Lobbyregister Deutschland

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In Deutschland gibt es seit Januar 2022 ein gesetzliches Lobbyregister. In dieses müssen sich Interessenvertreter:innen, wenn sie gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag aktiv werden wollen, verpflichtend eintragen.

Vorausgegangen sind dem Forderungen nach einem verbindlichen Transparenzregister aus der Zivilgesellschaft und von einigen politischen Parteien, aber auch aus der Lobbylandschaft selbst.

Lobbyskandale in den vorausgehenden Jahren erhöhten den Druck auf die regierende Koalition aus SPD und CDU/CSU, und führten 2020 zu einem entsprechenden Beschluss. Im März 2021 verabschiedete der Bundestag dann das Lobbyregistergesetz.

Die Eintragungspflicht umfasst Verbände, Unternehmen, Lobbyagenturen, Vereine und auch natürliche Personen, wenn sie regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig im Auftrag gegenüber Bundestag und Bundesregierung Interessen vertreten und dabei im direkten Kontakt mit Abgeordneten oder Ministerien stehen.

Tragen sich Akteur:innen gar nicht oder falsch ein, beziehungsweise aktualisieren sie Einträge nicht gemessen an seiner Tätigkeit, drohen Sanktionen von bis zu 50.000 €, die die Bundestagsverwaltung ausspricht.

Obwohl das Lobbyregister einen Meilenstein in der Herstellung von Transparenz in der politischen Interessenvertretung bildet, stößt die Ausgestaltung doch auf Kritik, etwa weil Ausnahmen zur Eintragungspflicht bestehen und Akteur:innen Finanzangaben verweigern können. [1]


Mit der Einführung des Lobbyregisters trat Deutschland in eine Reihe mit anderen Staaten, die, wie die EU, ein Lobbyregister führen.
Hauptartikel: Lobbyregister International

Überblick

LobbyPlanet Berlin

Das am 25. März 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

Das Lobbyregister löste am 1. März 2022 die bis dato von der Bundestagsverwaltung geführte Öffentliche Liste über die beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertreter:innen (Verbändeliste[2]) ab. [3]

Auch das Lobbyregister wird von der Bundestagsverwaltung elektronisch geführt.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz sieht die Einrichtung eines öffentlichen Lobbyregisters vor.

Die Eintragung in das Register ist für Interessenvertreter:innen verpflichtend, wenn sie Kontakt zu den Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder diesen in Auftrag geben, um Einfluss auf Willensbildung oder Entscheidungsprozesse zu nehmen.[4]

Anwendungsbereich

Gemäß § 1 des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) gilt der Anwendungsbereich des Gesetzes organschaftlich für die Bundesregierung und für den Bundestag, hierbei untergliedert in alle Entitäten, namentlich die Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen. Auf exekutiver Seite wird das Gesetz angewendet auf die Bundesregierung, die Minister:innen und die (Parlamentarischen) Staatssekretär:innen bis hin zu den (Unter-)Abteilungsleitungen.

Definitionen

Interessenvertretung
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist eine Interessenvertretung jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung.

Akteur:innen
Interessenvertreter:innen sind gemäß § 1 Abs. 4 LobbyRG alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach § 1 Abs. 3 LobbyRG selbst betreiben oder in Auftrag geben.

Verhaltenskodex

Verankert ist in § 5 LobbyRG zudem, dass die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität erfolgen kann.

Festgeschrieben ist dies in einem Verhaltenskodex für Interessenvertreter:innen,[5] welchen der Bundestag, gemeinsam mit der Bundesregierung, unter Beteiligung der Zivilgesellschaft vorgelegt hat.

Im Verhaltenskodex wird etwa die Pflicht der Interessenvertreter:innen ihre Identität, ihre Anliegen und gegebenenfalls die Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers im Lobbyregister offenzulegen, festgehalten (Nr. 2). Es besteht die Verpflichtung, vertrauliche Informationen nur in zulässiger und in der jeweils vereinbarten Weise zu verwenden (Nr. 5).

