Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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Überblick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut einer Studie der Otto-Brenner-Stiftung hat etwas mehr als ein Drittel der Abgeordneten in der 19. Legislaturperiode (2017 - 2021) Nebeneinkünfte von insgesamt geschätzt etwa 53 Millionen Euro erwirtschaftet. Hinzuverdient haben dabei vor allem Parlamentarier aus der Union und der FDP. Nebentätigkeiten und speziell, die erwirtschafteten Nebeneinkünfte von Abgeordneten sind regelmäßig Teil des öffentlichen und politischen Diskurses über die Unabhängigkeit von Abgeordneten.
Mehrere spektakuläre Fälle haben nach Änderungen 2005 und 2013 im Jahr 2021 zu einer neuerlichen Verschärfung der Abgeordnetenregelungen geführt.

==Aktuelle Regelungen (seit 2022) Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober das Abgeordnetengesetz] in Abschnitt zehn und elf des Gesetzes verändert und erweitert. Regelungen, die schon zuvor in der Geschäftsordnung des Bundestages enthalten waren, wurden mit der Neuerung in Teilen verschärft und auf gesetzliche Grundlage gehoben.

Inhalt der geltenden Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unabhängigkeit des Mandats (§ 44a AbgG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Für die Ausübung des Mandats darf die Parlamentarier:in keine andere als die für diese Tätigkeit vorgesehene Entlohnung erhalten (§ 44a AbgG)
    • dh.: Verbot entgeltlicher Lobbytätigkeit gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung durch Bundestagsabgeordnete
    • Verbot von Beratungstätigkeiten sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat stehen
    • Verbot von missbräuchlichem Hinweis auf Mitgliedshaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten
    • hiernach unzulässigerweise entgegengenommene Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert werden dem Bundeshaushalt zugeführt. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag berührt diesen Anspruch nicht

Anzeigepflichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anzeigepflichten über berufliche und sonstige vermögensrelevante Betätigungen, § 45 Abs. 1 und 2 AbgG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Parlament sind anzuzeigen:
    • der zuletzt ausgeübte Beruf und ein etwaiges Rückkehrrecht
    • Tätigkeiten in Gremium eines Unternehmens oder Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Beirat, Vorstand, Aufsichtsrat, o.ä.)
  • während der Mitgliedschaft im Parlament
    • entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat (zB. Vortrags- und Beratungstätigkeit)
    • Mitgliedschaften in Unternehmen
    • Mitgliedschaften in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes
    • Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden sowie Stiftungen (wenn sie nicht von ausschließlich lokaler Bedeutung sind)
    • Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass das Mitglied des Bundestages während der Mitgliedschaft oder nach dem Ausscheiden bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen
    • Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent und bei Beteiligung an Beteiligungsfirmen, wenn diese ihrerseits fünf Prozent halten
      • anzugeben sind hier auch die jeweilige Höhe der Einkünfte aus der Beteiligung
    • ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Gesellschaftsanteile und vergleichbare Finanzinstrumente

→ hier sind jeweils die Höhe der Einkünfte zu benennen, wenn sie im Monat den Betrag von 1 000 € oder im Kalenderjahr 3 000 € übersteigen

Rechtsanwält:innen, § 46 AbgG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab einem Honorar von 1 000 € sind Anwält:innen verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim Bundestagspräsidenten anzuzeigen.
Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG müssen Abgeordnete, die neben ihrem Bundestagsmandat etwa als Berater:in oder Anwält:in Kund:innen oder Mandant:innen betreuen, zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und können sich nicht mehr generell auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren.

Interessenverknüpfung, § 49 AbgG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abgeordnete müssen in Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu Themen äußern, mit denen sie sich auch entgeltlich befassen. Interessenkonflikte müssen von Berichterstatter:innen vor einer Wortmeldung zum Thema konkret (und nicht nur generell) offengelegt werden und werden im Ausschussbericht veröffentlicht.

