Lobbyregister International: Unterschied zwischen den Versionen
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Lobbyregister dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf EU-Ebene und in Deutschland gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
EU-Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
siehe Lobbyregister Österreich
Das österreichische Justizministerium führt seit 2012 ein Lobbyregister. Eintragen müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die „organisierte[n] und strukturierte[n] Kontakt mit Funktionsträgern“ aufnehmen, um Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Dies gilt für sämtliche Exekutiv- und Legislativorgane, sowie die öffentliche Verwaltung und weitere öffentliche Behörden. Die Eintragung in das Register muss vor Aufnahme der Lobbytätigkeit erfolgen. Verpflichtend anzugeben sind:[1]
- allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
- Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
- finanzielle Angaben (variiert nach Art der Organisation)
- Auftraggeber (nicht öffentlich)
Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldstrafen von 10.000-20.000€. Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung greifen Geldstrafen zwischen 20.000 und 60.000€. Zusätzlich kann das Justizministerium Akteure für bis zu drei Jahre aus dem Register streichen, sodass diese nicht mehr lobbyieren dürfen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Einzelpersonen, die private Interessen vertreten, Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte und der diplomatische Verkehr.[1]
Belgien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das belgische Parlament führt ein Lobbyregister mit begrenzten Angaben. So sind nur Namen, Ansprechpersonen und Websites von Organisationen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Interessen die vertreten werden abrufbar. 2021 wurde in das Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, ein Transparenzregister einzuführen, welches sich unter anderem auch auf Lobbyismus gegenüber der Regierung erstrecken würde.[2]
Dänemark[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Dänemark wurde 2012 kurzzeitig eine Regelung eingeführt, nach der Parlamentsabgeordnete freiwillig Kontakte zu Lobbyist:innen dokumentieren sollten. Diese wurde nach kurzer Zeit abgeschafft, weil es Abgeordnete als zu kompliziert empfanden, zu entscheiden welche Kontakte dokumentationswürdig waren und weil es als zu aufwendig wahrgenommen wurde diese Dokumentation zu führen.[3]
Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
siehe Lobbyregister Frankreich
In Frankreich ist die unabhängige „Hohe Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens“ (HATVP) für das Führen eines Lobbyregisters verantwortlich. Registrieren müssen sich Personen und Organisationen die durch direkte Kommunikation mit Funktionären Entscheidungen öffentlicher Institutionen versuchen zu beeinflussen. Die Registrierungspflicht gilt für Lobbying gegenüber Regierungsmitgliedern, Mitarbeitenden des Präsidenten (nicht dem Präsidenten selber), dem Parlament und weiterer öffentlicher Institutionen.[4] Anzugeben sind:[5]
- allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… )
- Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen
- finanzielle Angaben
- Auftraggeber und sonstige Organisationen, zu denen Verbindungen bestehen
Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.[6] Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.[4]
Italien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In der italienischen Abgeordnetenkammer wurde 2016 ein Lobbyregister eingeführt. In dieses Register müssen sich alle Personen eintragen, die gemeinschaftliche Interessen vertreten und Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments erhalten wollen. Dies gilt auch für ehemalige Parlaments- und Regierungsmitglieder.[7] Alle registrierten Lobbyist:innen müssen jährlich einen öffentlichen Bericht über ihre Aktivitäten des vergangenen Jahres abgeben (einschließlich der Namen der Abgeordneten, bei denen sie lobbyiert haben). Bei Verstößen gegen die Regelungen kann der Eintrag im Register für bis zu ein Jahr gestrichen oder vollständig gelöscht werden. In letzterem Fall wird die erneute Eintragung für bis zu fünf Jahre nach der Löschung untersagt. Dies hat zur Folge, das Lobbyist:innen in diesem Zeitraum das Parlament nicht betreten dürfen. Im Zeitraum 2019-2022 gab es insgesamt elf Streichungen von Einträgen. Die Anzahl der Einträge im Register erreichte 2020 mit über 600 ihren Höchststand und liegt Stand 2022 bei 327.[8]
Luxemburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Luxemburg gibt es ein Transparenzregister, in das sich alle Personen und Organisationen eintragen müssen, die in eigenem oder dem Interesse Dritter Abgeordnete kontaktieren, um die gesetzgebende Arbeit oder Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Öffentlich einsehbar sind Name, Rechtsform und gegebenenfalls der Name Dritter, in deren Interesse Interessenvertretung betrieben wird. Darüber hinaus müssen Kontaktdaten, die Handelsregisternummer und der Zweck der Vereinigung angegeben werden. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind staatliche Organisationen, Europaabgeordnete und Berufskammern. Stand März 2023 führt das Register 183 Einträge.[9]
Niederlande[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Niederlande führten 2012 ein Lobbyregister für die zweite Kammer ein. Eine Eintragung ist notwendig um Zugang zum Parlamentsgebäude zu erhalten (ehemalige Abgeordnete haben auch ohne Eintragung Zugang).[10] Das Register beinhaltet ausschließlich Personen. Dokumentierte Angaben sind:[11]
- Name
- Arbeitgeber
- Organisationen, deren Interessen vertreten werden
Polen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Polen gibt es bereits seit 2005 ein Lobbyregister. Eintragen müssen sich alle Personen, die öffentliche Instiutionen im Gesetzgebungsprozess beeinflussen wollen. Anzugeben sind Name und geschäfliche Anschriften von Lobbyist:innen. Bei Unternehmen ist zusätzlich die Handelsregisternummer anzugeben. Sollten öffentliche Institutionen von Personen kontaktiert werden, die nicht im Register stehen, müssen sie dies unverzüglich bei dem für öffentliche Verwaltung zuständigen Minister anzeigen. Dieser kann im Anschluss Strafen von ca. 720-12.000€ verhängen. Diese Sanktionierung geschieht allerdings äußerst selten, da das Gesetz zum Lobbyregister nur den Kontakt zu öffentlichen Institutionen als solche untersagt. Lobbyist:innen suchen daher seit Einführung des Gesetzes vermehrt den informellen Kontakt zu Mitarbeitenden öffentlicher Institutionen außerhalb des institutionellen Kontextes und umgehen so die Registrierungspflicht. Auf diesen Missstand wurden wiederholt hingewiesen, allerdings wurde bisher keine Gesetzesnovelle, die konsequenter reguliert, verabschiedet.[12]
Spanien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Spanien wurden in den vergangenen Jahren sowohl von der Regierung als auch von der Opposition immer wieder, zuletzt im Mai 2021, Gesetzentwürfe zur Schaffung eines Lobbyregisters eingebracht. Allerdings haben diese bislang nicht zur Einführung eines Registers geführt.[13][14]
Tschechien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Tschechien gibt es noch kein Lobbyregister. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde 2019 ins Parlament eingebracht.[15]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ 1,0 1,1 LobbyG, ris.bka.gv.at, abgerufen am 03.04.2023
- ↑ Proposition de Loi instaurant un registre de transparence et un paragraphe sur la transparence, lachambre.be vom 20.12.2021, abgerufen am 03.04.2023
- ↑ Fourth Evaluation Round Evaluation Report, rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023
- ↑ 4,0 4,1 Article 18-2 de la loi n°2013-907, legifrance.gouv.fr, abgerufen am 22.03.2023
- ↑ Article 18-3 de la loi n°2013-907, legifrance.gouv.fr, abgerufen am 28.03.2023
- ↑ Le Répertoire, hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023
[[Lobbyregister (Überblick)|Lobbyregister]] dienen dazu, der Öffentlichkeit in Form eines Verzeichnisses aller Lobbyist:innen und/oder deren Organisationen, sichtbar zu machen, welche Einzelinteressen versuchen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Neben Lobbyregistern auf [[Lobbyregister EU|EU-Ebene]] und in [[Lobbyregister Deutschland|Deutschland]] gibt es in einer Reihe weiterer Staaten solche Regelungen. ==EU-Staaten== ===Österreich=== ''siehe [[Lobbyregister Österreich]]'' Das österreichische Justizministerium führt seit 2012 ein [https://lobbyreg.justiz.gv.at/edikte/ir/iredi18.nsf/suche!OpenForm&subf=e Lobbyregister]. Eintragen müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die „organisierte[n] und strukturierte[n] Kontakt mit Funktionsträgern“ aufnehmen, um Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Dies gilt für sämtliche Exekutiv- und Legislativorgane, sowie die öffentliche Verwaltung und weitere öffentliche Behörden. Die Eintragung in das Register muss vor Aufnahme der Lobbytätigkeit erfolgen. Verpflichtend anzugeben sind:<ref name="LobbyG">[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007924 LobbyG], ris.bka.gv.at, abgerufen am 03.04.2023</ref> * allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… ) * Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen * finanzielle Angaben (variiert nach Art der Organisation) * Auftraggeber (nicht öffentlich) Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldstrafen von 10.000-20.000€. Bei Lobbytätigkeit ohne Registrierung greifen Geldstrafen zwischen 20.000 und 60.000€. Zusätzlich kann das Justizministerium Akteure für bis zu drei Jahre aus dem Register streichen, sodass diese nicht mehr lobbyieren dürfen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Einzelpersonen, die private Interessen vertreten, Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte und der diplomatische Verkehr.