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Lobbyregister dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf EU-Ebene und in Deutschland gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen.

EU-Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe Lobbyregister Österreich

Das österreichische Justizministerium führt seit 2012 ein Lobbyregister. Eintragen müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die „organisierte[n] und strukturierte[n] Kontakt mit Funktionsträgern“ aufnehmen, um Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Dies gilt für sämtliche Exekutiv- und Legislativorgane, sowie die öffentliche Verwaltung und weitere öffentliche Behörden. Die Eintragung in das Register muss vor Aufnahme der Lobbytätigkeit erfolgen. Verpflichtend anzugeben sind:[1]

  • allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
  • Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
  • finanzielle Angaben (variiert nach Art der Organisation)
  • Auftraggeber (nicht öffentlich)

Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldstrafen von 10.000-20.000€. Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung greifen Geldstrafen zwischen 20.000 und 60.000€. Zusätzlich kann das Justizministerium Akteure für bis zu drei Jahre aus dem Register streichen, sodass diese nicht mehr lobbyieren dürfen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Einzelpersonen, die private Interessen vertreten, Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte und der diplomatische Verkehr.[1]

Belgien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das belgische Parlament führt ein Lobbyregister mit begrenzten Angaben. So sind nur Namen, Ansprechpersonen und Websites von Organisationen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Interessen die vertreten werden abrufbar. 2021 wurde in das Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, ein Transparenzregister einzuführen, welches sich unter anderem auch auf Lobbyismus gegenüber der Regierung erstrecken würde.[2]

Dänemark[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Dänemark wurde 2012 kurzzeitig eine Regelung eingeführt, nach der Parlamentsabgeordnete freiwillig Kontakte zu Lobbyist:innen dokumentieren sollten. Diese wurde nach kurzer Zeit abgeschafft, weil es Abgeordnete als zu kompliziert empfanden, zu entscheiden welche Kontakte dokumentationswürdig waren und weil es als zu aufwendig wahrgenommen wurde diese Dokumentation zu führen.[3]

Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe Lobbyregister Frankreich

In Frankreich ist die unabhängige „Hohe Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens“ (HATVP) für das Führen eines Lobbyregisters verantwortlich. Registrieren müssen sich Personen und Organisationen die durch direkte Kommunikation mit Funktionären Entscheidungen öffentlicher Institutionen versuchen zu beeinflussen. Die Registrierungspflicht gilt für Lobbying gegenüber Regierungsmitgliedern, Mitarbeitenden des Präsidenten (nicht dem Präsidenten selber), dem Parlament und weiterer öffentlicher Institutionen.[4] Anzugeben sind:[5]

  • allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
  • Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
  • finanzielle Angaben
  • Auftraggeber und sonstige Organisationen, zu denen Verbindungen bestehen
Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.[6] Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.[4]
  1. 1,0 1,1 LobbyG, ris.bka.gv.at, abgerufen am 03.04.2023
  2. Proposition de Loi instaurant un registre de transparence et un paragraphe sur la transparence, lachambre.be vom 20.12.2021, abgerufen am 03.04.2023
  3. Fourth Evaluation Round Evaluation Report, rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023
  4. 4,0 4,1 Article 18-2 de la loi n°2013-907, legifrance.gouv.fr, abgerufen am 22.03.2023
  5. Article 18-3 de la loi n°2013-907, legifrance.gouv.fr, abgerufen am 28.03.2023
  6. Le Répertoire, hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023
[[Lobbyregister (Überblick)|Lobbyregister]] dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf [[Lobbyregister EU|EU-Ebene]] und in [[Lobbyregister Deutschland|Deutschland]] gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen.
            

            ==EU-Staaten==
            

            ===Österreich===
            
            ''siehe [[Lobbyregister Österreich]]''
            

            Das österreichische Justizministerium führt seit 2012 ein [https://lobbyreg.justiz.gv.at/edikte/ir/iredi18.nsf/suche!OpenForm&subf=e Lobbyregister]. Eintragen müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die „organisierte[n] und strukturierte[n] Kontakt mit Funktionsträgern“ aufnehmen, um Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Dies gilt für sämtliche Exekutiv- und Legislativorgane, sowie die öffentliche Verwaltung und weitere öffentliche Behörden. Die Eintragung in das Register muss vor Aufnahme der Lobbytätigkeit erfolgen. Verpflichtend anzugeben sind:<ref name="LobbyG">[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007924 LobbyG], ris.bka.gv.at, abgerufen am 03.04.2023</ref>
            

            * allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
            
            * Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
            
            * finanzielle Angaben (variiert nach Art der Organisation)
            
            * Auftraggeber (nicht öffentlich)
            

            Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldstrafen von 10.000-20.000€. Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung greifen Geldstrafen zwischen 20.000 und 60.000€. Zusätzlich kann das Justizministerium Akteure für bis zu drei Jahre aus dem Register streichen, sodass diese nicht mehr lobbyieren dürfen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Einzelpersonen, die private Interessen vertreten, Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte und der diplomatische Verkehr.<ref name="LobbyG"/>
            

            ===Belgien===
            

            Das belgische Parlament führt ein [https://www.lachambre.be/kvvcr/pdf_sections/lobby/lobbyisten.pdf Lobbyregister] mit begrenzten Angaben. So sind nur Namen, Ansprechpersonen und Websites von Organisationen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Interessen die vertreten werden abrufbar. 2021 wurde in das Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, ein Transparenzregister einzuführen, welches sich unter anderem auch auf Lobbyismus gegenüber der Regierung erstrecken würde.<ref>[https://www.lachambre.be/FLWB/PDF/55/2394/55K2394001.pdf Proposition de Loi instaurant un registre de transparence et un paragraphe sur la transparence], lachambre.be vom 20.12.2021, abgerufen am 03.04.2023</ref>
            