Spenden, § 48 AbgG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Anzeigepflicht über geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die im Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engagements oder einer Sachunterstützung für die politische Tätigkeit des Mandatsträgers zur Verfügung gestellt wird
    • Anzuzeigen ab Größe von 1 000 € im Kalenderjahr
    • Zu veröffentlichen, soweit die einzelne Spende im Kalenderjahr die Höhe von 3 000 € übersteigt oder bei mehreren vom selben Spender, die Spenden gemeinsam den Wert von 3 000 € im Kalenderjahr übersteigen
  • Gastgeschenke in Bezug auf das Mandat sind ab einem Sachwert von 200 € dem Präsidenten des Bundestags auszuhändigen

Nicht einigen konnte man sich etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß, sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die Union sperrte.

Sanktionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bestehen von Anhaltspunkten für Pflichtverletzung, kann der Bundestagspräsident gemäß § 51 Abs. 1 AbgG:
    • Auskunft vom Betroffenen und
    • Stellungnahme durch Franktionsvorsitzenden der Fraktion, der Betroffener angehört, verlangen
  • Bei der Feststellung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verhaltenspflichten, § 51 Abs. 2 AbgG:
    • Ermahnung des Betroffenen
    • Ansonsten:
      • Anzeige des Verstoßes beim Bundestagspräsidium und dem Fraktionsvorsitzenden
      • Das Präsidium stellt nach einer Anhörung des Betroffenen fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt
      • Die Feststellung eines Pflichtverstoßes wird als Drucksache veröffentlicht
  • Nach erneuter Anhörung Festsetzung eines Ordnungsgeld (§ 51 Abs. 4 AbgG), bei:
    • Nichtanzeige von anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Einkünften oder Unternehmensbeteiligungen
    • verstoß gegen die Pflichten aus dem Unabhängigen Mandat nach § 44a Absatz 2 bis 4 AbgG (s.o.)
    • Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a Satz 1 AbgG

--> Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. --> Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden.

Neu ist damit, dass ein Ordnungsgeld nicht mehr nur bei einer Verletzung der Transparenzpflichten verhängt werden kann und Umstände zusätzlich auch erfasst werdenwird, dass wenn sich der Abgeordnete nicht an das Verbot der bezahlten Lobbytätigkeit bezahlter Lobbyarbeit hält oder regelwidrig Vortragshonorare kassiert; auch der Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken kann eine solche Strafe nach sich ziehen. Zudem sind Einnahmen, die aus untersagten Tätigkeiten stammen, künftig an den Bundestag abzuführen. Damit werden die Sanktionen deutlich verschärft.

+

Kritik

6.1.

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Lobbytätigkeiten neben dem Mandat

:
  • Positiv ist, dass das Verbot, Lobbytätigkeiten neben dem Mandat wahrzunehmen, nun gesetzlich festgeschrieben ist und dabei auch explizit die Lobbyarbeit gegenüber der Bundesregierung, samt allen Ministerien und nachgeordneten Behörden, untersagt.
  • Untersagt wird zudem, dass Abgeordnete in Lobbyfragen als „Berater“ Lobbyakteuren Hilfestellung bei deren Lobbyarbeit geben. Die Gesetzesbegründung formuliert hier klar: „Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Mitglieder des Bundestages die Interessenvertretung selbst betreiben oder Dritte beraten, wie diese ihre Interessen vertreten können.“ Eine Ausnahme wird hier auch nicht dadurch erreicht, dass die Gegenleistung für Lobbyarbeit oder Lobby-Beratung erst nach Ausscheiden aus dem Bundestag gewährt werden.
  • Jedoch sind von dem Verbot nicht ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst

    [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    • Während die vergütete Lobbyarbeit von Parlamentarier:innen nunmehr gesetzlich verboten ist, gilt dies nicht auch ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich. Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten definiert, für die Aufwandsentschädigung bis zu einem Zehntel der Abgeordnetenentschädigungen gewährt werden (§ 44a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AbgG). Allerdings können auch durch ehrenamtliche Lobbyarbeit problematische Interessenkonstellationen entstehen, insbesondere wenn Abgeordnete ehrenamtliche Leitungsfunktionen in Verbänden oder Organisationen übernehmen und damit qua Funktion deren Interessen verpflichtet sind.
    1
  • 6.2. Vortragshonorare:
  • Ein Honorar für Vortragstätigkeit darf in Zukunft nur dann gezahlt werden, wenn diese in keinem „Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit“ des Abgeordneten steht (§ 44a AbgG). Diese Regelung ist sinnvoll, weil auch durch hohe Honorare Interessenkonflikte entstehen können, insbesondere wenn der Geldgeber ein spezifisches Interesse an der politischen Arbeit der/des Abgeordneten hat. Hier kann im Zweifel ein priviligierter Zugang zum Mandatsträger erreicht werden.2
  • 6.3. Geldspenden an Abgeordnete:
  • Vor der Neuregelung konnten Abgeordnete für ihre politische Arbeit Geldspenden erhalten. Erst ab 5.000 Euro mussten solche Abgeordneten-Spenden dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden, und erst ab 10.000 Euro unter Angabe der Herkunft veröffentlicht werden.
  • Das neue Gesetz sieht nun
    • Spenden an Abgeordnete

    Das Gesetz sieht in § 48 AbgG vor, dass Geldspenden an Abgeordnete vollständig verboten werden. Weiter möglich bleiben jedoch Sachspenden und geldwerte Zuwendungen, die künftig bereits ab einem Gegenwert von 1

    .

    000

    Euro

    dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden müssen und ab 3

    .

    000

    Euro

    veröffentlicht werden.

    Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Übernahme von

    Dies kann etwa Reise- und

    Übernachtungskosten, wenn Abgeordnete etwa zu Veranstaltungen eingeladen werden. Da solche Einladungen zu Reisen auch von Lobbyakteuren ausgesprochen werden und zu Interessenkonflikten führen können, wäre

    Übernachtungskostenübernahme bedeuten zu Reiseeinladungen, die von Lobbyist:innen ausgesprochen werden. Hier wäre wegen möglicher Interessenskonflikte eine weitere Absenkung der Veröffentlichungsschwelle wünschenswert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Leistungen ab 1

    .

    000

    Euro

    zwar an den Bundestagspräsidenten gemeldet werden

    muss

    müssen, diese aber erst

    ab

    bei einer Summe von 3

    .

    000

    Euro

    veröffentlicht

    wird

    werden.

    6.4.
    • Veröffentlichung auf Euro und Cent
    :

    Die Angaben der Abgeordneten über ihre Nebenverdienste

    mussten vor der Gesetzesänderung lediglich in zehn Stufen erfolgen, wobei die höchste Stufe (Stufe zehn) nach oben offen war. Einkünfte unter 10.000 Euro/Jahr oder 1.000 Euro/Monat mussten überhaupt nicht vermerkt werden.Künftig

    müssen gemäß § 35 Abs. 3 AbgG

    Einkünfte

    auf Euro und Cent genau veröffentlicht werden, womit gewährleistet wird, dass auch sehr hohe Einkünfte sichtbar werden. Zudem müssen Einkünfte nun bereits ab 3.000

    Euro/

    € pro Jahr veröffentlicht werden.

    Die


    Eine Schwelle von 1

    .

    000

    Euro/

    € pro Monat bleibt allerdings bestehen

    . Diese hätte durchaus ebenfalls abgesenkt werden sollen, auch da auf diese Weise

    , die von der Meldepflicht nicht erfasst wird. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte von bis zu 12

    .

    000

    Euro

    im Jahr nicht veröffentlicht werden, wenn sie monatlich eingehen. Der Abstand zu den 3

    .

    000

    Euro/

    € pro Jahr für unregelmäßige Einkünfte ist dadurch hoch.

    3

    <ref>Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig, LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.Referenzfehler: Das öffnende <ref>-Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen

    • Anzeigepflicht für Anfertigung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten

    Die Anzeigepflicht für die Erstattung Anfertigung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten von Abgeordneten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
    Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Parlamentarische:r Staatssekretär:in, als Staatsminister:in, als Beauftragter Beauftragte:r oder Koordinator KoordinatorIn der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen ; (§ 45 II Abs. 2 Nr. 1 a.E.).

