Karenzzeit EU: Unterschied zwischen den Versionen
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Auf EU-Ebene gibt es verbindliche Karenzzeit-Regelungen für die Kommissare und Mitarbeiter von EU-Institutionen. Insbesondere die Kommission ist von der Problematik des Seitenwechsels von Politikern zu Vertretern privater Interessen stark betroffen. Die bisherigen Regulierungen sind im Vergleich zu denen von Nationalstaaten wie den USA oder Kanada, aber als schwach einzustufen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Lobbyismus und die Notwendigkeit von Karenzzeiten Europäische Kommission
- 2Karenzzeit EU- KommissionParlament
- 3Karenzzeit - Mitarbeiter der Europäischer Rat
- 4 EU- Institutionen4
- Beamt:innen
- 5 Weiterführende Informationen
- 6 Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus 5
- 7 Einzelnachweise
Lobbyismus und die Notwendigkeit von KarenzzeitenEuropäische Kommission[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch nach dem Vertrag von Lissabon ist die Europäische Kommission wahrscheinlich immer noch die am stärksten von Lobbyisten umworbene EU-Institution. Als Initiator und damit zentraler Akteur in den frühen Phasen des Gesetzgebungsprozesses ist die Kommission besonders attraktiv. Es geht für Lobbyisten darum, die potenziellen Gesetze zu beeinflussen bzw. die Problemdefinitionen überhaupt zu prägen. Zu dieser Attraktivität tritt hinzu, dass der Mitarbeiterstab im Vergleich zu nationalen Bürokratien relativ klein ist und sich externen Informationsquellen daher gern geöffnet wird. [1] Umso problematischer ist es, dass ein großer Teil der EU-Kommissare nach ihrer Amtszeit in Lobbypositionen wechseltDie Europäische Kommission ist einer der drei entscheidenden Akteure im Gesetzgebungsprozess der EU, sie besitzt das Initativrecht für Gesetzesvorschläge. Die Kommission ist für Lobbyist:innen besonders interessant, hier eröffnet sich die Möglichkeit Gesetze noch in ihrer Entstehung und Ausformulierung zu beeinflussen. Der Lobbyeinfluss stellt jedoch nicht die einzige Gefährdung für die Unabhängigkeit der Arbeit der Kommission dar. Der Seitenwechsel vieler ehemaliger EU-Kommissar:innen in Lobbypositionen lässt ein besonders fragwürdiges Licht auf die Neutralität ihrer Arbeit in der Kommission fallen. Ein Überblick über die Wechsel der leitenden Mitarbeiter der Kommission ist nicht verfügbar. 39 Prozent der 92 EU-Kommissare Kommissar:innen der Kommissionen von 1981 bis 2009 arbeiteten und arbeiten nach ihrem Ausscheiden als Vertreter privater Interessen. Als Lichtblick kann gelten, dass diese Zahl in den letzten beiden Amtsperioden gesunken ist, wobei dies möglicherweise nur auf die EU-Osterweiterung zurückzuführen ist und dem Fehlen von europaweit operierenden Unternehmen in den entsprechenden Ländern.[2] Im Gegensatz zu vielen EU-Mitgliedstaaten hat die Kommission mittlerweile Karenzzeiten für Mitarbeiter wie auch für Kommissare eingeführt.
Karenzzeit - Kommission; prominente Fälle waren die Wechsel von Günter Verheugen, Benita Ferrero-Waldner oder Charles McCreevy.[1]Daher hat die Kommission mittlerweile Karenzzeitregelungen für ihre ehemaligen Kommissar:innen und Beamt:innen eingeführt.
