Lobbyregister Österreich
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In Österreich existiert seit 2012 ein verpflichtendes Lobbyregister. Rechtliche Grundlage ist das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz.[1] Das Register wird vom Justizministerium geführt und ist im Internet zugänglich. Ein wesentlicher Teil der Angaben, die Lobbyisten bei ihrer Eintragung gegenüber dem Ministerium machen müssen, ist für die Öffentlichkeit jedoch nicht einsehbar.[2]
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich und Definitionen
Das Lobbyregister erfasst Lobbyarbeit gegenüber
- dem Bundespräsidenten,
- den Mitgliedern der Bundesregierung und der Landesregierungen,
- den Parlamenten,
- der öffentlichen Verwaltung sowie
- anderen Organen, "soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind".
Als Lobbyismus gilt dabei "jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur unmittelbaren Einflussnahme auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Interesse eines Auftraggebers.
Lobbyisten müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ins Lobbyregister eintragen. Dieses kennt keine Schwellenwerte, d. h. die Eintragungspflicht ist unabhängig vom (zeitlichen oder monetären) Umfang der Lobbytätigkeit.
Österreichs Lobbyregister unterscheidet dabei vier Kategorien von Lobbyakteuren:
- Lobbying-Unternehmen, die im Auftrag anderer agieren
- Unternehmen, die in eigenem Interesse lobbyieren
- Interessenverbände
- Selbstverwaltungskörper
Die Kategorien 3 und 4 werden im Gesetz auch "Interessenvertreter" genannt und unterliegen geringeren Meldepflichten als die Kategorien 1 und 2, welche im Gesetz durchgängig als "Lobbyisten" bezeichnet werden.
Eintragungspflichtig sind sowohl die juristischen Personen (Unternehmen und Verbände) als auch die natürlichen Personen, die als Lobbyisten bzw. Interessenvertreter tätig sind.
Offenzulegende Angaben
Alle Lobbyakteure müssen folgende Angaben machen
- Angabenzur juristischen Person (Anschrift, Handelsregisternummer)
- Tätigkeitsbereich
- Hinweis auf den Verhaltenskodex, dem sich das Unternehmen bzw. der Verband für die Interessenvertretung selbst verpflichtet fühlt (dieser kann selbst formuliert werden und ist nur auf Verlangen zugänglich zu machen)
Hinzu kommen Angaben, die je nach Akteurs-Kategorie unterschiedlich sind.
- Angaben zu handelnden Personen: nur Lobbyfirmen und Unternehmen müssen die Namen der aktiven Lobbyist:innen angeben. Interessenverbände und Selbstverwaltungskörperschaften nennen nur deren Zahl.
Die Angaben zum Budget sind sogar noch unterschiedlicher definiert:
- Lobbyfirmen müssen ihren Umsatz und die Anzahl der Aufträge nennen;
- Unternehmen müssen nur angeben, ob ihr Budget für Lobbyarbeit 100.000 Euro pro Jahr übersteigt oder nicht;
- Interessenverbände und Selbstverwaltungskörperschaften müssen ihr von einem Wirtschaftsprüfer testiertes Gesamtbudget für Interessenvertretung nennen.
Nicht offenzulegende Angaben
Lobbyfirmen müssen der Registerstelle zudem die Namen ihrer Auftraggeber und die mit diesen vereinbarten Aufgabenbereiche nennen. Diese Angaben werden jedoch nicht veröffentlicht. Das Gesetz sieht vor, dass solche Informationen nur im Einzelfall und unter äußerst restriktiv definierten Bedingungen herausgegeben werden:
- an einen Funktionsträger, der Auskunft über einen Lobbyakteur verlangt, der mit ihm selbst in Kontakt getreten ist,
- oder - nur nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und seines Auftraggebers - anderen Personen oder Organen, wenn diese "ein das Interesse an der Geheimhaltung (...) erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK darlegen können.“ Ein solches "erheblich überwiegendes rechtliches Interesse" gilt damit erst dann als gegeben, wenn Dateneinsicht "notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.
Infolge der hohen Hürde hat das österreichische Lobbyregister bis Ende 2018 (d. h. innerhalb von 7 Jahren) erst 1 Mal Auskunft über Auftraggeber und Auftrag eines Lobbyisten erteilt.