    6.5.
    • Herkunft der Nebeneinkünfte:

    Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG

    müssen Abgeordnete, die freiberuflich etwa als Berater oder Anwalt neben dem Mandat

    gilt grundsätzlich die Pflicht zur Angabe darüber, aus welcher Branche die Kund:innen

    oder

    und Mandant:innen

    betreuen, zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und können sich nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen

    stammen. Eine generelle Berufung auf ein ein vertragliches oder gesetzliches Schweigerecht ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Fall, dass

    der

    die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren.
    Sinnvoll wäre gewesen

    - gerade in Anbetracht der Skandale der letzten Zeit – allein das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht zu schützen und hier einzubeziehen, nicht aber auch eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Zumindest gegenüber der Verwaltung sollte benannt werden, wer tatsächlich die Vertragspartner sind. So könnte das Verbot lobbybezogener Beratung deutlich besser überprüft und durchgesetzt werden.

    4
  • 6.6. Unternehmensbeteiligungen und Einkünfte daraus:
  • Deutlich ausgeweitet wird durch § 45 Abs. 3 AbgOG die Transparenz darüber, an welchen Kapital- oder Personengesellschaften Abgeordnete beteiligt sind. Künftig müssen Beteiligungen bereits ab fünf Prozent statt bisher 25 Prozent und dies für alle Arten der Beteiligung, nicht nur für Stimmrechte angegeben werden. Erstreckt wird die Transparenz auch auf die Beteiligungen einer Beteiligungsgesellschaft (soweit diese wiederum mehr als fünf Prozent betragen). Umfassender als bisher müssen auch Einkünfte aus solchen Beteiligungen angezeigt und veröffentlicht werden.
  • 6.7. Optionen auf Gesellschaftsanteile:
  • Erhält ein:e Abgeordnete:r für eine Nebentätigkeit keine direkte Entlohnung, sondern Optionen auf die Einräumung von Geschäftsanteilen, muss dies nun ebenfalls gemäß § 45 Abs. 3 AbgG angezeigt und veröffentlicht werden, auch wenn sich der Gegenwert nicht genau beziffern lässt. Dies regeln zu wollen wurde von der CDU bereits nach der Affäre um Phillip Amthor versprochen. Der Prozess zog sich aber hin, sodass die Neuregelung nun mit den weitaus umfassenderen Verschärfungen erfolgte.5
  • 6.8. Interessenkonflikte:
  • Trotz der neuen Verbote und der erweiterten Transparenz

    <ref>Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig, LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.Referenzfehler: Das öffnende <ref>-Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen

    • Interessenkonflikte

    Trotz der neuen Regelungen aus dem Jahr 2021 sind Interessenkonflikte auch zukünftig nicht ausgeschlossen. Bereits in ihrem Bericht von 2014 bemängelte die [Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO)] den Umgang mit Interessenkonflikten im Bundestag.

    Bisher lag es an den Abgeordneten selbst, vor Ausschusssitzungen eine Interessenverknüpfung anzumelden – wenn diese nicht aus den bereits getätigten Angaben hervorging. Hier sieht das neue Gesetz in § 49 AbgG nun vor, dass solche Interessenverknüpfungen grundsätzlich vor Ausschussberatungen anzuzeigen sind.Problematisch ist hier, dass auch in schwerwiegenden Fällen von Interessenkonflikten keinerlei Folgen eintreten. Erforderlich wäre hier, das Gesetz hinsichtlich Interessenkonflikte klarer zu fassen und Konsequenzen aus deren Vorliegen zu formulieren


    Interessenkonflikte sind gemäß § 49 AbgG in Ausschusssitzungen (konkret) anzuzeigen, bei Berichterstatter:innen werden diese auch im Ausschussprotokoll vermerkt.
    Jedoch folgen hieraus keine Konsequenzen beim Vorliegen schwerwiegender Interessenkonflikte. Erforderlich wäre hier eine klarere Fassung des Gesetzes hinsichtlich der Definition von Interessenskonflikten und eine Benennung von Konsequenzen, wenn keine Lösung des Konfliktes eingeleitet wird. Auch dazu hatte GRECO in ihrem Bericht bereits im Jahr 2014 aufgerufen.
    Jenseits der reinen Benennung von Interessenkonflikten sollte der Bundestag hier eine Befangenheitsregel entwickeln, nach der sich Abgeordnete mit gravierenden Interessenkonflikten aus bestimmten Prozessen heraushalten müssen, sofern der Konflikt nicht anderweitig gelöst werden kann. In Österreich beispielsweise kann der aus dem Parlament heraus gewählte Unvereinbarkeitsausschuss über die Zulässigkeit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit entscheiden.