Grundsätzlich verbietet die EU-Kommission ihren ehemaligen Mitgliedern Lobbying in Angelegenheiten in thematischer Nähe zu ihrer Betätigung bei der Kommission (drei Jahre für ehemalige Präsident:innen). Darüber hinaus gilt für ehemalige EU-Kommissionsmitglieder eine Anzeigepflicht für berufliche Tätigkeiten bis zu zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt. Für ehemalige Präsident:innen beträgt diese Zeit drei Jahre. In diesem Zeitraum kann die amtierende Kommission nach Beratung durch ein unabhängiges Ethikkomitee Auflagen für die Ausübung angezeigter Tätigkeiten verhängen oder diese vollständig untersagen. Das Ethikkomitee wird von der Kommission auf Vorschlag ihres:ihrer Präsident:in für eine dreijährige Amtszeit berufen. Mitglieder können einmalig wiederberufen werden. Das Komitee soll mit Personen besetzt werden, die über Erfahrung in Führungspositionen in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen verfügen und in diesen Positionen „makelloses professionelles Verhalten“ an den Tag gelegt haben.[2] Mitglieder des Komitees sind:[3]
- Allan Rosas – ehem. Richter des Europäischen Gerichtshofs
- Elisabeth Morin Chartier – ehem. Abgeordnete des EU-Parlaments
- Jerzy Plewa – ehem. Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission
(Stand Februar 2023)
Die Anzeigepflicht schließt unbezahlte Tätigkeiten ein. Das Ethikkomitee muss nicht konsultiert werden bei angestrebten Beamtentätigkeiten, akademischen Tätigkeiten, kurzzeitigen Engagements von ein bis zwei Werktagen und ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Alle Entscheidungen der EU-Kommission und des Ethikkomitees in Karenzzeitangelegenheiten können hier abgerufen werden.
EU-Parlament[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder bildet für die EU-Kommissare die Grundlage für die Karenzzeitregelungen. In der Neufassung von 2011 gilt grundlegend eine Karenzzeit von 18 Monaten (Art. 1.2).[3] Die Kommissare sind innerhalb dieser 18 Monate aufgefordert die Kommission mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen über geplante Neubeschäftigungen zu informieren. Wenn die neue Position inhaltlich in Verbindung mit ihrem Geschäftsbereich als Kommissar steht, soll die Kommission das Ad-hoc-Ethik-Komitee einschalten, welches dann die Entscheidung fällt. Für Lobbytätigkeiten gelten besondere Regeln. So ist es in den 18 Monaten nicht erlaubt, für einen Auftraggeber an Kommissare und deren Mitarbeiter heranzutreten. Das gilt aber wiederum nur, wenn es sich dabei um den alten Zuständigkeitsbereich handelt. Die Schwierigkeiten dieser Einschränkungen sind deutlich. Das Verbot von Lobbying auf den eigenen Bereich zu beschränken ist unzureichend und wird der Arbeitsrealität der Kommission nicht gerecht. Außerdem bleibt fraglich, ob Lobbyarbeit im eigenen Tätigkeitsfeld möglich bleibt, solange der Kommissar nicht direkt angesprochen wird. Die zweite Schwachstelle bleibt das Ethikkomitee, dessen Zusammensetzung keine tief gehende Aufklärung vermuten lässt.[4]
Karenzzeit - Mitarbeiter der EU-InstitutionenKorruptionsskandal um die ehemalige Parlamentsvizepräsidentin Eva Kaili („Katargate“) trat Anfang 2023 eine Diskussion über die Einführung strengerer Lobbyregeln im EU-Parlament los. Unter anderem wurde auch die Einführung einer Karenzzeitregelung für ehemalige Parlamentarier:innen angeregt. Dazu wurde im Februar 2023 von Parlamentspräsidentin Roberta Metsola ein Vorschlag vorgelegt, der eine Untersagung von Lobbytätigkeiten von sechs Monaten vorsah.[4][5]Die Vorsitzende der S&D-Fraktion Garcia kritisierte diesen als zu kurz.[6]
Europäischer Rat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für ehemalige EU-Ratspräsident:innen gilt nach Ausscheiden aus dem Amt ein 18-monatiges Verbot Lobbytätigkeiten gegenüber EU-Institutionen auszuüben. Im gleichen Zeitraum gilt eine Anzeigepflicht aufgenommener Tätigkeiten dem:der amtierenden Ratspräsident:in gegenüber. Diese:r entscheidet frei darüber, ob der Rat zu informieren ist oder nicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind öffentliche Ämter und unbezahlte Tätigkeiten ohne EU-Bezug.[7]
