Nebeneinkünfte von Abgeordneten: Unterschied zwischen den Versionen
(Regelungen Kernpunkte)
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(Vorspann + Problematik)
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Bundestagsabgeordnete können unbegrenzt Nebentätigkeiten aufnehmen und Nebeneinkünfte erzielen. Das wirft immer wieder die Frage nach möglichen Interessenkonflikten und der Unabhängigkeit der Abgeordneten auf. Tatsächlich haben 193 der 620 Bundestagsabgeordneten zusätzliche Einkünfte ihren Diäten, 126 geben einen Nebenverdienst in der Höchststufe 3, also über 7.000 Euro an (Stand: Okt 2012).[1] Seit dem 5. Juli 2007 können Bürgerinnen und Bürger zumindest die Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten und in groben Stufen auch ihre daraus erzielten Einkünfte auf der Webseite des Bundestags einsehen. Auslöser der Die bereits 2005 verabschiedeten neuen Transparenzregeln sollten der Öffentlichkeit ein besseres Bild der Aktivitäten der Bundestagsabgeordneten neben dem Mandat ermöglichen. Auslöser waren mehrere Skandale, die in den Jahren 2004 und 2005 publik wurden: Abgeordnete hatten hohe Summen von bekannten Wirtschaftsunternehmen wie RWE, Siemens oder VW erhalten – und konnten dafür weder glaubhaft Gegenleistungen nachweisen noch die jeweiligen Summen in ihrer Höhe rechtfertigen. Allerdings sind die Regeln lückenhaft und müssen nachgebessert werden. So endet die Stufenregelung bereits bei 7.000 Euro - ob ein Abgeordneter in einem Nebenjob 7.001 Euro oder 100.000 Euro verdient, ist nicht transparent.
Inhaltsverzeichnis
Problematik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Artikel 38 des Grundgesetzes legt fest, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Dies ist nicht so aufzufassen, dass Bundestagsabgeordnete einem objektiv bestimmbaren Gemeinwohl ihre eigene Meinung unterzuordnen hätten. Im Gegenteil sollen in der Anschauung des Grundgesetzes Entscheidungen im Sinne eines umfassenden Gemeinwohls gerade dadurch zustande kommen, dass im Bundestag verschiedene Meinungen und Interessen repräsentiert und in Einklang gebracht werden müssen.
Abgeordnete müssen also nicht neutral sein und ein Eintreten für bestimmte Einzelinteressen ist durchaus legitim. Finanzielle Abhängigkeiten können allerdings das unabhängige Mandat und seine freie Ausübung gefährden. Wie die Richtergruppe Broß in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 betont, zielt das Nicht-Gebundensein an Aufträge und Weisungen auch auf die Unabhängigkeit von Interessengruppen, die mit finanziellen – oder anderen – Anreizen Sonderinteressen durchzusetzen versuchen. Nur unabhängig von solchen (zahlenden) Interessengruppen können Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ sein. Auch eine Berufstätigkeit bietet „vielfältige Möglichkeiten, politischen Einfluss durch ein Bundestagsmandat für die außerhalb des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit gewinnbringend zu nutzen, und gerade von dieser Möglichkeit gehen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der Mandatsausübung“ Mandatsausübung“1 aus. [2]
Mit den Transparenzregelungen sollen daher berufliche und sonstige Verpflichtungen der Abgeordneten neben dem Mandat sowie Einkünfte, die daraus erzielt werden, sichtbar gemacht werden. Wählerinnen und Wähler sollen sich ein Urteil über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten bilden können. „Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung – seine Vertreter und Vertreterinnen Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen.“2
Aus Sicht von LobbyControl schließt sich zudem die Frage an, ob nicht Lobby-Tätigkeiten im engeren Sinne als Nebentätigkeiten für Abgeordnete ganz verboten werden sollten, weil es sich dabei um Aufträge und Weisungen handelt, von denen die Abgeordneten gemäß Grundgesetz frei sein sollen. Allerdings gibt es auf politischer Ebene kaum Bereitschaft, sich auf eine solche Diskussion über Grenzen von Nebentätigkeiten einzulassen. Die Diskussion kreist dort um Fragen der Transparenz.
Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Steinbrück, Glos, Pfeiffer...
