Regeln für Bundestagsabgeordnete zu Reisen und Geschenken
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| Verabschiedet am | <Datum> |
| Mit Stimmen von | <welche Parteien?> |
| In Kraft getreten | <Datum> |
| Gesetzestext im Netz | [<url>] |
Mitglieder des Bundestag genießen besondere Freiheiten. Anders als Beamt*innen oder Regierungsmitglieder sind sie nicht zur Neutralität verpflichtet. Neben der Ausübung des Mandats können sie ehrenamtlichen und beruflichen Nebentätigkeiten nachgehen. Abgeordnete sind unabhängig von Aufträgen oder Weisungen und können daher auch Einzelinteressen vertreten und parteiisch Position beziehen.
Diese Freiheiten erfordern im Gegenzug die Verantwortung der Abgeordneten, ihr Mandat nicht für eigene private, berufliche oder wirtschaftliche Zwecke zu missbrauchen. Persönliche Interessen und Mandat sollten strikt getrennt sein. Trotzdem kommt es immer wieder zu Interessenkonflikten. Grund dafür sind beispielsweise Nebeneinkünfte oder Tätigkeiten von Angehörigen, die sich mit den politischen Verantwortungen der Abgeordneten überschneiden.
In der Theorie sind die Abgeordneten nur dem Volkssouverän rechenschaftspflichtig. Das heißt die Wähler*innen sollen an der Wahlurne darüber entscheiden, ob ein Abgeordneter sein Mandat in Ihrem Interesse vertreten hat oder nicht. Damit das funktioniert, müssen allerdings grundsätzliche Regeln aufgestellt und eingehalten werden, sodass sich Wähler*innen z.B. überhaupt ausreichend informieren können und Abgeordnete ihre Ressourcen nicht zweckentfremden können um sich zu bereichern oder um ihre Wiederwahl sicherzustellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Das Abgeordnetengesetz (AbgG)
- 2 §17 AbgG: Dienstreisen
- 2.1 Grundsätze: Wann ist eine Reise eine Dienstreise?
- 2.2 Delegationsreisen
- 2.3 Einzeldienstreisen: Individuelle Reisen mit Gremienbezug
- 2.4 Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane
- 2.5 Kosten und Erstattung: Wirtschaftlichkeit und Transparenz
- 2.6 Reisekostenübernahme von Dritten
- 2.7 Berichtspflicht und Öffentlichkeit
- 2.8 Fraktionsreisen: Eigenverantwortung der Fraktionen
- 2.9 Kritik und Lücken
- 2.10 Beispiele/Fallstudien:
- 3 Geschenke und geldwerte Zuwendungen (Spenden)
- 4 Weiterführende Informationen
- 5 Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus
- 6 Einzelnachweise
Das Abgeordnetengesetz (AbgG)
Das Abgeordnetengesetz (AbgG) regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.[1] Seit 1977 in Kraft, dient es dazu, Unabhängigkeit, Transparenz und Integrität des Mandats zu wahren.[1] 2005 beschloss der Bundestag erstmals eine Transparenzpflicht: Abgeordnete müssen seitdem ihre Nebeneinkünfte offenlegen.[2] Diese erste Regelung war noch ziemlich begrenzt und erforderte nur die grobe Veröffentlichung von Nebeneinkünften, wodurch hohe Summen weiter unbekannt blieben.
Seit einer Verschärfung des AbgG im Oktober 2021 müssen Abgeordnete inzwischen Nebeneinkünfte innerhalb von drei Monaten auf den Cent genau offenlegen. Anlass für die Verschärfung war der Maskenskandal, bei dem Bundestagsabgeordnete für Geld- und Aktienoptionen Maskenverträge vermittelten.[3] Eine weitere neue Regelung verbietet den Abgeordneten zudem eine entgeltliche Interessenvertretung neben ihrem Mandat. Auch die Annahme von Geldspenden und die Bezahlung von Vorträgen mit Mandatsbezug wurden untersagt. Diese Tätigkeitsbeschränkung zielt darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden und Korruptionsrisiken zu minimieren. Außerdem müssen Abgeordneten Unternehmensbeteiligungen offenlegen, wenn sie mehr als 5% der Anteile halten.