EU-Beamt:innen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die entsprechenden Regelungen für Mitarbeiter der Verhaltensregeln für die Beschäftigten aller EU-Institutionen finden sich in den Artikeln 11, 12 und 16 der Staff Regulations, die zum 1. Januar 2014 in einer neuen Fassung gültig sind.[5][6] Insbesondere der neue Artikel 16 verstärkt die Regulierung deutlich. Schon in der alten Version sind Mitarbeiter verpflichtet bis zu zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt, ihrem alten Arbeitgeber von ihrer neuen Position zu berichten. Falls dieser feststellt, dass die neue Tätigkeit Bereiche umfasst, die in den vergangenen drei Jahren in der Verantwortung der betroffenen Person lagen und die mit den Interessen der EU-Institution in Konflikt stehen könnten, kann diese Tätigkeit in Teilen eingeschränkt oder in ganz problematischen Fällen auch verboten werden. Dies gilt für eine Periode von zwei Jahren. In der neuen Version von Artikel 16 tritt nun eine einjährige Karenzzeit für "senior officials" hinzu, in der diese nicht mit Lobbyabsicht an ihre frühere Dienststelle herantreten dürfen.[7] Einschränkend bezieht sich das nur auf Thematiken, mit denen die Betroffenen in den letzten drei Jahren betraut waren. Zusätzlich müssen die Institutionen jährlich über die Umsetzung dieser Regeln berichten.[8] sind zentral in den „Staff Regulations“ geregelt. In Sachen Karenzzeit sehen sie eine Anzeigepflicht angenommener Tätigkeiten von zwei Jahren bei der letzten Institution, bei der ein:e Beamt:in beschäftigt war vor. Wenn diese Institution feststellt, dass ein Bezug der neuen Tätigkeit zur Arbeit in den letzten drei Jahren bei der EU besteht, kann sie Auflagen oder ein Verbot der neuen Tätigkeit anordnen. Für ehemalige hohe Beamte gilt ein grundsätzliches zwölfmonatiges Lobbyverbot.[8]
Weiterführende Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus[Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ European Lobbying Post-Lisbon: An Economic Analysis, Henry Hauser, 2011, Berkeley Journal of International Law, 29, 2, Seite 695, abgerufen am 11.12.2013 ↑
- There is life after the Commission
- commission, Roland Vaubel/Bernhard Klingen/David Müller, 2012, Review of International Organizations, 7, 1, Seite 60ff., abgerufen am 11
- 21. 12
- 02. 2013
- 2023
- ↑ Art. 1.2. Post term-of-office activities,
- Code of Conduct for Commissioners, abgerufen am 12.12.2013
- ↑ Ex-EU-Kommissare dürfen weiter Lobbyisten sein, LobbyControl Website vom 20. Januar 2011, abgerufen am 12.12.2013
- ↑ Staff Regulations, EU Kommission, abgerufen am 12.12.2013
- ↑ Novelle der Staff Regulations, EUR-Lex, abgerufen am 12.12.2013
- ↑ EU Staff Regulations (Gegenüberstellung von alter und neuer Version, Corporate Europe Observatory Website, abgerufen am 12.12.2013 ↑ New EU Staff Regulations adopted, Corporate Europe Observatory Website vom 4. Juli 2013, abgerufen am 12.12.2013
- the Members of the European Commission Articles 11 and 12, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ The Independent Ethical Committee, commission.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ Group Leader endorse first steps of parliamentary reform, europarl.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ Ehemaligen EU-Parlamentariern wird Lobbying untersagt, euractiv.de vom 08.02.2023, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ Political groups spar over EU Parliament chief Metsola’s Qatargate transparency reforms, politico.eu vom 09.02.2023, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ Code of Conduct for the President of the European Council, consilium.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023
- ↑ EU Staff Regulations, Article 16, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023