<ref name="LobbyG"/> ===Belgien=== Das belgische Parlament führt ein [https://www.lachambre.be/kvvcr/pdf_sections/lobby/lobbyisten.pdf Lobbyregister] mit begrenzten Angaben. So sind nur Namen, Ansprechpersonen und Websites von Organisationen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Interessen die vertreten werden abrufbar. 2021 wurde in das Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, ein Transparenzregister einzuführen, welches sich unter anderem auch auf Lobbyismus gegenüber der Regierung erstrecken würde.<ref>[https://www.lachambre.be/FLWB/PDF/55/2394/55K2394001.pdf Proposition de Loi instaurant un registre de transparence et un paragraphe sur la transparence], lachambre.be vom 20.12.2021, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Dänemark=== In Dänemark wurde 2012 kurzzeitig eine Regelung eingeführt, nach der Parlamentsabgeordnete freiwillig Kontakte zu Lobbyist:innen dokumentieren sollten. Diese wurde nach kurzer Zeit abgeschafft, weil es Abgeordnete als zu kompliziert empfanden, zu entscheiden welche Kontakte dokumentationswürdig waren und weil es als zu aufwendig wahrgenommen wurde diese Dokumentation zu führen.<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c323e Fourth Evaluation Round Evaluation Report], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Frankreich=== ''siehe [[Lobbyregister Frankreich]]'' In Frankreich ist die unabhängige [https://www.hatvp.fr/ „Hohe Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens“ (HATVP)] für das Führen eines [https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Lobbyregisters] verantwortlich. Registrieren müssen sich Personen und Organisationen die durch direkte Kommunikation mit Funktionären Entscheidungen öffentlicher Institutionen versuchen zu beeinflussen. Die Registrierungspflicht gilt für Lobbying gegenüber Regierungsmitgliedern, Mitarbeitenden des Präsidenten (nicht dem Präsidenten selber), dem Parlament und weiterer öffentlicher Institutionen.<ref name="Artikel182">[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/LEGISCTA000033562728 Article 18-2 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Anzugeben sind:<ref>[https://www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000033563046 Article 18-3 de la loi n°2013-907], legifrance.gouv.fr, abgerufen am 28.03.2023</ref> * allgemeine Informationen (Anschrift, Tätigkeitsbereich… ) * Informationen zu bei Organisationen tätigen Lobbyist:innen * finanzielle Angaben * Auftraggeber und sonstige Organisationen, zu denen Verbindungen bestehen Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.<ref>[https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Le Répertoire], hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.<ref name="Artikel182"/> ===Italien=== In der italienischen Abgeordnetenkammer wurde 2016 ein Lobbyregister eingeführt. In dieses Register müssen sich alle Personen eintragen, die gemeinschaftliche Interessen vertreten und Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments erhalten wollen. Dies gilt auch für ehemalige Parlaments- und Regierungsmitglieder.<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806dce15 Forth Evaluation Round Evaluation Report Italy], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> Alle registrierten Lobbyist:innen müssen jährlich einen öffentlichen Bericht über ihre Aktivitäten des vergangenen Jahres abgeben (einschließlich der Namen der Abgeordneten, bei denen sie lobbyiert haben). Bei Verstößen gegen die Regelungen kann der Eintrag im Register für bis zu ein Jahr gestrichen oder vollständig gelöscht werden. In letzterem Fall wird die erneute Eintragung für bis zu fünf Jahre nach der Löschung untersagt. Dies hat zur Folge, das Lobbyist:innen in diesem Zeitraum das Parlament nicht betreten dürfen. Im Zeitraum 2019-2022 gab es insgesamt elf Streichungen von Einträgen. Die Anzahl der Einträge im Register erreichte 2020 mit über 600 ihren Höchststand und liegt Stand 2022 bei 327.<ref>[https://rm.coe.int/fourth-evaluation-round-corruption-prevention-in-respect-of-members-of/1680a8018a Fourth Evaluation Round: Addendum to the Second Compliance Report: Italy], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Luxemburg=== In Luxemburg gibt es ein [https://www.chd.lu/de/transparenzregister Transparenzregister], in das sich alle Personen und Organisationen eintragen müssen, die in eigenem oder dem Interesse Dritter Abgeordnete kontaktieren, um die gesetzgebende Arbeit oder Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Öffentlich einsehbar sind Name, Rechtsform und gegebenenfalls der Name Dritter, in deren Interesse Interessenvertretung betrieben wird. Darüber hinaus müssen Kontaktdaten, die Handelsregisternummer und der Zweck der Vereinigung angegeben werden. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind staatliche Organisationen, Europaabgeordnete und Berufskammern. Stand März 2023 führt das Register 183 Einträge.<ref>[https://www.chd.lu/de/transparenzregister Transparenzregister], chd.lu, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Niederlande=== Die Niederlande führten 2012 ein [https://www.tweedekamer.nl/sites/default/files/2023-03/20230306%20Lobbyistenregister.pdf Lobbyregister] für die zweite Kammer ein. Eine Eintragung ist notwendig um Zugang zum Parlamentsgebäude zu erhalten (ehemalige Abgeordnete haben auch ohne Eintragung Zugang).<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c799a Fourth Evaluation Round Compliance Report Netherlands], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> Das Register beinhaltet ausschließlich Personen. Dokumentierte Angaben sind:<ref>[https://www.tweedekamer.nl/sites/default/files/2023-03/20230306%20Lobbyistenregister.pdf Lobbyistenregister], tweedekammer.nl, abgeruden am 03.04.2023</ref> * Name * Arbeitgeber * Organisationen, deren Interessen vertreten werden ===Polen=== In Polen gibt es bereits seit 2005 ein Lobbyregister. Eintragen müssen sich alle Personen, die öffentliche Instiutionen im Gesetzgebungsprozess beeinflussen wollen. Anzugeben sind Name und geschäfliche Anschriften von Lobbyist:innen. Bei Unternehmen ist zusätzlich die Handelsregisternummer anzugeben. Sollten öffentliche Institutionen von Personen kontaktiert werden, die nicht im Register stehen, müssen sie dies unverzüglich bei dem für öffentliche Verwaltung zuständigen Minister anzeigen. Dieser kann im Anschluss Strafen von ca. 720-12.000€ verhängen. Diese Sanktionierung geschieht allerdings äußerst selten, da das Gesetz zum Lobbyregister nur den Kontakt zu öffentlichen Institutionen als solche untersagt. Lobbyist:innen suchen daher seit Einführung des Gesetzes vermehrt den informellen Kontakt zu Mitarbeitenden öffentlicher Institutionen außerhalb des institutionellen Kontextes und umgehen so die Registrierungspflicht. Auf diesen Missstand wurden wiederholt hingewiesen, allerdings wurde bisher keine Gesetzesnovelle, die konsequenter reguliert, verabschiedet.<ref>[https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c7b1d Fourth Evaluation Round Compliance Report Poland], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Spanien=== In Spanien wurden in den vergangenen Jahren sowohl von der Regierung als auch von der Opposition immer wieder, zuletzt im Mai 2021, Gesetzentwürfe zur Schaffung eines Lobbyregisters eingebracht. Allerdings haben diese bislang nicht zur Einführung eines Registers geführt.<ref>[https://www.congreso.es/public_oficiales/L14/CONG/BOCG/B/BOCG-14-B-165-1.PDF Proposicion de Reforma del Reglamento del Congreso 410/000014], congreso.es vom 07.05.2021, abgerufen am 03.04.2023</ref><ref>[https://www.congreso.es/public_oficiales/L14/CONG/BOCG/B/BOCG-14-B-166-1.PDF Proposicion de Reforma del Reglamento del Congreso 410/000015], congreso.es vom 07.05.2021, abgerufen am 03.04.2023</ref> ===Tschechien=== In Tschechien gibt es noch kein Lobbyregister. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde 2019 ins Parlament eingebracht.<ref>[https://rm.coe.int/fourth-evaluation-round-corruption-prevention-in-respect-of-members-of/16809ccd3f Fourth Evaluation Round Interim Compliance Report Czech Republic], rm.coe.int, abgerufen am 03.04.2023</ref> ==Einzelnachweise== <references /> [[Category:Lobbyregister]] [[Category:Lobby-Regulierung]]
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Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.<ref>[https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Le Répertoire], hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.<ref name="Artikel182"/> |
Stand März 2023 waren 2.673 Lobbyist:innen und 56.919 Aktivitäten dieser registriert.<ref>[https://www.hatvp.fr/le-repertoire/ Le Répertoire], hatvp.fr, abgerufen am 22.03.2023</ref> Registrierungspflichtig werden Personen und Organisationen, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Lobbying verwenden oder innerhalb von 6 Monaten mindestens 10 Lobby-Kontakte hatten. Mit der Registrierung verpflichten sich Lobbyist:innen, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind unter anderem Gewerkschaften und religiöse Vereinigungen.<ref name="Artikel182"/> |
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==Einzelnachweise== |
==Einzelnachweise== |