Ausgestaltung der Eintragungspflicht

Eintragungspflicht
Akteur:innen, die nach der Definition des § 1 Abs. 4 als Interessenvertreter:innen zu bewerten sind, sind gemäß § 2 Abs.1 verpflichtet, sich in das öffentliche Lobbyregister einzutragen, sofern mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,
  • die Lobbytätigkeit auf Dauer angelegt ist,
  • die Vertretung geschäftsmäßig für einen Dritten erfolgt, oder
  • innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.

Ausnahmen
Liegt eine der genannten vier Voraussetzungen vor, ist die Eintragung unverzüglich vorzunehmen, sofern nicht ein Tatbestand des Ausnahmenkataloges des § 2 Abs. 2 vorliegt.

Nicht der Eintragungspflicht unterfallen etwa folgende Fälle:

  • natürliche Personen formulieren ausschließlich persönliche Interessen, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1),
  • Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind (Abs. 2 Nr. 2),
  • die vorbringende Person gleichzeitig ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnimmt (Abs. 2 Nr. 6),
  • die Akteur:in als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nimmt (Abs. 2 Nr. 6)
  • Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung gerichtet sind (Abs. 2 Nr. 8),
  • die Akteur:in als Einrichtung zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftung) tätig wird, soweit der jeweilige Haushaltsgesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt (Abs. 2 Nr. 10),
  • eine Kirche oder eine andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig wird (Abs. 2 Nr. 12),
  • die Akteur:in über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügt und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzt und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausrichtet (Abs. 2 Nr. 16).

Umfang der Eintragungspflicht

Einzutragen sind stets:

  • Identität der Interessenvertreter:in
  • Gesetzliche Vertreter:innen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c) LobbyRG)
  • Name von Lobbyist:innen, welche die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 d) LobbyRG)
  • Interessen-, Vorhaben und Tätigkeitsbereich (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LobbyRG)
  • Angabe über die Anzahl der Beschäftigten im Rahmen der Interessenvertretung in Stufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LobbyRG)
  • Höhe der finanziellen Mittel, die im Bereich der Interessenvertretung aufgewendet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LobbyRG).

Sofern die Interessenvertretung im Auftrag eines Dritten geschieht, zusätzlich:

  • Angaben über Identität der Auftraggeber:in (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LobbyRG)

Sofern keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten[6] bestehen, müssen juristische Personen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte vorlegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) - dies kann bei (nicht-)rechtsfähigen Stiftungen der Fall sein, wenn sie kein Gewerbe betreiben[7].

Aktualisierungen

Die Angaben im Lobbyregister sind jährlich zu aktualisieren. Wird angezeigt, dass die Tätigkeit einer Interessenvertreter:in nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 1 fällt, beziehungsweise kommt die Akteur:in der Aktualisierungspflicht nicht nach, so wird der vorhandene Eintrag in eine gesonderte Liste inaktiver Vertretungen verschoben. Diese Daten werden nach 36 Monaten vollständig gelöscht (§ 3 Abs. 4). Die unterlassene Aktualisierung des Eintrags kann auch Auswirkung auf den Zugang der Akteur:in zum Bundestag haben (§ 6 Abs. 1 LobbyRG).

Sanktionen

Verstöße gegen Eintragungspflichten
Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Sollte die Finanzangabe durch eine Akteur:in verweigert werden, wird diese Verweigerung dokumentiert und als solche im Lobbyregister vermerkt. Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertretung auf eine gesonderte Liste (§ 3 Abs. 2).

Die mindestens jährliche Aktualisierung der Einträge durch die Interessenvertreter:innen wird mit elektronischen Benachrichtigungen verfolgt; wird innerhalb von drei Wochen nach der Benachrichtigung der Eintrag nicht aktualisiert, so wird die Eintragung als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet (§ 4 Abs. 4).
Wird der Eintrag innerhalb von sechs Monaten nicht aktualisiert, so wird die Eintragung nach elektronischer Benachrichtigung in die Liste der inaktiven Interessenvertreter:innen (§ 3 Abs. 4, s.o.) verschoben.

Verstöße gegen Verhaltenskodex
Feststellungen über Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden im Lobbyregister veröffentlicht.
Verstöße können zudem Folgen haben für die:

  • Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag,
  • Beteiligung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse,
  • Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen an Entwürfen von Gesetzesvorlagen der Bundesministerien (§ 6 Abs. 2).