Auf EU-Ebene gibt es verbindliche [[Karenzzeit]]-Regelungen für die Kommissare und Mitarbeiter von EU-Institutionen. Insbesondere die Kommission ist von der Problematik des [[Seitenwechsel|Seitenwechsels]] von Politikern zu Vertretern privater Interessen stark betroffen. Die bisherigen Regulierungen sind im Vergleich zu denen von Nationalstaaten wie den [[Karenzzeit USA|USA]] oder [[Karenzzeit Kanada|Kanada]], aber als schwach einzustufen. == Lobbyismus und die Notwendigkeit von Karenzzeiten == Auch nach dem Vertrag von Lissabon ist die Europäische Kommission wahrscheinlich immer noch die am stärksten von Lobbyisten umworbene EU-Institution. Als Initiator und damit zentraler Akteur in den frühen Phasen des Gesetzgebungsprozesses ist die Kommission besonders attraktiv. Es geht für Lobbyisten darum, die potenziellen Gesetze zu beeinflussen bzw. die Problemdefinitionen überhaupt zu prägen. Zu dieser Attraktivität tritt hinzu, dass der Mitarbeiterstab im Vergleich zu nationalen Bürokratien relativ klein ist und sich externen Informationsquellen daher gern geöffnet wird. <ref> [http://scholarship.law.berkeley.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1411&context=bjil European Lobbying Post-Lisbon: An Economic Analysis], Henry Hauser, 2011, Berkeley Journal of International Law, 29, 2, Seite 695, abgerufen am 11.12.2013</ref> Umso problematischer ist es, dass ein großer Teil der EU-Kommissare nach ihrer Amtszeit in Lobbypositionen wechselt == Europäische Kommission== Die Europäische Kommission ist einer der drei entscheidenden Akteure im Gesetzgebungsprozess der EU, sie besitzt das Initativrecht für Gesetzesvorschläge. Die Kommission ist für Lobbyist:innen besonders interessant, hier eröffnet sich die Möglichkeit Gesetze noch in ihrer Entstehung und Ausformulierung zu beeinflussen. Der Lobbyeinfluss stellt jedoch nicht die einzige Gefährdung für die Unabhängigkeit der Arbeit der Kommission dar. Der Seitenwechsel vieler ehemaliger EU-Kommissar:innen in Lobbypositionen lässt ein besonders fragwürdiges Licht auf die Neutralität ihrer Arbeit in der Kommission fallen. Ein Überblick über die Wechsel der leitenden Mitarbeiter der Kommission ist nicht verfügbar. 39 Prozent der 92 EU-KommissareKommissar:innen der Kommissionen von 1981 bis 2009 arbeiteten und arbeiten nach ihrem Ausscheiden als Vertreter privater Interessen. Als Lichtblick kann gelten, dass diese Zahl in den letzten beiden Amtsperioden gesunken ist, wobei dies möglicherweise nur auf die EU-Osterweiterung zurückzuführen ist und dem Fehlen von europaweit operierenden Unternehmen in den entsprechenden Ländern.<ref> [http; prominente Fälle waren die Wechsel von [[Günter Verheugen]], [[Benita Ferrero-Waldner]] oder [[Charles McCreevy]].<ref>[https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs115581007/s11558-011-9128-3 There is life after the Commissioncommission], Roland Vaubel / /Bernhard Klingen / /David Müller, 2012, Review of International Organizations, 7, 1, Seite 60ff., abgerufen am 11.12.201321.02.2023</ref> Im Gegensatz zu vielen EU-Mitgliedstaaten Daher hat die Kommission mittlerweile KarenzzeitenKarenzzeitregelungen für Mitarbeiter wie auch für Kommissare eingeführt. == Karenzzeit - Kommission == Der ''Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder'' bildet für die '''EU-Kommissare''' die Grundlage für die Karenzzeitregelungen. In der Neufassung von 2011 gilt grundlegend eine Karenzzeit von 18 Monaten (Art. 1.2).