Trotz der Verschärfung der Regeln für Abgeordnete, gibt es Kritik an der Durchsetzung der bestehenden Regeln.[2] Die mangelhafte Kontrolle und Durchsetzung des AbgG führt weiterhin zu Interessenkonflikten. Lücken in der Gesetzgebung werden ausgenutzt und Veröffentlichungspflichten nicht eingehalten.
Das AbgG regelt aber weitaus mehr als Nebeneinkünfte der Abgeordneten. Es beinhaltet zum Beispiel die Regeln für Dienstreisen und Geschenke.
§17 AbgG: Dienstreisen
Nach §17 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) unterliegen Dienstreisen von Bundestagsabgeordneten einigen Regeln, die Transparenz und den Bezug zum parlamentarischen Mandat sicherstellen sollen. Die Vorschriften regeln, unter welchen Bedingungen Abgeordnete Reisen auf Steuerzahlerkosten durchführen dürfen – und wie diese dokumentiert und kontrolliert werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Regelungen nicht immer lückenlos umgesetzt werden und Raum für Missbrauch bieten.
Grundsätze: Wann ist eine Reise eine Dienstreise?
Dienstreisen müssen im originären parlamentarischen Interesse des gesamten Bundestages liegen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundestagspräsident*in (§17 AbgG) . Bei Delegationsreisen ist zusätzlich das Präsidium beteiligt.
Dienstreisen können in verschiedenen Formen stattfinden:
- Delegationsreisen (mindestens drei Abgeordnete eines Gremiums oder einer Parlamentariergruppe)
- Einzeldienstreisen (Reisen einzelner Abgeordneter im Rahmen ihrer Gremientätigkeit)
- Reisen mit anderen Verfassungsorganen (z.B. mit Bundespräsident:in oder Bundeskanzler:in)
- Sonstige Dienstreisen:
- Teilnahme an Sitzungen internationaler parlamentarischer Versammlungen,
- Teilnahme an Sitzungen von Gremien mit Bundestagsvertreter*innen
- Teilnahme an Bundeswehr-Besuchsreisen zu Einsatzkontingenten,
- Reisen im besonderen Auftrag der Präsident*in.
- Für Auslandsreisen ist auch die Zustimmung der Fraktionsgeschäftsführung nötig; bei Inlandsreisen nur wenn sie auf Sitzungstage fallen.
Ausgeschlossen sind Reisen, die ausschließlich fraktionsinterne Zwecke verfolgen – diese werden aus dem Fraktionskontingent finanziert und unterliegen nicht §17 AbgG. Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht an Sitzungstagen stattfinden, Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit den Fraktionen möglich. Jede Dienstreise muss schriftlich beantragt und begründet werden. Nur Reisen zu EU‑Institutionen (Brüssel, Straßburg, Luxemburg) gelten automatisch als genehmigte Dienstreisen. Abgeordnete müssen dann lediglich die Fraktionsgeschäftsführung informieren.
Delegationsreisen
Bei Delegationsreisen handelt es sich um eine gemeinsame Reise von mindestens drei Abgeordneten eines Gremiums oder einer Parlamentariergruppe. Die maximale Größe und Verteilung der Delegationen wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Präsidium festgelegt, wobei die Fraktionsstärken berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Genehmigung:
- Begründeter Antrag mit detailliertem Reiseprogramm
- Klare Benennung von Reiseziel, Zeitraum und Teilnehmenden
- Zustimmung der Fraktionsgeschäftsführungen, falls Sitzungstage betroffen sind
- Vorlage von Berichten zu früheren Reisen
Bei bilateralen Parlamentariergruppen ist pro Wahlperiode nur eine Delegationsreise ins Partnerland möglich, multilaterale Gruppen dürfen zwei Reisen pro Wahlperiode durchführen.