    Sicherlich


    Dabei kann es

    keine

    nicht die Lösung sein, Abgeordnete pauschal von Beratungen oder Abstimmungen auszuschließen,

    wenn sie als Zugehörige einer Teilöffentlichkeit,

    allein weil sie etwa durch ihren Beruf

    ,

    von einem Gesetz oder einer Entscheidung selbst indirekt betroffen sind. Aber für

    herausgehobene

    herausragende Positionen, etwa für Berichterstatter:innen, sollte es strengere Regeln geben

    .

    : So sollte es beispielsweise nicht möglich sein, Berichterstatter:in in einem Vergabeverfahren zu sein, wenn die

    oder der

    Betroffene zugleich mit einem der beteiligten Unternehmen direkt verbunden ist und Nebeneinkünfte von dort bezieht.

    6
  • Geschichte der Regelungen
  • 2.1. als GO-BT Anlage, vor dem 11. Juni 2021
  • Die Geschäftsordnung des Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des Abgeordnetengesetzes ist, gibt ihr Außenwirkung und damit eine allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages.

    <ref>Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig, LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.Referenzfehler: Das öffnende <ref>-Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen


    Hintergrund der Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Einigung Groko+ Die wichtigsten Neuerungen des Abgeordnetengesetzes

    :

    [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Verbot von entgeltlicher Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag und Bundesregierung durchBundestagsabgeordnete Verbt von Beratungstätigkeiten sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat stehen Nebeneinkünfte müssen auf Euro und Cent angegeben werden. Die Schwelle der Angabepflicht wurde bei jährlichen Einkünften von 10.000 Euro auf 3.000 Euro gesenkt Anzeigepflichtig sind Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent anstatt wie bisher an 25 Prozent. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Anteile Abgeordnete müssen in Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu Themen äußern, mit dem sie sich auch entgeltlich befassen. Interessenkonflikte von Berichterstatter:innen werden zudem im Ausschussbericht veröffentlicht Verbot von Geldspenden an Abgeordnete Erhöhung des Strafmaßes für Abgeordentenbestechung Nicht einigen konnte man sich aber etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß, sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die Union sperrte.

    Als GO-BT Anlage, vor dem 11. Juni 2021[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Die Geschäftsordnung des Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des Abgeordnetengesetzes sind, gibt ihr Außenwirkung und damit eine allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages.

    Fälle Amthor und Strenz (plus Maskenskandal?) Der GRECO-Bericht führte dazu, dass 2020 im Bundestag über eine Anpassung der Verhaltensregeln verhandelt wurde. Eine wesentliche Änderung lag darin, dass die Annahme unzulässiger Zahlungen nun auch bestraft werden konnten, wogegen zuvor allein die Möglichkeit bestand, ein Ordnungsgeld in dem Fall zu verhängen, dass der Abgeordnete auch gegen die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten und Einkünften verstoßen hatte.