            ===Dänemark===
            

            In Dänemark wurde 2012 kurzzeitig eine Regelung eingeführt, nach der Parlamentsabgeordnete freiwillig Kontakte zu Lobbyist:innen dokumentieren sollten. Diese wurde nach kurzer Zeit abgeschafft, weil es Abgeordnete als zu kompliziert empfanden, zu entscheiden welche Kontakte dokumentationswürdig waren und weil es als zu aufwendig wahrgenommen wurde diese Dokumentation zu führen.<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c323e Fourth Evaluation Round Evaluation Report], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref>
            

            ===Frankreich===
            
            ''siehe [[Lobbyregister Frankreich]]''
            

            In Frankreich ist die unabhängige [https://www.hatvp.fr/ „Hohe Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens“ (HATVP)] für das Führen eines [https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Lobbyregisters] verantwortlich. Registrieren müssen sich Personen und Organisationen die durch direkte Kommunikation mit Funktionären Entscheidungen öffentlicher Institutionen versuchen zu beeinflussen. Die Registrierungspflicht gilt für Lobbying gegenüber Regierungsmitgliedern, Mitarbeitenden des Präsidenten (nicht dem Präsidenten selber), dem Parlament und weiterer öffentlicher Institutionen.<ref name="Artikel182">[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/LEGISCTA000033562728 Article 18-2 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Anzugeben sind:<ref>[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000033563046 Article 18-3 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 28.03.2023</ref>
            

            * allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
            
            * Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
            
            * finanzielle Angaben
            
            * Auftraggeber und sonstige Organisationen, zu denen Verbindungen	bestehen
            

            Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.<ref>[https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Le Répertoire], hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref>  Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.<ref name="Artikel182"/>
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[[Lobbyregister (Überblick)|Lobbyregister]] dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf [[Lobbyregister EU|EU-Ebene]] und in [[Lobbyregister Deutschland|Deutschland]] gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen.
 
[[Lobbyregister (Überblick)|Lobbyregister]] dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf [[Lobbyregister EU|EU-Ebene]] und in [[Lobbyregister Deutschland|Deutschland]] gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen.
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==EU-Staaten==
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===Österreich===
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Das österreichische Justizministerium führt seit 2012 ein [https://lobbyreg.justiz.gv.at/edikte/ir/iredi18.nsf/suche!OpenForm&subf=e Lobbyregister]. Eintragen müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die „organisierte[n] und strukturierte[n] Kontakt mit Funktionsträgern“ aufnehmen, um Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Dies gilt für sämtliche Exekutiv- und Legislativorgane, sowie die öffentliche Verwaltung und weitere öffentliche Behörden. Die Eintragung in das Register muss vor Aufnahme der Lobbytätigkeit erfolgen. Verpflichtend anzugeben sind:<ref name="LobbyG">[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007924 LobbyG], ris.bka.gv.at, abgerufen am 03.04.2023</ref>
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* Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
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Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldstrafen von 10.000-20.000€. Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung greifen Geldstrafen zwischen 20.000 und 60.000€. Zusätzlich kann das Justizministerium Akteure für bis zu drei Jahre aus dem Register streichen, sodass diese nicht mehr lobbyieren dürfen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Einzelpersonen, die private Interessen vertreten, Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte und der diplomatische Verkehr.<ref name="LobbyG"/>
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Das belgische Parlament führt ein [https://www.lachambre.be/kvvcr/pdf_sections/lobby/lobbyisten.pdf Lobbyregister] mit begrenzten Angaben. So sind nur Namen, Ansprechpersonen und Websites von Organisationen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Interessen die vertreten werden abrufbar. 2021 wurde in das Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, ein Transparenzregister einzuführen, welches sich unter anderem auch auf Lobbyismus gegenüber der Regierung erstrecken würde.<ref>[https://www.lachambre.be/FLWB/PDF/55/2394/55K2394001.pdf Proposition de Loi instaurant un registre de transparence et un paragraphe sur la transparence], lachambre.be vom 20.12.2021, abgerufen am 03.04.2023</ref>
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In Dänemark wurde 2012 kurzzeitig eine Regelung eingeführt, nach der Parlamentsabgeordnete freiwillig Kontakte zu Lobbyist:innen dokumentieren sollten. Diese wurde nach kurzer Zeit abgeschafft, weil es Abgeordnete als zu kompliziert empfanden, zu entscheiden welche Kontakte dokumentationswürdig waren und weil es als zu aufwendig wahrgenommen wurde diese Dokumentation zu führen.<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c323e Fourth Evaluation Round Evaluation Report], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref>
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===Frankreich===
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''siehe [[Lobbyregister Frankreich]]''
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In Frankreich ist die unabhängige [https://www.hatvp.fr/ „Hohe Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens“ (HATVP)] für das Führen eines [https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Lobbyregisters] verantwortlich. Registrieren müssen sich Personen und Organisationen die durch direkte Kommunikation mit Funktionären Entscheidungen öffentlicher Institutionen versuchen zu beeinflussen. Die Registrierungspflicht gilt für Lobbying gegenüber Regierungsmitgliedern, Mitarbeitenden des Präsidenten (nicht dem Präsidenten selber), dem Parlament und weiterer öffentlicher Institutionen.<ref name="Artikel182">[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/LEGISCTA000033562728 Article 18-2 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Anzugeben sind:<ref>[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000033563046 Article 18-3 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 28.03.2023</ref>
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* Auftraggeber und sonstige Organisationen, zu denen Verbindungen bestehen
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Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.<ref>[https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Le Répertoire], hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref>  Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.<ref name="Artikel182"/>

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