Einzeldienstreisen: Individuelle Reisen mit Gremienbezug
Einzeldienstreisen sind Reisen einzelner Abgeordneter als (stellvertretende) Mitglieder eines Bundestagsgremiums. Auch hier gilt: Der Antrag muss Zeitraum, Reiseziel, Verlauf, Zweck und Bezug zu den Gremienberatungen enthalten.
Das liegt daran, dass Inlandsreisen einzelner Abgeordneter normalerweise keine Dienstreisen, sondern Mandatsreisen sind. Damit eine Inlandsreise als Dienstreise gilt – und somit die Kosten vom Bundestag getragen werden – braucht die Reise einen spezifischen Gremienbezug.
Tabelle zeigt Unterschiede:
| Mandatsreise | Einzeldienstreise (§ 17 AbgG) | |
|---|---|---|
| Zweck | Allgemeine Mandatsausübung | Spezifische Gremienarbeit |
| Kostenträger | Kostenpauschale des/der Abgeordneten | Bundestagshaushalt |
| Genehmigung | Nein | Ja (Präsident, ggf. Fraktion/Gremium) |
| Transparenz | Keine Berichtspflicht | Berichtspflicht |
| Beispiele | Wahlkreisbesuch, lokale Veranstaltung | Fachkonferenz, EU-Termin, Ortstermin |
Die Unterscheidung von Mandats- und Einzeldienstreisen ist wichtig, weil sie mit verschiedenen Rechten und Transparenzpflichten einhergehen. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe, dass Abgeordnete Mandatsreisen als Dienstreisen deklarierten, um sich die Kosten erstatten zu lassen – oder umgekehrt, um weniger Transparenz zu schaffen (s. Kapitel Beispiele/Fallstudien).
Genehmigungsverfahren für eine Einzeldienstreise:
- Inland: Zustimmung des Gremienvorstand, bei Sitzungstagen zusätzlich Zustimmung der eigenen Fraktionsgeschäftsführung
- Ausland: Zustimmung von Vorsitzender*m und Obleuten des Gremiums, Zustimmung der Fraktionsgeschäftsführung
Einschränkungen:
- Einzeldienstreisen als Vorsitzende*r oder Mitglied einer Parlamentariergruppe sind ausgeschlossen.
- Bei Einladungen durch politische Stiftungen übernimmt der Bundestag nur die Hin-und Rückreisekosten, nicht jedoch die Kosten vor Ort.
Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane
Wenn Abgeordnete an Reisen von Bundespräsident:in, Bundeskanzler:in oder Bundesminister:innen teilnehmen, ist ein Dienstreiseantrag erforderlich, sofern der Bundestag die Kosten tragen soll. Die Genehmigung erfolgt in der Regel für je ein Mitglied pro Fraktion. Bei Auslandsreisen ist die Zustimmung der Fraktionsgeschäftsführung nötig, bei Inlandsreisen nur, wenn Sitzungstage betroffen sind.
Kosten und Erstattung: Wirtschaftlichkeit und Transparenz
Die Kosten für Dienstreisen werden nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet, wobei der Bundestag eigene Ausführungsbestimmungen erlässt. Grundprinzip ist die Wirtschaftlichkeit: Frühbucherrabatte sollen genutzt, teure Optionen vermieden werden.
Erstattungspraxis:
- Flüge: Erstattung von Business-Class Flügen, First-Class nur in besonders begründeten Fällen und mit Genehmigung der Präsident*in
- Pflicht, Bonusmeilen für Flugkosten einzusetzen, Upgrades in First-Class sind unzulässig
- Pkw-Nutzung: 0,30 Euro pro Kilometer, maximal bis zur Höhe der Flugkosten
- EU-Institutionen: Reisen nach Brüssel, Straßburg oder Luxemburg gelten automatisch als genehmigt, Übernachtungskosten werden nur bei Einzeldienstreisen erstattet
- Reisekosten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Reiseende abgerechnet werden, sonst verfallen die Ansprüche.