    • Diese Sanktionslücke wurde im besonderen am Fall Karin Strenz (CDU) deutlich, gegen die die Staatsanwaltschaft bis zu ihrem Tod im Frühjahr 2021 wegen Korruptionsverdachts ermittelte. Seit 2017 war bekannt, dass sie über die Firma des CSU-Abgeordneten Eduard Lintner Geld von der autokratischen Regierung Aserbaidschans erhalten und als Abgeordnete sich für deren Interessen eingesetzt hatte. Im Europarat erhielt sie, wie auch Lintner, lebenslanges Hausverbot, wogegen die Bundestagsverwaltung allein ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro verhängte: weil sie ihre Einkünfte nicht beim Bundestagspräsidenten angemeldet hatte.7
    • Auch der Skandal um Philipp Amthor und der Aktienoptionen, die er von dem US-Unternehmen Augustus-Intelligence erhalten hatte, weil er sich bei Bundeswirtschaftsministerium für dieses eingesetzt hatte8, rückten die Mängel des Abgeordnetenrechts erneut in den Fokus, denn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln sahen keine Meldepflicht für Aktienoptionen vor.
    • Der Maskenskandal um mehrere Unions-Abgeordnete9, der Anfang 2021 aufgedeckt wurde, bildete die Zäsur, hinter der auch die CDU/CSU nicht mehr zurücktreten konnte. Gemeinsam mit Bekanntwerden neuer Verstrickungen von Unions-Abgeordneten in die „Aserbaidschan-Connection“ erkannte auch die CDU/CSU, dass die Wähler:innen ihr Vertrauen in die Selbstdisziplin der Union verloren – worauf zumindest die einbrechenden Umfragewerte hindeuteten.10
      • Kubicki
      • Änderungen 2013

    Reform 2013[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    • Steinbrücks Vorträge
    • Unter dem Druck der öffentlichen Debatte über die umfangreichen Vortragshonorare des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück wurden die vormaligen drei Stufen auf zehn erhöht und entschieden, dass auch bei Vorträgen die Herkunft des Honorars veröffentlicht werden muss.
    • Doch weiterhin blieben die Abgeordnetenregelungen derart lückenhaft, dass die Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) Deutschland 2015 in ihrer Evaluierung für den mangelhaften Regelkatalog kritisierte und ermahnte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um „eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der derzeitigen und künftigen Anzeigepflichten, Regeln zu Interessenkonflikten und anderen Verhaltensregeln für Abgeordnete zu gewährleisten.“11

    Änderungen 2005[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    • 3.1. Reformen im Jahr 2005 - Klage einiger Abgeordneter (Merz und wer noch?
    • Darüber, ob und wenn ja, in welchem Umfang Transparenzregeln für Nebentätigkeiten von Abgeordneten erforderlich sind, wird schon länger lebhaft gestritten. Eine Skandalserie im Jahr 200512 bewirkte, dass die rot-grüne Koalition im selben Jahr die Regeln für die Abgeordneten neu fasste. Diese Reform sah erstmals vor, dass die Höhe der Nebeneinkünfte in drei groben Stufen angegeben werden musste. Einigen Parlamentarier:innen ging das zu weit, sodass sie ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht anstrengten.
    • Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass das freie Mandat des Abgeordneten (Art 38 Abs 1 GG) nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringe. Zu diesen gehöre, dass der Abgeordnete „in einer Weise und in einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung gewährleisten.“13Dies erfordere in einem modernen wie komplexen Staat wie dem deutschen, dass der Abgeordnete sich vollständig dieser Tätigkeit widmet. Dass dies eine Nebentätigkeit für den Abgeordneten in der Regel unmöglich macht, rechtfertige es, dass der Lebensunterhalt des Abgeordneten aus Steuermitteln finanziert wird.
    • Die finanzielle Unabhängigkeit des Abgeordneten, die in Art 48 Abs. 3 GG vorausgesetzt wird, solle auch seine politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern, damit der Abgeordnete frei und weisungsunabhängig die Vertretung des gesamten Wahlvolkes wahrnehmen kann. „Dabei geht es nicht zuletzt um Unabhängigkeit von Interessenten, die ihre Sonderinteressen im Parlament mit Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finanzielle Eigeninteresse von Abgeordneten wenden.“14 Das Volk habe aber „Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen.“15
    • Mit der Gesetzesreform wurde erstmalig deutlich, wie viel die Abgeordneten neben ihrer Mandatstätigkeit verdienten und wem gegenüber dadurch möglicherweise besondere Verpflichtungen bestanden.


    Aktuelle Fälle

    ?