Die bestehenden Regeln[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In der letzten Sitzung des Bundestags vor seiner Auflösung 2005 beschloss die rot-grüne Mehrheit schließlich die Neuregelungen gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP. Sie wurden im Abgeordnetengesetz und den Verhaltensregeln für Abgeordnete festgeschrieben und besagten im Wesentlichen:
- Im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht die Wahrnehmung seines Amts, Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art bleiben neben dem Mandat aber zulässig.
- Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidium angezeigt und mit den Einkünften ab 1.000 Euro in pauschalierter Form veröffentlicht werden.
- Bei Verstößen kann das Bundestagspräsidium Geldstrafen (Ordnungsgelder) verhängen.
- Abgeordnete dürfen außer Spenden keine Zuweisungen ohne entsprechende Gegenleistungen entgegennehmen.
Nachbesserungsbedarf[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Aktuelle politische Debatte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Weiterführende Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Abgeordnete verdienten mindestens 22,5 Mio. nebenher – jetzt alle Einkünfte offenlegen!, Abgeordnetenwatch-Blog vom 4.10.2012, abgerufen am 8.10.2012
- ↑ pressemitteilungen/bvg07-073.html Bundesverfassungsgericht: Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos, PM 73/2007 vom 04.07.2007, abgerufen am 8.10.2012
Bundestagsabgeordnete können unbegrenzt Nebentätigkeiten aufnehmen und Nebeneinkünfte erzielen. Das wirft immer wieder die Frage nach möglichen Interessenkonflikten und der Unabhängigkeit der Abgeordneten auf. Tatsächlich haben 193 der 620 Bundestagsabgeordneten zusätzliche Einkünfte ihren Diäten, 126 geben einen Nebenverdienst in der Höchststufe 3, also über 7.000 Euro an (Stand: Okt 2012).<ref name="abgeordnetenwatch">[http://blog.abgeordnetenwatch.de/2012/10/04/abgeordnete-verdienten-mindestens-225-mio-nebenher-jetzt-alle-einkunfte-offenlegen/ Abgeordnete verdienten mindestens 22,5 Mio. nebenher – jetzt alle Einkünfte offenlegen!], Abgeordnetenwatch-Blog vom 4.10.2012, abgerufen am 8.10.2012</ref> Seit dem 5. Juli 2007 können Bürgerinnen und Bürger zumindest die Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten und in groben Stufen auch ihre daraus erzielten Einkünfte auf der Webseite des Bundestags einsehen. Auslöser derDie bereits 2005 verabschiedeten neuen Transparenzregeln sollten der Öffentlichkeit ein besseres Bild der Aktivitäten der Bundestagsabgeordneten neben dem Mandat ermöglichen. Auslöser waren mehrere Skandale, die in den Jahren 2004 und 2005 publik wurden: Abgeordnete hatten hohe Summen von bekannten Wirtschaftsunternehmen wie RWE, Siemens oder VW erhalten – und konnten dafür weder glaubhaft Gegenleistungen nachweisen noch die jeweiligen Summen in ihrer Höhe rechtfertigen. Allerdings sind die Regeln lückenhaft und müssen nachgebessert werden. So endet die Stufenregelung bereits bei 7.000 Euro - ob ein Abgeordneter in einem Nebenjob 7.001 Euro oder 100.000 Euro verdient, ist nicht transparent. == Problematik == Artikel 38 des Grundgesetzes legt fest, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Dies ist nicht so aufzufassen, dass Bundestagsabgeordnete einem objektiv bestimmbaren Gemeinwohl ihre eigene Meinung unterzuordnen hätten. Im Gegenteil sollen in der Anschauung des Grundgesetzes Entscheidungen im Sinne eines umfassenden Gemeinwohls gerade dadurch zustande kommen, dass im Bundestag verschiedene Meinungen und Interessen repräsentiert und in Einklang gebracht werden müssen. Abgeordnete müssen also nicht neutral sein und ein Eintreten für bestimmte Einzelinteressen ist durchaus legitim. Finanzielle Abhängigkeiten können allerdings das unabhängige Mandat und seine freie Ausübung gefährden. Wie die Richtergruppe Broß in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 betont, zielt das Nicht-Gebundensein an Aufträge und Weisungen auch auf die Unabhängigkeit von Interessengruppen, die mit finanziellen – oder anderen – Anreizen Sonderinteressen durchzusetzen versuchen. Nur unabhängig von solchen (zahlenden) Interessengruppen können Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ sein. Auch eine Berufstätigkeit bietet „vielfältige Möglichkeiten, politischen Einfluss durch ein Bundestagsmandat für die außerhalb des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit gewinnbringend zu nutzen, und gerade von dieser Möglichkeit gehen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der Mandatsausübung“Mandatsausübung“1 aus.