Reisekostenübernahme von Dritten
Wenn Reisekosten durch Dritte übernommen werden, handelt es sich um Geschenke (mehr dazu s. Kapitel Geschenke und geldwerte Zuwendungen).
Berichtspflicht und Öffentlichkeit
Über Auslandsdienstreisen muss innerhalb von sechs Wochen ein schriftlicher Bericht an die Präsident*in und das zuständige Gremium erstellt werden. Ohne Bericht werden keine weiteren Reisen genehmigt. Die Berichte sollen Ergebnisse, Gesprächsthemen und -partner dokumentieren und der Vorbereitung weiterer Reisen dienen.
Außerdem soll vor Delegationsreisen die Öffentlichkeit per Pressemitteilung informiert werden. Diese enthält Dauer, Ziel, Namen der Teilnehmenden und die Begründung der Reise.
Fraktionsreisen: Eigenverantwortung der Fraktionen
Fraktionen erhalten ein jährliches Budget („Fraktionskontingent“) für Auslandsreisen, das nach Fraktionsstärke verteilt wird. Über die Genehmigung dieser Reisen entscheiden die Fraktionen selbst, sie müssen die Präsident*in jedoch rechtzeitig über die Teilnehmenden informieren. Gleichzeitig können Dritte die Kosten für die Reisen erstatten (mehr dazu s. Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Abgeordnetengesetz?). Dadurch entsteht ein Transparenzdefizit: Fraktionsreisen fallen nicht unter die Offenlegungspflicht des AbgG. So erfährt die Öffentlichkeit weder, für welche Reisen die Mittel verwendet werden, noch, inwiefern die Reisekosten durch Dritte erstattet werden[4], [5].
Kritik und Lücken
Trotz der detaillierten Regelungen gibt es wiederholt Kritik an der Umsetzung des §17 des AbgG [2]. So ist die Prüfung der Berichte und Abrechnungen oft oberflächlich und die Transparenz bei Reisen und Reisekosten weiterhin mangelhaft. Auch Reisen, die nur bedingt einen parlamentarischen Bezug haben, werden genehmigt. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe, dass Abgeordnete Dienstreisen für private Zwecke nutzten oder Berichte nur unvollständig abgaben. LobbyControl kritisierte außerdem, dass die Bundestagsverwaltung, die von Parteipolitiker*innen geleitet wird, zuständig für die Durchsetzung der Regeln ist.
Beispiele/Fallstudien:
Klaus Ernst (Die Linke, 2010): Ein Gutachten sah Ernsts Reisen zu Gewerkschafts- und Aufsichtsratssitzungen als Mandatsreisen an, er ließ seine Flüge jedoch als Dienstreisen abrechnen. Der Ältestenrat ließ diese Eigenentscheidung zu. Ernst wies Kritik zu seinem Verhalten mit der Erklärung zurück, er habe in den Gremien „als Abgeordneter gewirkt“.[6]
Jan Wenzel Schmidt & Markus Frohnmaier (AfD): Zusammen mit mehreren AfD Landtagsabgeordneten (Sachsen-Anhalt) reisten die beiden MdBs im Dezember 2025 zur Gala des New York Young Republican Club, die der Vernetzung antieuropäischer Akteur*innen dient. Der Preis ihrer Flüge und Unterkünfte in Höhe von 57.000€, wurde von der AfD-Fraktion finanziert. Die Reise fiel somit nicht unter §17 AbgG.[7]
Geschenke und geldwerte Zuwendungen (Spenden)
Abgeordnete des Deutschen Bundestages unterliegen Regeln, wenn es um die Annahme von Geschenken, Spenden oder anderen geldwerten Zuwendungen geht. Diese Vorschriften sollen Interessenkonflikte vermeiden und die Unabhängigkeit des Mandats sichern.
Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Abgeordnetengesetz?
Die zentralen Regelungen finden sich in §48 AbgG („Geldwerte Zuwendungen“) sowie in der Orientierungshilfe[8] der Bundestagspräsident*in. Diese wurde 2021 auf Druck der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats veröffentlicht und dient der Konkretisierung und praktischen Auslegung des Gesetzestextes. Sie wurde vor der 21. Legislaturperiode aktualisiert.[9] Die Orientierungshilfe ist allerdings nicht verbindlich – Abgeordnete können sie ignorieren, ohne direkt gegen §48 zu verstoßen.
Abgeordnete dürfen für die Ausübung ihres Mandats keine weiteren Zuwendungen erhalten, insbesondere nicht für das Halten von Vorträgen mit Mandatsbezug oder gänzlich ohne eine Gegenleistung zu erbringen (§44a (2) AbgG[10]). Auch Geldspenden an Abgeordnete sind verboten. Weiterhin zulässig ist die Annahme von Parteispenden durch Abgeordnete, die aber an die Partei weitergeleitet werden müssen (Satz 5).
Außerdem erlaubt ist die Annahme von geldwerten Zuwendungen, also zum Beispiel die Übernahme entstandener Kosten (zum Beispiel für Reisen) oder auch Sachspenden. Allerdings gelten auch hier besondere Voraussetzungen und Regeln:
a) Geldwerte Zuwendungen an Abgeordnete
- Mitglieder müssen alle geldwerten Zuwendungen für ihre politische Arbeit dokumentieren
- Zuwendungen über 1.000 Euro pro Kalenderjahr müssen der Bundestagspräsident*in mit Name, Anschrift der Spender*in und Gesamthöhe gemeldet werden.
- Zuwendungen, die einzeln oder kumuliert den Wert von 3.000 Euro pro Jahr übersteigen, werden zudem auf der Bundestags-Website der jeweiligen Abgeordneten veröffentlicht.
- Abgeordnete dürfen Geldspenden nur als Parteispenden annehmen und müssen sie entsprechend an die Partei weiterleiten. Dabei findet §25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes Anwendung, u.a. dass Spenden nicht an Bedingungen geknüpft sein dürfen.
- Gastgeschenke: Zuwendungen, die Abgeordnete im Rahmen einer Delegationsreise oder anlässlich anderer Dienstreisen im Auftrag des Bundestages oder seiner Fraktion erhalten.[12]
- Gastgeschenke mit einem materiellen Wert von über 200 Euro müssen der Bundestagspräsident*in gemeldet und ausgehändigt werden.
- Abgeordnete dürfen das Geschenk nur gegen Zahlung des Gegenwerts an die Bundeskasse behalten.
- Die Präsident*in entscheidet über die weitere Verwendung, z. B. Versteigerung oder Vernichtung. Der Erlös fließt in den Bundeshaushalt.
Kritik und Lücken
Zuwendungen, die von der Melde- und Abgabepflicht ausgenommen sind:
Anders als bei Gastgeschenken, gilt die Melde- und Abgabepflicht für andere geldwerte Zuwendungen erst ab einem Wert von 3.000€. Das betrifft beispielsweise Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke von „Personen oder Institutionen, zu denen mandatsbezogene Kontakte bestehen“.[13] Unter „mandatsbezogen“ fallen laut abgeordnetenwatch[12] auch Kontakte mit Lobbyist*innen.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften gibt es keine automatischen Konsequenzen für die Abgeordneten (z. B. Geldstrafen oder Mandatsentzug). Die Bundestagspräsident*in, also eine andere Bundestagsabgeordnete, entscheidet über die Sanktionen (mehr dazu s.u./Sanktionen verlinken).
