Monopolkommission: Unterschied zwischen den Versionen

Monopolkommission
[[Bild:<datei>|center]]
Branche
Hauptsitz Bonn, Heilbachstr. 16
Lobbybüro Deutschland
Lobbybüro EU
Webadresse http://www.monopolkommission.de/



Kurzdarstellung und Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz , § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F., § 62 Energiewirtschaftsgesetz, § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.

Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

MitgliederFallbeispiele und Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend. genauere Recherchen zu einzelnen Lobbyprojekten, Kampagnen


Weiterführende Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

{{BoxUnternehmen
        
        | Name             = Monopolkommission
        
        | Logo             = [[Bild:<datei>|center]]
        
        | Geschäftsfelder  = Beratung der Bundesregierung auf den Gebieten Wettbewerbspolitik und Regulierung
        
        | Hauptsitz             = Bonn, Heilbachstr. 16
        
        | Homepage         = http://www.monopolkommission.de/
        
        }}
        


        == Kurzdarstellung und Geschichte==
        
        Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium für die Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind § 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz , § 44 Postgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F., § 62 Energiewirtschaftsgesetz, § 36 Allgemeines Eisenbahngesetz und § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Monopolkommission ist mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Fusionskontrolle eingeführt worden und nahm 1974 ihre Arbeit auf. Sie hat ihren Sitz in Bonn
        

        ==Aufgaben==
        
        Nach § 44 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen.
        

        Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
        

        ==Mitglieder==
            
            Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
            
            Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.
            
 Fallbeispiele und Kritik ==
            
            genauere Recherchen zu einzelnen Lobbyprojekten, Kampagnen<br />
            
== Weiterführende Informationen ==
        

        == Einzelnachweise ==
        <references/>
        

        [[Kategorie:Unternehmen]]
Zeile 17: Zeile 17:
 
Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
 
Vor der Entscheidung über eine sog. Ministererlaubnis ist nach § 42 Abs. 4 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen. In einer Ministererlaubnis wird auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
   
== Fallbeispiele und Kritik ==
+
==Mitglieder==
genauere Recherchen zu einzelnen Lobbyprojekten, Kampagnen<br />
+
Nach § 45 GWB besteht die Monopolkommission aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeberorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
  +
Bislang gehörten der Monopolkommission stets ein rechts- und ein wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer an, von denen einer Vorsitzender war. Dies ist jedoch nicht zwingend.
   
   

Anhänge

Diskussionen