<ref name="BVG-PM">[https://www.bundesverfassungsgericht.de/ pressemitteilungen/bvg07-073.html Bundesverfassungsgericht: Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos], PM 73/2007 vom 04.07.2007, abgerufen am 8.10.2012</ref> Mit den Transparenzregelungen sollen daher berufliche und sonstige Verpflichtungen der Abgeordneten neben dem Mandat sowie Einkünfte, die daraus erzielt werden, sichtbar gemacht werden. Wählerinnen und Wähler sollen sich ein Urteil über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten bilden können. „Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung – seine Vertreter und Vertreterinnen Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen.“2 Aus Sicht von LobbyControl schließt sich zudem die Frage an, ob nicht Lobby-Tätigkeiten im engeren Sinne als Nebentätigkeiten für Abgeordnete ganz verboten werden sollten, weil es sich dabei um Aufträge und Weisungen handelt, von denen die Abgeordneten gemäß Grundgesetz frei sein sollen. Allerdings gibt es auf politischer Ebene kaum Bereitschaft, sich auf eine solche Diskussion über Grenzen von Nebentätigkeiten einzulassen. Die Diskussion kreist dort um Fragen der Transparenz. == Beispiele == * Steinbrück, Glos, Pfeiffer... == Die bestehenden Regeln== In der letzten Sitzung des Bundestags vor seiner Auflösung 2005 beschloss die rot-grüne Mehrheit schließlich die Neuregelungen gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP. Sie wurden im Abgeordnetengesetz und den Verhaltensregeln für Abgeordnete festgeschrieben und besagten im Wesentlichen: * Im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht die Wahrnehmung seines Amts, Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art bleiben neben dem Mandat aber zulässig. * Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidium angezeigt und mit den Einkünften ab 1.000 Euro in pauschalierter Form veröffentlicht werden. * Bei Verstößen kann das Bundestagspräsidium Geldstrafen (Ordnungsgelder) verhängen. * Abgeordnete dürfen außer Spenden keine Zuweisungen ohne entsprechende Gegenleistungen entgegennehmen. == Nachbesserungsbedarf == == Aktuelle politische Debatte== == Weiterführende Informationen == {{spenden}} == Einzelnachweise == <references/> [[Kategorie:Nebentätigkeiten]] [[Kategorie:Sachverhalt+Vorgang]]
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− | Bundestagsabgeordnete können unbegrenzt Nebentätigkeiten aufnehmen und Nebeneinkünfte erzielen. Seit dem 5. Juli 2007 können Bürgerinnen und Bürger zumindest die Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten und in groben Stufen auch ihre daraus erzielten Einkünfte auf der Webseite des Bundestags einsehen. |
+ | Bundestagsabgeordnete können unbegrenzt Nebentätigkeiten aufnehmen und Nebeneinkünfte erzielen. Das wirft immer wieder die Frage nach möglichen Interessenkonflikten und der Unabhängigkeit der Abgeordneten auf. Tatsächlich haben 193 der 620 Bundestagsabgeordneten zusätzliche Einkünfte ihren Diäten, 126 geben einen Nebenverdienst in der Höchststufe 3, also über 7.000 Euro an (Stand: Okt 2012).<ref name="abgeordnetenwatch">[http://blog.abgeordnetenwatch.de/2012/10/04/abgeordnete-verdienten-mindestens-225-mio-nebenher-jetzt-alle-einkunfte-offenlegen/ Abgeordnete verdienten mindestens 22,5 Mio. nebenher – jetzt alle Einkünfte offenlegen!], Abgeordnetenwatch-Blog vom 4.10.2012, abgerufen am 8.10.2012</ref>
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Artikel 38 des Grundgesetzes legt fest, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Dies ist nicht so aufzufassen, dass Bundestagsabgeordnete einem objektiv bestimmbaren Gemeinwohl ihre eigene Meinung unterzuordnen hätten. Im Gegenteil sollen in der Anschauung des Grundgesetzes Entscheidungen im Sinne eines umfassenden Gemeinwohls gerade dadurch zustande kommen, dass im Bundestag verschiedene Meinungen und Interessen repräsentiert und in Einklang gebracht werden müssen. |