Die Vernachlässigung der Eintragepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die vom Direktor des Bundestages mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 7 Abs. 4 LobbyRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG).

Bundestagsvorbehalt
Gemäß § 6 Abs. 1 LobbyRG kann sich der Deutsche Bundestag vorbehalten, nur denjenigen Interessenvertreter:innen Zugang zum Bundestag zu gewähren, die im Lobbyregister eingetragen sind, deren Eintrag nicht als „nicht aktualisiert“ markiert ist oder keinen festgestellten Verstoß gegen den Verhaltenskodex darstellt.

Kritik

Das Lobbyregister schafft zwar mehr Transparenz, ist aber dennoch ein Kompromiss und entspricht nicht den strengen Forderungen von Transparenzorganisationen und anderen.

Lobbyregister allein schafft keine Transparenz über konkrete Einflussnahme
Die praktische und konkrete lobbyistische Beeinflussung von Gesetzesvorhaben durch Interessenvertreter:innen ist nicht nachvollziehbar, weil es an einer "lobbyistischen Fußspur" bzw. einem "exekutiven Fußabdruck" fehlt. Die Ampelparteien (SPD, Grüne und FDP) hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag 2021 auf einen solchen Fußabdruck verständigt.[8]
Das Register fordert nicht die Angabe darüber, worauf die Lobbyarbeit der Akteur:in genau zielt, also welches Gesetz, welches Vorhaben konkret beeinflusst werden soll. Auf EU-Ebene und auch in andere Staaten der Welt sind die Lobbyregister an dieser Stelle besser aufgestellt.[9]
Registrierungspflicht unzureichend
Die Registrierungspflicht reicht auf ministerieller Ebene nicht weit genug, denn sie bezieht die Fachebene nicht mit ein, sondern macht bei der Unterabteilungsleitung halt.
Großer Ausnahmenkatalog für Registrierungspflicht
Von der Registrierungspflicht sind Kirchen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ausgeschlossen. Begründet werden diese Ausnahmen mit dem besonderen grundrechtlichen Schutz, den die Kirchen und die Tarifparteien besitzen (Art 4 Abs. 2 i.V.m. Art 137 WRV und Art. 9 Abs. 3 GG). Fraglich ist aber, ob dieser Schutzbereich hier überhaupt berührt ist.[10]
Unscharfe Rechtsbegriffe
Das Gesetz zur Registrierungspflicht enthält unbestimmte Begriffe wie „regelmäßig“, „auf Dauer angelegt“ oder „geschäftsmäßig“ in § 2 LobbyRG, die entscheidend sind um festzustellen, ob die Akteur:in eine Pflicht zur Eintragung trifft, oder nicht.
Finanzangaben unzureichend
Nicht nur können die Finanzangaben durch die Akteur:innen grundsätzlich verweigert werden, sondern müssen die Registrierten allein angeben, wie hoch die Aufwendungen für Lobbyarbeit insgesamt sind, nicht jedoch, wie groß der Umfang einzelner konkret benannter Lobbyaufträge ist. Diese Angabe ist vor allem für Akteur:innen relevant, die im Auftrag Dritter tätig sind.
Pauschale Sanktionen
Die pauschalen Sanktionen von bis zu 20 000 bzw. 50.000 Euro treffen die Akteur:innen unterschiedlich hart, je nachdem, wie groß sie sind und welche Kapitalisierung sie besitzen. Denkbar wäre hier stattdessen, die Sanktion an die Größe bzw. an den Umsatz der Akteur:in zu koppeln[11]

Vor Einführung des Lobbyregisters: Verbändeliste

Vor der Einführung des Lobbyregisters im Januar 2022 konnten sich Verbände - als klassische Form der Interessenvertretung - unter Angabe von Namen, Anschrift, Vorstand, Interessenbereich und Mitgliederzahl freiwillig in eine Öffentliche Liste der beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertretern[12] eintragen.

Von 1972 bis Januar 2022 führte der Deutsche Bundestag diese Liste, durch die ein Mindestmaß an Visibilität und Transparenz hergestellt werden konnte.