    [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    • Röring
    • Hennrich: Michael Hennrich (CDU), Landesvorsitzender von Haus & Grund Württemberg (ehrenamtlich, monatlich, Einkünfte Stufe 1), Rechtsanwalt (Mandant 1, Stufe 3), Mitglied des Aufsichtsrat der Süddeutschen Krankenversicherung (jährlich, Stufe 3), Mitglied des Aufsichtsrats der Süddeutschen Lebensversicherung, Mitglied des Beirats des DUK Versorgungswerks
    • Ramsauer: Peter Ramsauer (CSU), ehem. Bundesverkehrsminister, ist an der Ramsauer Talmühle beteiligt. Weiterhin ist er Präsident der deutsch-arabischen Handelskammer Ghorfa (monatlich, Einkünfte der Stufe 2), Strategieberater (4 Mandanten der Stufen 2, 3, 4), Beratung von Deutschland baut! (Stufen 2 bzw. 3), Mitglied des Verwaltungsrats der Aebi Schmidt Holding AG (Stufe 5), Mitglied des Expertenrats der Kekst CNC - Communications & Network Consulting AG (Stufe 3), Vorsitzender des Aufsichtsrats Max Streicher GmbH & Co. KG aA (Stufe 5)
    • Hermann-Otto Solms FDP), Mitglied des Beirats der Deutschen Vermögensberatung AG (jährlich, Einkünfte Stufe 4), Vorsitzender des Aufsichtsrats der Piper AG, Mitglied des Parlamentarischen Beirats des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater, Vorsitzender des Stiftungsrates der Deutsche Stiftung Eigentum
    • Merz im Wirtschaftsrat: 2016-03/2020 Aufsichtsratschef bei BlackRock Deutschland
    • Stiftung Marktwirtschaft, Mitglied des "Politischen Beirats" der (von 2004 - 2013 tätigen) "Kommission Steuergesetzbuch"
    • United Europe, Mitglied des Vorstands
    • Gründer der Friedrich und Charlotte Merz Stiftung für Bildung und Ausbildung (gemeinsam mit seiner Frau Charlotte)
    • Aufsichtsrat: Flughafen Köln/Bonn GmbH, Vorsitzender (Mandat endete im Dezember 2020); WEPA Industrieholding SE, Vorsitzender
    • Verwaltungsrat: HSCB Trinkhaus & Burkhardt, Vorsitzender; Stadler Rail AG, Mitglied (Mandat endete im März 2020)
    • Seit 02/2014 Senior Counsel bei Mayer Brown LLP


    • Gysi: Gregor Gysi (Linke), Rechtsanwalt bei Venedey, Dr. Gysi, Höfler Rechtsanwälte in Partnerschaft. Beratung von ver.di (Einkünfte Stufe 1). Weitere Einkünfte werden aus publizistischer Tätigkeit, einer Vielzahl von Vorträgen und Anwaltstätigkeit erzielt. Einzelheiten sind hier abrufbar.

    1https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.

    2Ebd., aufgerufen am 13.12.2021.

    3https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.

    4Ebd., aufgerufen am 13.12.2021.

    5https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.

    6https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.

    7Lobbyreport 2021, S. 50.

    8https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyismus/wie-philipp-amthor-zum-tueroeffner-fuer-augustus-intelligence-wurde, aufgerufen am 13.12.2021.

    9Ausführlich in Lobbyreport 2021, S. 55 ff.

    10Lobbyreport 2021, S. 51.

    11GRECO 2014: „Vierte Evaluierungsrunde. Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte“, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/GRECO_4.Runde_Umsetzungsbericht_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=5, aufgerufen am 13.12.2021.

    12Zeit-Online, 20.1.2005: „Das alles ohne Gegenleistung“, https://www.zeit.de/2005/04/Vorspann_, aufgerufen am 13.12.2021.

    13BVerfGE, Urteil vom 4. Juli 2007, 2 BvE 1/06, Pressemitteilung Nr. 73/2007, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/bvg07-073.html, aufgerufen am 7. Dezember 2021.

    14BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn. 1-389, Rn. 222, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html, aufgerufen am 13.12.2021.

    15BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn. 1-389, Rn274, aufgerufen am 13.12.2021. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html, aufgerufen am 13.12.2021.