Ausnahmen
Folgende Personen und Tätigkeiten unterliegen nicht der Registerpflicht:
- öffentliche Funktionsträger in Ausübung ihres Aufgabenbereichs,
- Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
- Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
- Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
- Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,
- Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
Verhaltenspflichten
Lobbyisten müssen sich grundsätzlich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren. Dies gilt für Lobbyfirmen, Unternehmen und die beschäftigten Personen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
- bei jedem Erstkontakt mit einem Funktionsträger ihre Aufgabe, die Identität und spezifischen Anliegen ihres Auftraggebers darzulegen,
- es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
- Informationen wahrheitsgemäß weiter zu geben,
- sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
- sich jedes "unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger" zu enthalten. Dies schließt es laut Gesetz "freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen".
Lobbyfirmen und lobbyierende Unternehmen müssen zudem einen Verhaltenskodex formulieren und diesen auf ihrer Webseite veröffentlichen oder auf Verlangen herausgeben.
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Verhaltenspflichten für Funktionsträger:innen
Das Gesetz verbietet es öffentlichen Funktionsträgern, während ihrer Amts- oder Mandatszeit zugleich als Lobbyisten in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen tätig zu sein (§ 4 Ziffer 4).
Sanktionen
Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung können Geldstrafen bis 20.000 Euro und 60.000 Euro im Wiederholungsfall verhängt werden. Bei sonstigen Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars drohen Geldstrafen bis 10.000 Euro und 20.000 Euro im Wiederholungsfall.
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten kann die Justizministerin damit drohen, den Akteur aus dem Lobbyregister zu streichen, oder diese Streichung tatsächlich veranlassen. Beides wird für 3 Jahre im Register vermerkt.
Bei rechtskräftiger Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten erfolgt zwingend eine Streichung aus dem Register.
Lobbyverträge mit nicht registrierten Lobbyisten sind laut Gesetz nichtig, die gezahlten Summen stehen dem Staat zu.
Lobbyverträge mit augenscheinlich überhöhten Erfolgshonoraren oder mit Erfolgshonoraren, die auf die Erlangung eines öffentlichen Auftrags zielen, sind ebenfalls nichtig.
Bis Ende 2018 wurde laut einer Untersuchung des österreichischen Rechnungshofes noch nie eine Sanktion verhängt. Auch in Fällen, in denen Pflichtverletzungen beanstandet worden seien, habe das Justizministerium keine Sanktion verhängt.
Bewertung
Die Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) formulierte im Oktober 2016 Empfehlungen zur Verbesserung des Lobbyregisters GRECO mahnt u.a. an, die Öffentlichkeit müsse Zugang zu Informationen darüber bekommen, „wer für wen, wann und wie Lobbying betreibt“.
Transparency International legte im März 2017 Kritik und Verbesserungsvorschläge vor, die in die gleiche Richtung gehen.
Der österreichische Rechnungshof merkt in seiner umfassenden Evaluierung des Lobbyregisters 2018 kritisch an, das zuständige Justizministerium habe auf die Empfehlungen und auch auf Kritik seitens des Rechnungshofes selbst nicht reagiert.
Der Rechnungshof stellt in seinem Bericht dem Register ein vernichtendes Zeugnis aus:
- Es sei sehr unvollständig - so fehlten viele große Verbände sowie ein Drittel der Mitglieder der Österreichischen Public Affairs Vereinigung ÖPAV,
- es enthalte zu wenige aussagekräftige Daten, da es u. a. Informationen über Gegenstand oder Ziel der Lobbyarbeit schuldig bleibt,
- das Auskunftsrecht über nicht-öffentliche Daten sei viel zu schwach,
- es gebe zu wenig Kontrolle, wie falsche oder absurde Einträge belegten,
- die Standards bei der Berechnung der Lobbykosten seien uneinheitlich,
- die verlangten selbst formulierten Verhaltenskodizes seien teilweise völlig sinnfrei oder irreführend,
- das Sanktionsinstrumentarium sei wenig praktikabel (unkonkrete Tatbestände, Fehlen von Sanktionen für schwerwiegende Verstöße),
- die technische Auswertbarkeit sei mangelhaft.
Insgesamt verfehle das Lobbyregister das Ziel, das durch ein solches Instrument erreicht werden soll. Der Rechnungshof formuliert 30 konkrete Empfehlungen zur Verbesserungen, um die von internationalen Organisationen formulierten Standards zu erreichen. Umgesetzt wurden diese bis dato nicht.
- ↑ Gesamte Rechtsvorschrift für Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, Rechtsinformationssystem Österreich vom 19.08.2020, aufgerufen am 19.08.2020
- ↑ Lobbying- und Interessenvertretungsregister, aufgerufen am 19.08.2020