag_2014-2018_final.pdf Koalitionsvertrag Hessen 2014- 2018] gruene-hessen.de, abgerufen am 26.04.2016 </ref> | |||
== Auszug aus dem Gesetze- | == Auszug aus dem Gesetze- und Verordnungsblatt vom 30.11.2015 == | ||
§ 8a | § 8a "Karenzzeit nach Ausscheiden aus dem Amt" | ||
*Ehemalige Mitglieder der Landesregierung haben es der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung außerhalb des | *Ehemalige Mitglieder der Landesregierung haben es der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 58 Abs.4 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes aufnehmen wollen, die mit ihrer Amtstätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Amtsverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. | ||
*Die Landesregierung soll die Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung darf höchstens für die ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt | *Die Landesregierung soll die Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung darf höchstens für die ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden und nur für den Zeitraum, für den Anspruch auf Amtsbezüge oder Übergangsgeld besteht. | ||
== Weiterführende Informationen== | == Weiterführende Informationen== | ||
Version vom 18. Juli 2016, 12:05 Uhr
Nach der Einführung einer Karenzzeit auf Bundesebene hat auch das Bundesland Hessen zum 30.11.2015 die Änderung des Ministerbezügegesetzes beschlossen und somit der Einführung eine Karenzzeit auf Landesebene zugestimmt.[1] . Das bedeutet, dass für Politiker oder Spitzenbeamte eine gesetzlich bindende Speerfrist gilt, die von nun an einen direkten beruflichen Wechsel in z. B. Lobbytätigkeiten unterbinden soll. Ziel ist es, damit potentiellen Interessenkonflikten von Seitenwechslern vorzubeugen.
Die neue Regelung sieht vor, dass ehemalige Minister einen Wechsel in die Privatwirtschaft innerhalb von 30 Tagen anzeigen müssen.[2] Sollten zwischen der neuen Tätigkeit und dem ehemaligen Amt Interessenskonflikte vorliegen, kann die Landesregierung eine Karenzzeit von 12–18 Monaten festlegen.[3]
Die Einführung der Karenzzeit ist ein weiterer Schritt, um die Versprechungen der schwarz-grünen Landesregierung zu erfüllen. Nachdem sich diese im Koalitionsvertrag von 2013 auf die Durchsetzung von mehr Transparenz verständigt hatte, dauerte es zuerst zwei Jahre bis die Offenlegung der Nebeneinkünfte aller Regierungsmitglieder im Juli 2015 beschlossen wurde. Die ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigte Einrichtung eines landesweiten Lobbyregisters lässt indes bis heute auf sich warten.[4]
Auszug aus dem Gesetze- und Verordnungsblatt vom 30.11.2015
§ 8a "Karenzzeit nach Ausscheiden aus dem Amt"
- Ehemalige Mitglieder der Landesregierung haben es der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 58 Abs.4 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes aufnehmen wollen, die mit ihrer Amtstätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Amtsverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
- Die Landesregierung soll die Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung darf höchstens für die ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden und nur für den Zeitraum, für den Anspruch auf Amtsbezüge oder Übergangsgeld besteht.
Weiterführende Informationen
- Überblick über die Karenzzeiten in den Bundesländern
Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus

Einzelnachweise
- ↑ Gesetze- und Verordnungsblatt für das Land Hessen starweb.hessen.de, aufgerufen am 26.04.16
- ↑ Wechsel von Regierungsmitgliedern in Wirtschaft nur nach Karenzzeit Oberhessische Presse am 26.11.2015, aufgerufen am 26.04.16
- ↑ Wechsel in Privatwirtschaft erst nach Karenzzeit hessenschau.de am 26.11.15, zuletzt aufgerufen am 26.04.2016
- ↑ Koalitionsvertrag Hessen 2014- 2018 gruene-hessen.de, abgerufen am 26.04.2016