Artikel 38 des Grundgesetzes legt fest, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Dies ist nicht so aufzufassen, dass Bundestagsabgeordnete einem objektiv bestimmbaren Gemeinwohl ihre eigene Meinung unterzuordnen hätten. Im Gegenteil sollen in der Anschauung des Grundgesetzes Entscheidungen im Sinne eines umfassenden Gemeinwohls gerade dadurch zustande kommen, dass im Bundestag verschiedene Meinungen und Interessen repräsentiert und in Einklang gebracht werden müssen. |
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− | Abgeordnete müssen also nicht neutral sein und ein Eintreten für bestimmte Einzelinteressen ist durchaus legitim. Finanzielle Abhängigkeiten können allerdings das unabhängige Mandat und seine freie Ausübung gefährden. Wie die Richtergruppe Broß in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 betont, zielt das Nicht-Gebundensein an Aufträge und Weisungen auch auf die Unabhängigkeit von Interessengruppen, die mit finanziellen – oder anderen – Anreizen Sonderinteressen durchzusetzen versuchen. Nur unabhängig von solchen (zahlenden) Interessengruppen können Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ sein. Auch eine Berufstätigkeit bietet „vielfältige Möglichkeiten, politischen Einfluss durch ein Bundestagsmandat für die außerhalb des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit gewinnbringend zu nutzen, und gerade von dieser Möglichkeit gehen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der |
+ | Abgeordnete müssen also nicht neutral sein und ein Eintreten für bestimmte Einzelinteressen ist durchaus legitim. Finanzielle Abhängigkeiten können allerdings das unabhängige Mandat und seine freie Ausübung gefährden. Wie die Richtergruppe Broß in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 betont, zielt das Nicht-Gebundensein an Aufträge und Weisungen auch auf die Unabhängigkeit von Interessengruppen, die mit finanziellen – oder anderen – Anreizen Sonderinteressen durchzusetzen versuchen. Nur unabhängig von solchen (zahlenden) Interessengruppen können Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ sein. Auch eine Berufstätigkeit bietet „vielfältige Möglichkeiten, politischen Einfluss durch ein Bundestagsmandat für die außerhalb des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit gewinnbringend zu nutzen, und gerade von dieser Möglichkeit gehen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der Mandatsausübung“ aus.<ref name="BVG-PM">[https://www.bundesverfassungsgericht.de/ pressemitteilungen/bvg07-073.html Bundesverfassungsgericht: Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos], PM 73/2007 vom 04.07.2007, abgerufen am 8.10.2012</ref>
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− | Mit den Transparenzregelungen sollen daher berufliche und sonstige Verpflichtungen der Abgeordneten neben dem Mandat sowie Einkünfte, die daraus erzielt werden, sichtbar gemacht werden. Wählerinnen und Wähler sollen sich ein Urteil über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten bilden können. |
+ | Mit den Transparenzregelungen sollen daher berufliche und sonstige Verpflichtungen der Abgeordneten neben dem Mandat sowie Einkünfte, die daraus erzielt werden, sichtbar gemacht werden. Wählerinnen und Wähler sollen sich ein Urteil über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten bilden können. |
Aus Sicht von LobbyControl schließt sich zudem die Frage an, ob nicht Lobby-Tätigkeiten im engeren Sinne als Nebentätigkeiten für Abgeordnete ganz verboten werden sollten, weil es sich dabei um Aufträge und Weisungen handelt, von denen die Abgeordneten gemäß Grundgesetz frei sein sollen. Allerdings gibt es auf politischer Ebene kaum Bereitschaft, sich auf eine solche Diskussion über Grenzen von Nebentätigkeiten einzulassen. Die Diskussion kreist dort um Fragen der Transparenz. |
Aus Sicht von LobbyControl schließt sich zudem die Frage an, ob nicht Lobby-Tätigkeiten im engeren Sinne als Nebentätigkeiten für Abgeordnete ganz verboten werden sollten, weil es sich dabei um Aufträge und Weisungen handelt, von denen die Abgeordneten gemäß Grundgesetz frei sein sollen. Allerdings gibt es auf politischer Ebene kaum Bereitschaft, sich auf eine solche Diskussion über Grenzen von Nebentätigkeiten einzulassen. Die Diskussion kreist dort um Fragen der Transparenz. |