<ref>[http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/pdf/code_conduct_en.pdf Art. 1.2. Post term-of-office activities], Code of Conduct for Commissioners, abgerufen am 12.12.2013</ref> Die Kommissare sind innerhalb dieser 18 Monate aufgefordert die Kommission mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen über geplante Neubeschäftigungen zu informieren. Wenn die neue Position inhaltlich in Verbindung mit ihrem Geschäftsbereich als Kommissar steht, soll die Kommission das Ad-hoc-Ethik-Komitee einschalten, welches dann die Entscheidung fällt. Für Lobbytätigkeiten gelten besondere Regeln. So ist es in den 18 Monaten nicht erlaubt, für einen Auftraggeber an Kommissare und deren Mitarbeiter heranzutreten. Das gilt aber wiederum nur, wenn es sich dabei um den alten Zuständigkeitsbereich handelt. Die Schwierigkeiten dieser Einschränkungen sind deutlich. Das Verbot von Lobbying auf den eigenen Bereich zu beschränken ist unzureichend und wird der Arbeitsrealität der Kommission nicht gerecht. Außerdem bleibt fraglich, ob Lobbyarbeit im eigenen Tätigkeitsfeld möglich bleibt, solange der Kommissar nicht direkt angesprochen wird. Die zweite Schwachstelle bleibt das Ethikkomitee, dessen Zusammensetzung keine tief gehende Aufklärung vermuten lässt.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2011/01/ex-eu-kommissare-durfen-weiter-lobbyisten-sein-neue-verhaltensregeln-bringen-nur-geringfugige-verscharfung/ Ex-EU-Kommissare dürfen weiter Lobbyisten sein], LobbyControl Website vom 20. Januar 2011, abgerufen am 12.12.2013</ref> == Karenzzeit - Mitarbeiter der EU-Institutionen == Die entsprechenden Regelungen für '''Mitarbeiter der EU-Institutionen''' finden sich in den Artikeln 11, 12 und 16 der Staff Regulations, die zum 1. Januar 2014 in einer neuen Fassung gültig sind.<ref>[http://ec.europa.eu/civil_service/docs/toc100_en.pdf Staff Regulations], EU Kommission, abgerufen am 12.12.2013</ref><ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:287:0015:01:EN:HTML Novelle der Staff Regulations], EUR-Lex, abgerufen am 12.12.2013</ref> Insbesondere der neue Artikel 16 verstärkt die Regulierung deutlich. Schon in der alten Version sind Mitarbeiter verpflichtet bis zu zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt, ihrem alten Arbeitgeber von ihrer neuen Position zu berichten. Falls dieser feststellt, dass die neue Tätigkeit Bereiche umfasst, die in den vergangenen drei Jahren in der Verantwortung der betroffenen Person lagen und die mit den Interessen der EU-Institution in Konflikt stehen könnten, kann diese Tätigkeit in Teilen eingeschränkt oder in ganz problematischen Fällen auch verboten werden. Dies gilt für eine Periode von zwei Jahren. In der neuen Version von Artikel 16 tritt nun eine einjährige Karenzzeit für "senior officials" hinzu, in der diese nicht mit Lobbyabsicht an ihre frühere Dienststelle herantreten dürfen.<ref>[http://corporateeurope.org/sites/default/files/staff_regulations_new_v_old.pdf EU Staff Regulations (Gegenüberstellung von alter und neuer Version], Corporate Europe Observatory Website, abgerufen am 12.12.2013</ref> Einschränkend bezieht sich das nur auf Thematiken, mit denen die Betroffenen ihre ehemaligen Kommissar:innen und Beamt:innen eingeführt. Grundsätzlich verbietet die EU-Kommission ihren ehemaligen Mitgliedern Lobbying in Angelegenheiten in thematischer Nähe zu ihrer Betätigung bei der Kommission (drei Jahre für ehemalige Präsident:innen). Darüber hinaus gilt für ehemalige EU-Kommissionsmitglieder eine Anzeigepflicht für berufliche Tätigkeiten bis zu zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt. Für ehemalige Präsident:innen beträgt diese Zeit drei Jahre. In diesem Zeitraum kann die amtierende Kommission nach Beratung durch ein unabhängiges Ethikkomitee Auflagen für die Ausübung angezeigter Tätigkeiten verhängen oder diese vollständig untersagen. Das Ethikkomitee wird von der Kommission auf Vorschlag ihres:ihrer Präsident:in für eine dreijährige Amtszeit berufen. Mitglieder können einmalig wiederberufen werden. Das Komitee soll mit Personen besetzt werden, die über Erfahrung in Führungspositionen in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen verfügen und in diesen Positionen „makelloses professionelles Verhalten“ an den Tag gelegt haben.