Im Dezember 2021 wurden 2238 Verbände und Vereine in der Verbändeliste geführt.

Kritik an der Verbändeliste

  • Eintragung war freiwillig
  • Eintragung war nur für einen Teil der Lobbyakteur:innen überhaupt möglich
  • Angaben zu oberflächlich und ohne wirkliche Aussagekraft
    • keine Angaben zu finanziellen Hintergründen und Auftraggeber:innen von Lobby-Dienstleistern
    • keine Angaben zu welchen Themen, Gesetzen oder Prozessen Lobbyarbeit in welchem Umfang stattfand
  • Eintragung brachte keine Vorteile
    • Reglung der Geschäftsordnung des Bundestages (Anlage 2) die vorsieht, dass nur Vertreter registrierter Verbände als Sachverständige zu formalen Anhörungen in den Bundestag geladen werden dürfen, wurde durch Auslegungsentscheidung des Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 18. Oktober 1979[13] außer Kraft gesetzt.
  • Hausausweise für den Bundestag konnten vor 2016 auch von unregistrierten Verbände, Unternehmen, Lobbyagenturen und Rechtsanwaltskanzleien erhalten werden, indem sie sich direkt an eine der Fraktionen im Bundestag wandten
    • Praxis wurde Anfang 2016 nach Klagen von abgeordnetenwatch.de und Tagesspiegel durch den Ältestenrat des Bundestags gestoppt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die maximale Zahl der Hausausweise für in der Liste aufgeführte Verbände von fünf auf zwei reduziert.[14]

Hintergrund zur Einführung des Lobbyregister

"Das Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Ziel ist es, mehr Transparenz bezüglich des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf diesen Prozess zu schaffen"[15], so die Einführung auf der Internetseite des Bundestages.

Langer Kampf

Der Kampf um ein Lobbyregister wird von Transparenzorganisationen wie LobbyControl schon lange geführt. Obwohl SPD sich seit langem für die Einführung eines Lobbyregisters ausgesprochen und die Union sich während der Sondierungen 2019 für die Jamaika-Koalition erstmals offen hierfür gezeigt hatte, wurde am letzten Tag der Verhandlungen die Einführung eine verbindlichen Lobbyregisters aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU doch gestrichen: „Das ist ein schwarzer Tag für Transparenz und Demokratie in Deutschland“ – schrieb LobbyControl auf seiner Website.[16]

Langsamer Erkenntnisgewinn

Aus der Unionsfraktion meldeten sich langsam Stimmen, die ebenfalls ein Lobbyregister und mehr Transparenz forderten, darunter CDU-Rechtsexperte Patrick Sensburg[17], später auch der Parlamentarische Geschäftsführer der Union und Berichterstatter in der Sache, Patrick Schnieder[18].

Gleichzeitig bildete sich 2019 ein ungewöhnliches Bündnis: die Allianz für Lobbytransparenz, die aus dem Verband der Chemischen Industrie (VCI) und dem deutschen Zweig von Transparency International bestand, sowie dem Bund der deutschen Industrie (BDI), dem Verband der Familienunternehmen sowie dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).[19]

Skandal Amthor

Der Skandal um Philipp Amthor (CDU)[20] brachte den Stein dann endgültig ins Rollen und auch die CDU/CSU musste endlich einsehen, dass klare und strenge Transparenzregeln zwingend erforderlich sind, um maßloser Interessenvertretung einen Riegel vorzuschieben und das Ansehen des Bundestages und seiner Abgeordneten vor weiterer Beschädigung zu schützen.

Jedoch lagen die Vorstellungen der Koalitionspartner Union und SPD noch immer weit auseinander. Während die Union darauf beharrte, dass die Registrierung der Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag ausreichend sei, sprach sich die SPD dafür aus, dass das Register auch für Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten sollte, und dass dies auch gesetzlich geregelt werden sollte. Die CDU/CSU wollte letztlich nur eine Veränderung der Geschäftsordnung (als reines internes Recht des Bundestages (Binnenrecht) ohne Außenwirkung), auf deren Grundlage das 1972 eingeführte Verbändeverzeichnis fußte.[21]