Reisekosten-Übernahme durch Dritte:
Abgeordnete dürfen diese Art der Zuwendung unabhängig vom konkreten Wert annehmen.[12] Außerdem gilt (s. Lobbyreport): Während geldwerte Zuwendungen durch Dritte (z. B. Unternehmen, Lobbygruppen) zu privaten oder nicht-dienstrechtlichen Reisen ab 3.000 € pro Jahr dem Bundestag angezeigt und veröffentlicht werden müssen, gilt dies nicht für genehmigte Dienstreisen – eine massive Transparenzlücke.
Eine Veröffentlichungspflicht besteht nur, wenn die übernommenen Kosten mehr als 3.000 € über den regulären Bundestagskosten liegen. Die Prüfung und Einschätzung dieser üblicherweise übernommenen Kosten liegen dabei bei den Abgeordneten selbst. Abgeordnetenbüros haben dabei erhebliche Spielräume, um kritikwürdige Kostenübernahmen unter die Transparenzschwelle zu rechnen.
Zuwendungen werden nicht zentralisiert gesammelt und veröffentlicht, sondern auf den einzelnen Bundestagswebseiten der Abgeordnete transparent gemacht.
Beispiele/Fallstudien
In der sogenannten Aserbaidschan-Affäre gerieten mehrere Bundestagsabgeordnete in den Verdacht, sich von der aserbaidschanischen Regierung für Geldzahlungen beeinflussen zu lassen. Zudem nahmen die Parlamentarier*innen Geschenke und Reiseeinladungen an, die sie nicht oder nur teilweise veröffentlichten. Betroffen waren:
- Axel Fischer (ehemals CDU): wurde im Januar 2024 von der Generalstaatsanwaltschaft wegen Korruption angeklagt und im Januar 2026 zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. [14] Ihm wurde vorgeworfen, sich im Europarat für aserbaidschanische Interessen eingesetzt und vertrauliche Dokumente weitergegeben zu haben.
- Eduard Lintner (ehemals CSU): wurde 2025 wegen der Bestechung von Mandatsträgern verurteilt.[15] Er soll Gelder aus Aserbaidschan an Abgeordnete weitergeleitet haben.
- Karin Strenz (ehemals CDU): stand ebenfalls unter Verdacht, aufgrund ihres Todes 2021 kam es jedoch nicht zu einer Anklage.[15]
Christoph Ploß (CDU), Wolfgang Stefinger (CSU) und Ronja Kemmer (CDU):
2018 übernahm die Botschaft des Sultanats Oman die Reisekosten für einen dreitägigen Kurztrip der Unionsabgeordneten Ploß, Stefinger und Kemmer in das Land. Die Kostenübernahme wurde nur bekannt, da Ploß Reisekosten in Höhe von 16.400€ auf seiner Abgeordnetenwebseite veröffentlichte. Auf Anfrage des Spiegels räumte er einen “Übermittlungsfehler“ ein und erklärte, bei der Summe handele es sich um den Gesamtpreis der Reise, inklusive der Kosten seiner Kolleg*innen Kemmer und Stefinger (jeweils 5.466€). Der Eintrag verschwand daraufhin wieder von Ploß Webseite, da der Betrag nach den Verhaltensregeln keiner Veröffentlichungspflicht unterlag.[16], [17]
Maskenaffäre – Georg Nüßlein & Alfred Sauter (CSU):
Während der Corona-Pandemie und vor der Verschärfung des AbgG vermittelten die Unionsabgeordneten Nüßlein und Sauter gegen hohe Provisionen Maskendeals. Die Ermittlungen in dem Fall wurden 2022 eingestellt. Der Skandal war Anlass für die Verschärfung des AbgG.