<ref>[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)#d1e621-7-1 Code of Conduct for the Members of the European Commission Articles 11 and 12], eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> Mitglieder des Komitees sind:<ref>[https://commission.europa.eu/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/commissioners-and-ethics/independent-ethical-committee_en The Independent Ethical Committee], commission.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> * [[Allan Rosas]] – ehem. Richter des Europäischen Gerichtshofs * [[Elisabeth Morin Chartier]] – ehem. Abgeordnete des EU-Parlaments * [[Jerzy Plewa]] – ehem. Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission (Stand Februar 2023) Die Anzeigepflicht schließt unbezahlte Tätigkeiten ein. Das Ethikkomitee muss nicht konsultiert werden bei angestrebten Beamtentätigkeiten, akademischen Tätigkeiten, kurzzeitigen Engagements von ein bis zwei Werktagen und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Alle Entscheidungen der EU-Kommission und des Ethikkomitees in Karenzzeitangelegenheiten können [https://commission.europa.eu/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/commissioners-and-ethics/former-european-commissioners-authorised-occupations hier] abgerufen werden. == EU-Parlament== Der Korruptionsskandal um die ehemalige Parlamentsvizepräsidentin [[Eva Kaili]] („[[Katargate]]“) trat Anfang 2023 eine Diskussion über die Einführung strengerer Lobbyregeln im EU-Parlament los. Unter anderem wurde auch die Einführung einer Karenzzeitregelung für ehemalige Parlamentarier:innen angeregt. Dazu wurde im Februar 2023 von Parlamentspräsidentin [[Roberta Metsola]] ein Vorschlag vorgelegt, der eine Untersagung von Lobbytätigkeiten von sechs Monaten vorsah.<ref>[https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230208IPR72802/group-leaders-endorse-first-steps-of-parliamentary-reform Group Leader endorse first steps of parliamentary reform], europarl.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref><ref>[https://www.euractiv.de/section/innenpolitik/news/ehemaligen-eu-parlamentarier-wird-lobbying-unteragt/ Ehemaligen EU-Parlamentariern wird Lobbying untersagt], euractiv.de vom 08.02.2023, abgerufen am 21.02.2023</ref>Die Vorsitzende der S&D-Fraktion Garcia kritisierte diesen als zu kurz.<ref>[https://www.politico.eu/article/political-groups-spar-european-parliament-chief-roberta-metsola-qatargate-transparency-reforms/ Political groups spar over EU Parliament chief Metsola’s Qatargate transparency reforms], politico.eu vom 09.02.2023, abgerufen am 21.02.2023</ref> ==Europäischer Rat== Für ehemalige EU-Ratspräsident:innen gilt nach Ausscheiden aus dem Amt ein 18-monatiges Verbot Lobbytätigkeiten gegenüber EU-Institutionen auszuüben. Im gleichen Zeitraum gilt eine Anzeigepflicht aufgenommener Tätigkeiten dem:der amtierenden Ratspräsident:in gegenüber. Diese:r entscheidet frei darüber, ob der Rat zu informieren ist oder nicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind öffentliche Ämter und unbezahlte Tätigkeiten ohne EU-Bezug.<ref>[https://www.consilium.europa.eu/media/45515/code_of_conduct_pec_en.pdf Code of Conduct for the President of the European Council], consilium.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> ==EU-Beamt:innen== Verhaltensregeln für die Beschäftigten aller EU-Institutionen sind zentral in den [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101 „Staff Regulations“] geregelt. In Sachen Karenzzeit sehen sie eine Anzeigepflicht angenommener Tätigkeiten von zwei Jahren bei der letzten Institution, bei der ein:e Beamt:in beschäftigt war vor. Wenn diese Institution feststellt, dass ein Bezug der neuen Tätigkeit zur Arbeit in den letzten drei Jahren betraut waren. Zusätzlich müssen die Institutionen jährlich über die Umsetzung dieser Regeln berichten.<ref>[http://corporateeurope.org/revolving-doors/2013/07/new-eu-staff-regulations-adopted-small-steps-revolving-door-giant-leaps New EU Staff Regulations adopted], Corporate Europe Observatory Website vom 4. Juli 2013, abgerufen am 12.12.2013</ref> bei der EU besteht, kann sie Auflagen oder ein Verbot der neuen Tätigkeit anordnen. Für ehemalige hohe Beamte gilt ein grundsätzliches zwölfmonatiges Lobbyverbot.