Am 8. September 2020, nachdem Anfang August ein Entwurf an die Öffentlichkeit sickerte, der wegen seiner Mangelhaftigkeit und seinem Rückstand gegenüber den von internationalen Gremien wie der OECD formulierten Kriterien umfangreiche Kritik einheimste, stimmten die Koalitionäre dann einem ersten Entwurf offiziell zu. Das Lobbyregister sollte danach auf gesetzlicher Grundlage fußen und Akteur:innen sollten ihre Auftraggeber:innen angeben müssen. Nicht jedoch sollte auch die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, sondern allein gegenüber dem Bundestag erfasst sein.[22]

Olaf-Scholz als zufälliger Treiber

Einen Tag nachdem der Gesetzesentwurf offiziell vorgestellt wurde, sagte der damalige Vize-Kanzler und Finanzminister Olaf Scholz (SPD) während einer Befragung im Bundestag zum Cum-Ex-Skandal, er persönlich glaube, „dass das, was wir im Bereich der Regelungen zum Lobbyregister für Abgeordnete vornehmen, selbstverständlich in entsprechender Form für Regierungen auch gelten soll.“[23]
Diese Aussage, die auch der Haltung der Regierungschefin Angela Merkel zuwiderlief[24] nötigte die CDU/CSU dazu, ihre Position, die Transparenzregeln nur gegenüber dem Bundestag gelten zu lassen, aufzugeben: Nur einen Tag später wandte sich die Unionsfraktion mir der Mitteilung an die Presse: „Wir schaffen ein Lobbyregister für Bundestag und Bundesregierung.“[25]

Streit um die "Bundesregierung"

Unklar war aber weiterhin, wer sich hinter dem Begriff „Bundesregierung“ genau verbergen sollte. SPD und lobbykritische Organisationen pochten darauf, dass nicht nur die Bundeskanzlerin und ihr Kabinett, also die Minister:innen, damit gemeint sein sollten, sondern dass auch die Lobbyarbeit gegenüber den Ministerien mitsamt allen Fachabteilungen und Referaten registrierungspflichtig sein müssten; die Union wollte neben den Minister:innen allenfalls die Staatssekretär:innen einbeziehen. Am Ende eines Streits zwischen dem Bundesjustizministerium und dem Innenministerium[26] fiel der Kompromiss: Die Ministerien werden bis zur Ebene der Unterabteilungsleiter:innen (zwei Ebenen unterhalb der Staatssekretär:innen) in die Registrierungspflicht einbezogen.

Exekutiver Fußabdruck

Neben anderen Themen war der brisanteste Streit zwischen den Koalitionsfraktionen die Frage nach der Einführung einer legislativen Fußspur (bei der GroKo „exekutiver Fußabdruck“ genannt): die SPD wollten diesen als Teil des Lobbyregistergesetzes beschließen, die Unionsfraktion, Kanzleramt und Innenministerium lehnten dies ab.

Maskenaffäre

Auch nachdem die Koalitionäre sich eigentlich auf die Einführung eines Registers verständigt hatte, schwelte doch immer wieder Streit und immer wieder titelten Schlagzeilen die Tageszeitungen, die ein mögliches Aus der Verhandlungen über das Register in Frage stellten.[27] Doch wieder wirkte ein Skandal wie ein Katalysator: die Maskenaffäre[28] [29], die im Februar 2021 publik wurde. Am 2. März, eine Woche nach Beginn des Maskenskandals, verkündete die Tagesschau: „Union und SPD einigen sich auf Lobbyregister.“[30]