Wolfgang Kubicki (FDP):
Kubicki unternahm 2023 eine achttägige Karibik-Kreuzfahrt mit Talkshow-Auftritt. Die Kosten seiner Reise und auch die seiner Ehefrau übernahmen Dritte. Offizieller Anlass der Reise war eine Teilnahme Kubickis an einer von Sabine Christiansen moderierten Talkshow auf dem Kreuzfahrtschiff. Er habe privat als Buchautor teilgenommen, sagte Kubicki, und dementierte damit einen Verstoß gegen das AbgG. Bei seinem Auftritt sprach er über politische Fragen und bezog sich dabei auf die aktuelle Situation der Ampelkoalition. Im Programmheft wurde er als Vizepräsident des Deutschen Bundestages und Vize-FDP-Vorsitzender aufgeführt (ntv s.u..Der Titel der Veranstaltung war "Beben in Berlin: Die Ampel-Koalition vor dramatischer Zerreißprobe".
Es ist fraglich, ob es sich bei der Kostenübernahme um ein verdecktes Honorar handelte, das nach den verschärften Regeln unzulässig wäre, da der Vortrag Mandatsbezug hatte. Der Bundestag verhängte keine Sanktion.[2], [18]
Julia Klöckner (CDU) & Wolfgang Kubicki (FDP):
Klöckner und Kubicki reisten 2023 zu einer Konferenz auf Mallorca. Während Klöckners Flug im Rahmen einer Fraktionsdienstreise von öffentlichen Geldern finanziert wurde, übernahmen Dritte ihre Hotelkosten sowie Kubickis Flug. Kubickis Reise wurde als Dienstreise genehmigt. Es gab Kritik an der Genehmigung der Reise durch Bundestag bzw. Unionsfraktion. Kubickis Auftritt ähnelte dem auf dem Kreuzfahrtschiff, der als private Nebentätigkeit galt.[19]
Metin Hakverdi & Esra Limbacher (SPD):
Die beiden Abgeordneten reisten 2022 auf Kosten des Lobbyvereins Elnet nach Israel, gemeinsam mit über 50 weiteren MdBs. Anders als seine Kolleg*innen deklarierte Hakverdi seine Reise jedoch nicht als Dienst- sondern als Fraktionsreise, wodurch er die Transparenzpflicht umging. Er sei im Auftrag der SPD unterwegs. Es bleibt unklar, in welcher Höhe Elnet seine Reise unterstützte. Auch bei seinem Parteikollegen Limbacher blieb die Höhe der Kostenübernahme durch den Lobbyverein in den Nebeneinkünften unsichtbar. Inzwischen hat die SPD-Fraktion beschlossen, Elnet keine weiteren Reisen finanzieren zu lassen.[20]
Thomas Bareiß & Peter Bayer (CDU):
Laut Abgeordnetenwatch übernahm die Konrad-Adenauer-Stiftung die Kosten von Bareiß Übernachtungen in der Türkei. Die genauen Anteile bleiben unklar, weil es sich um eine Fraktionsreise handelte, die keine Offenlegungspflicht hat. Generell scheint die Stiftung Reisen der Abgeordneten maßgeblich zu unterstützen. So gab Bayer an, die Konrad-Adenauer-Stiftung habe ihm im Jahr 2023 Reisen im Wert von 18.000€ gezahlt.
Thomas Rachel (CDU):
Rachel reiste 2023 nach Peru, wo er Treffen zwischen der damaligen Staatspräsidentin Dina Boluarte und dem Vorsitzenden der Konrad-Adenauer-Stiftung besuchte. Er veröffentlichte nicht, ob er selbst, Stiftung oder Fraktion seine Reise finanzierte.
Sanktionen im Abgeordnetengesetz und strafrechtliche Sanktionen: Wann wird es kritisch?