<ref>[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101 EU Staff Regulations, Article 16], eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> ==Weiterführende Informationen== * [[Seitenwechsler auf EU-Ebene]] * [[Politische Debatte über Seitenwechsel auf europäischer Ebene]] {{spendenbanner}} == Einzelnachweise == <references/> [[Kategorie:Lobby-Regulierung]] <!-- Die Kategorie bitte entfernen, wenn der Artikel als Entwurf bearbeitet wird. 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Die Europäische Kommission ist einer der drei entscheidenden Akteure im Gesetzgebungsprozess der EU, sie besitzt das Initativrecht für Gesetzesvorschläge. Die Kommission ist für Lobbyist:innen besonders interessant, hier eröffnet sich die Möglichkeit Gesetze noch in ihrer Entstehung und Ausformulierung zu beeinflussen. Der Lobbyeinfluss stellt jedoch nicht die einzige Gefährdung für die Unabhängigkeit der Arbeit der Kommission dar. Der Seitenwechsel vieler ehemaliger EU-Kommissar:innen in Lobbypositionen lässt ein besonders fragwürdiges Licht auf die Neutralität ihrer Arbeit in der Kommission fallen. Ein Überblick über die Wechsel der leitenden Mitarbeiter der Kommission ist nicht verfügbar. 39 Prozent der 92 EU-Kommissar:innen der Kommissionen von 1981 bis 2009 arbeiteten und arbeiten nach ihrem Ausscheiden als Vertreter privater Interessen; prominente Fälle waren die Wechsel von [[Günter Verheugen]], [[Benita Ferrero-Waldner]] oder [[Charles McCreevy]].<ref>[https://link.springer.com/article/10.1007/s11558-011-9128-3 There is life after the commission], Roland Vaubel/Bernhard Klingen/David Müller, 2012, Review of International Organizations, 7, 1, Seite 60ff., abgerufen am 21.02.2023</ref>Daher hat die Kommission mittlerweile Karenzzeitregelungen für ihre ehemaligen Kommissar:innen und Beamt:innen eingeführt. |
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Grundsätzlich verbietet die EU-Kommission ihren ehemaligen Mitgliedern Lobbying in Angelegenheiten in thematischer Nähe zu ihrer Betätigung bei der Kommission (drei Jahre für ehemalige Präsident:innen). Darüber hinaus gilt für ehemalige EU-Kommissionsmitglieder eine Anzeigepflicht für berufliche Tätigkeiten bis zu zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt. Für ehemalige Präsident:innen beträgt diese Zeit drei Jahre. In diesem Zeitraum kann die amtierende Kommission nach Beratung durch ein unabhängiges Ethikkomitee Auflagen für die Ausübung angezeigter Tätigkeiten verhängen oder diese vollständig untersagen. Das Ethikkomitee wird von der Kommission auf Vorschlag ihres:ihrer Präsident:in für eine dreijährige Amtszeit berufen. Mitglieder können einmalig wiederberufen werden. Das Komitee soll mit Personen besetzt werden, die über Erfahrung in Führungspositionen in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen verfügen und in diesen Positionen „makelloses professionelles Verhalten“ an den Tag gelegt haben.<ref>[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)#d1e621-7-1 Code of Conduct for the Members of the European Commission Articles 11 and 12], eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> Mitglieder des Komitees sind:<ref>[https://commission.europa.eu/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/commissioners-and-ethics/independent-ethical-committee_en The Independent Ethical Committee], commission.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref>
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Alle Entscheidungen der EU-Kommission und des Ethikkomitees in Karenzzeitangelegenheiten können [https://commission.europa.eu/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/commissioners-and-ethics/former-european-commissioners-authorised-occupations hier] abgerufen werden.