Statistik

Weiterführende Informationen

Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus

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Einzelnachweise

  1. Lobbyreport 2021 - Beispiellose Skandale - strengere Lobbyregeln: Eine Bilanz von vier Jahren Schwarz-Rot LobbyControl.
  2. Aktuelle Fassung der Öffentlichen Liste der beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertretern, Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestags, Stand: 13.12.2021, abgerufen am 06.12.2021.
  3. Lobbyregister, Zusammenfassung durch die Bundestagsverwaltung, Bundestag.de, abgerufen am 06.12.2021.
  4. Lobbyregister, Zusammenfassung durch die Bundestagsverwaltung, Bundestag.de, abgerufen am 06.12.2021.
  5. Verhaltenskodex für Interessenvertreter:innen im Rahmen des Lobbyregistergesetzes, Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 2021, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 2021, Anzuwenden ab dem 1. Januar 2022, abgerufen am 6.12.2021
  6. Offenlegungspflichten Bundesjustizamt, abgerufen am 09.12.2021
  7. Kurzinformation, Offenlegungspflichten bei gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, 23.20.2017, abgerufen am 9.12.2021
  8. Koalitionsvertrag Mehr Fortschritt wagen Bundesregierung.de, abgerufen am 13.12.2021.
  9. Das Lobbyregister kommt - unsere Auswertung, LobbyControl, vom 25.03.2021, abgerufen am 9.12.2021.
  10. vgl. Sachverständiger Albrecht von der Hagen im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Protokoll der 40. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten vom 1. Oktober 2019, S. 9, abgerufen am 12.12.2021; Sachverständiger Hartmut Bäumer im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Protokoll der 40. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten vom 1. Oktober 2019, S. 7, aufgerufen am 12.12.2021.
  11. Sachverständiger Albrecht von der Hagen im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Protokoll der 40. Sitzung in Geschätsordnungsangelegenheiten vom 1. Oktober 2019, S. 9, abgerufen am 12.12.2021.
  12. Aktuelle Fassung der Öffentlichen Liste der beim Bundestag registrierten Verbände und deren Vertretern, Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestags, Stand: 13.12.2021, abgerufen am 06.12.2021.
  13. Antwort des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung auf eine Anfrage von LobbyControl vom 12. Mai 2011
  14. Überraschende Wendung: Gar keine Bundestags-Ausweise mehr für Unternehmen? LobbyControl-Blog vom 15.02.2016, abgerufen am 15.12.2021.
  15. Lobbyregister Bundestag.de, abgerufen am 12.12.2021.
  16. LobbyControl, Lobbyreport 2021 - Beispiellose Skandale - strengere Lobbyregeln: Eine Bilanz von vier Jahren Schwarz-Rot, LobbyControl, S. 10
  17. CDU will nun doch ein Lobbyregister Wirtschaftswoche.de vom 23.11.2018, abgerufen am 13.12.2021
  18. Sie wollen ihr schlechtes Image loswerden, Tagesspiegel.de vom 27.06.2019, aufgerufen am 13.12.2021.
  19. Allianz für Lobbytransparenz, transparency.de, abgerufen am 13.12.2021.
  20. Philipp Amthor abgeordnetenwatch.de, abgerufen am 13.12.2021.
  21. LobbyControl, Lobbyreport 2021 - Beispiellose Skandale - strengere Lobbyregeln: Eine Bilanz von vier Jahren Schwarz-Rot, LobbyControl, S. 12.
  22. LobbyControl, Lobbyreport 2021 - Beispiellose Skandale - strengere Lobbyregeln: Eine Bilanz von vier Jahren Schwarz-Rot, LobbyControl, S. 10 ff.
  23. Plenarprotokoll 19/172 vom 09.09.2020 Bundestag, abgerufen am 13.12.2021.
  24. Pressekonferenz der Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28 August 2020 Bundesregierung, S. 25 f., abgerufen am 13.12.2021.
  25. Lobbyregister nun auch für Bundesregierung, Handelsblatt.de vom 10.09.2020, abgerufen am 13.12.2021.
  26. Lambrecht und Seehofer uneins über Lobbyregister, Süddeutsche.de vom 29.10.2020, abgerufen am 13.12.2021.
  27. Streit um mehr Transparenz - Lobbyregister droht zu scheitern, Deutschlandfunk vom 10.02.2021, abgerufen am 13.12.2021.
  28. LobbyControl, Lobbyreport 2021 - Beispiellose Skandale - strengere Lobbyregeln: Eine Bilanz von vier Jahren Schwarz-Rot, S. 55 ff.
  29. Die undurchsichtigen Unternehmensbeteiligungen der Abgeordneten Abgeordnetenwatch.de vom 10.03.2021, abgerufen am 13.12.2021.
  30. Union und SPD einigen sich auf Lobbyregister Tagesschau.de vom 02.03.2021, abgerufen am 13.12.2021.

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