Das AbgG regelt das Verfahren bei Verstößen gegen die Unabhängigkeit des Mandats (§44a Absatz 2 bis 4). Bei Verdacht auf einen Verstoß kann der oder die Präsident*in Stellungnahmen der Abgeordneten und ihrer Fraktionsvorsitzenden einholen und je nach Schwere folgende Sanktionen verhängen: Ermahnung, Veröffentlichung des Verstoßes als Bundestagsdrucksache, sowie Ordnungsgelder von bis zu einer halben jährlichen Abgeordnetenentschädigung (und ggf. die Rückführung der unzulässigen Zuwendung).
Neben dem AbgG gibt es zwei Strafrechtsparagraphen, die speziell für Abgeordnete gelten. Hier ist nicht die Bundestagsverwaltung für Ermittlungen und Durchsetzung zuständig, sondern Strafverfolgungsbehörden und Justiz.
§108e StGB (Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern): Abgeordnete machen sich strafbar, wenn sie Gegenleistungen für ihr Abstimmungsverhalten annehmen. Ein Gesetzesverstoß wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.[21]
§108f StGB (Unzulässige Interessenwahrnehmung): Neben dem eng gefassten §108e, der auf Bestechung für Abstimmungen und Handlungen innerhalb des Parlamentes abzielt, soll durch 108f Vorteilsnahme abgedeckt werden, die auf Interessenvertretung der Abgeordneten außerhalb des Parlaments abzielen, etwa Interessenvertretung gegenüber der Regierung. Damit wird dem Verbot entgeltlicher Lobbytätigkeit aus dem Abgeordnetengesetz eine strafrechtliche Komponente hinzugefügt. Verstöße können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. Das gilt sowohl für Abgeordnete, als auch diejenigen, die den Vorteil angeboten haben. Die Einführung von §108f war eine Konsequenz der Maskenaffäre und des Aserbaidschan Skandals.[2]
Weiterführende Informationen
Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus

Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, gesetze-im-internet.de
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 Lobbyreport 2024, lobbycontrol.de
- ↑ Bundestag beschließt strengere Transparenzregeln, zeit.de
- ↑ Transparenzlücke im Bundestag: Lobbyfinanzierte Fraktionsreisen bleiben intransparent, abgeordnetenwatch.de
- ↑ Lobbyreport 2024, lobbycontrol.de
- ↑ Dienstreisen: Abgeordnete entscheiden selbst, focus.de
- ↑ AfD-Politiker fliegen auf Steuerzahlerkosten nach New York, zeit.de am 12.2025
- ↑ Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes, fragdenstaat.de
- ↑ Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Andreas Audretsch, Dr. Julia Verlinden, Michael Kellner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bundestag.de
- ↑ §44a - Abgeordnetengesetz (AbgG), buzer.de
- ↑ Infobrief Geldwerte Zuwendungen an Abgeordnete, S. 9, bundestag.de
- ↑ 12,0 12,1 12,2 Rolex, Münzen, Teppiche: Was Abgeordnete geschenkt bekommen, abgeordnetenwatch.de
- ↑ Infobrief Geldwerte Zuwendungen an Abgeordnete, S. 9, bundestag.de
- ↑ Ex-CDU-Abgeordneter wegen Bestechlichkeit zu Bewährungsstrafe verurteilt, spiegel.de vom 22.01.2026
- ↑ 15,0 15,1 CSU-Politiker in Aserbaidschan-Affäre verurteilt, tagesschau.de vom 30.07.2025
- ↑ Rolex, Münzen, Teppiche: Was Abgeordnete geschenkt bekommen, abgeordnetenwatch.de
- ↑ Per Businessclass zum Basar – auf Kosten des Sultanats, spiegel.de vom 03.07.2020
- ↑ Kubicki ledert auf Karibik-Kreuzfahrt gegen Habeck, n-tv.de vom 26.11.2023
- ↑ Kubicki und Klöckner: Fragwürdige Luxus-Lobbyreisen nach Mallorca, lobbycontrol.de
- ↑ Wie Abgeordnete unter dem Radar um die Welt fliegen, abgeordnetenwatch.de
- ↑ Änderung § 108e StGB vom 19.10.2021, buzer.de