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Der Korruptionsskandal um die ehemalige Parlamentsvizepräsidentin [[Eva Kaili]] („[[Katargate]]“) trat Anfang 2023 eine Diskussion über die Einführung strengerer Lobbyregeln im EU-Parlament los. Unter anderem wurde auch die Einführung einer Karenzzeitregelung für ehemalige Parlamentarier:innen angeregt. Dazu wurde im Februar 2023 von Parlamentspräsidentin [[Roberta Metsola]] ein Vorschlag vorgelegt, der eine Untersagung von Lobbytätigkeiten von sechs Monaten vorsah.<ref>[https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230208IPR72802/group-leaders-endorse-first-steps-of-parliamentary-reform Group Leader endorse first steps of parliamentary reform], europarl.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref><ref>[https://www.euractiv.de/section/innenpolitik/news/ehemaligen-eu-parlamentarier-wird-lobbying-unteragt/ Ehemaligen EU-Parlamentariern wird Lobbying untersagt], euractiv.de vom 08.02.2023, abgerufen am 21.02.2023</ref>Die Vorsitzende der S&D-Fraktion Garcia kritisierte diesen als zu kurz.<ref>[https://www.politico.eu/article/political-groups-spar-european-parliament-chief-roberta-metsola-qatargate-transparency-reforms/ Political groups spar over EU Parliament chief Metsola’s Qatargate transparency reforms], politico.eu vom 09.02.2023, abgerufen am 21.02.2023</ref> |
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Für ehemalige EU-Ratspräsident:innen gilt nach Ausscheiden aus dem Amt ein 18-monatiges Verbot Lobbytätigkeiten gegenüber EU-Institutionen auszuüben. Im gleichen Zeitraum gilt eine Anzeigepflicht aufgenommener Tätigkeiten dem:der amtierenden Ratspräsident:in gegenüber. Diese:r entscheidet frei darüber, ob der Rat zu informieren ist oder nicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind öffentliche Ämter und unbezahlte Tätigkeiten ohne EU-Bezug.<ref>[https://www.consilium.europa.eu/media/45515/code_of_conduct_pec_en.pdf Code of Conduct for the President of the European Council], consilium.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> |
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Verhaltensregeln für die Beschäftigten aller EU-Institutionen sind zentral in den [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101 „Staff Regulations“] geregelt. In Sachen Karenzzeit sehen sie eine Anzeigepflicht angenommener Tätigkeiten von zwei Jahren bei der letzten Institution, bei der ein:e Beamt:in beschäftigt war vor. Wenn diese Institution feststellt, dass ein Bezug der neuen Tätigkeit zur Arbeit in den letzten drei Jahren bei der EU besteht, kann sie Auflagen oder ein Verbot der neuen Tätigkeit anordnen. Für ehemalige hohe Beamte gilt ein grundsätzliches zwölfmonatiges Lobbyverbot.<ref>[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101 EU Staff Regulations, Article 16], eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21.02.2023</ref> |
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