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    Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    ==Überblick==
            
            Laut einer [https://www.otto-brenner-stiftung.de/nebenverdiener2021/ Studie der Otto-Brenner-Stiftung] hat etwas mehr als ein Drittel der Abgeordneten in der 19. Legislaturperiode (2017 - 2021) Nebeneinkünfte von insgesamt geschätzt etwa 53 Millionen Euro erwirtschaftet. Hinzuverdient haben dabei vor allem Parlamentarier aus der Union und der FDP.
            
            Nebentätigkeiten und speziell, die erwirtschafteten [[Nebeneinkünfte von Abgeordneten]] sind regelmäßig Teil des öffentlichen und politischen Diskurses über die Unabhängigkeit von Abgeordneten. <br/>
            
            Mehrere spektakuläre Fälle haben nach Änderungen 2005 und 2013 im Jahr 2021 zu einer neuerlichen Verschärfung der Abgeordnetenregelungen geführt. 
            
    
            ==Aktuelle Regelungen (seit 2022) 
            
            Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober das [https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/ Abgeordnetengesetz]] in Abschnitt zehn und elf des Gesetzes verändert und erweitert. Regelungen, die schon zuvor in der Geschäftsordnung des Bundestages enthalten waren, wurden mit der Neuerung in Teilen verschärft und auf gesetzliche Grundlage gehoben. 
            
    
            ==Inhalt der geltenden Regelungen==
            
    
            ===Unabhängigkeit des Mandats (§ 44a AbgG)===
            
    
            * Für die Ausübung des Mandats darf die Parlamentarier:in keine andere als die für diese Tätigkeit vorgesehene Entlohnung erhalten (§ 44a AbgG) 
            
            ** dh.: Verbot entgeltlicher Lobbytätigkeit gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung durch Bundestagsabgeordnete
            
            ** Verbot von Beratungstätigkeiten sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat stehen
            
            ** Verbot von missbräuchlichem Hinweis auf Mitgliedshaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten
            
            ** hiernach unzulässigerweise entgegengenommene Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert werden dem Bundeshaushalt zugeführt. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag berührt diesen Anspruch nicht 
            
    
            ===Anzeigepflichten===
            
            ====Anzeigepflichten über berufliche und sonstige vermögensrelevante Betätigungen, § 45 Abs. 1 und 2 AbgG====
            
    
            * aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Parlament sind anzuzeigen:
            
            ** der zuletzt ausgeübte Beruf und ein etwaiges Rückkehrrecht
            
            ** Tätigkeiten in Gremium eines Unternehmens oder Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Beirat, Vorstand, Aufsichtsrat, o.ä.) 
            
    
            * während der Mitgliedschaft im Parlament
            
            ** entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat (zB. Vortrags- und Beratungstätigkeit)
            
            ** Mitgliedschaften in Unternehmen
            
            ** Mitgliedschaften in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes 
            
            ** Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden sowie Stiftungen (wenn sie nicht von ausschließlich lokaler Bedeutung sind) 
            
            ** Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass das Mitglied  des Bundestages während der Mitgliedschaft oder nach dem Ausscheiden bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen
            
            **Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent und bei Beteiligung an Beteiligungsfirmen, wenn diese ihrerseits fünf Prozent halten 
            
            *** anzugeben sind hier auch die jeweilige Höhe der Einkünfte aus der Beteiligung 
            
            **ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Gesellschaftsanteile und vergleichbare Finanzinstrumente
            
            → hier sind jeweils die Höhe der Einkünfte zu benennen, wenn sie im Monat den Betrag von 1 000 € oder im Kalenderjahr 3 000 € übersteigen
            
    
            ====Rechtsanwält:innen, § 46 AbgG====
            
            Ab einem Honorar von 1 000 € sind Anwält:innen verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim Bundestagspräsidenten anzuzeigen. 
                
    <br/>
                
                Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG müssen Abgeordnete, die neben ihrem Bundestagsmandat etwa als Berater:in oder Anwält:in Kund:innen oder Mandant:innen betreuen, zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und können sich nicht mehr generell auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren. 
                
    ====Interessenverknüpfung, § 49 AbgG====
            
            Abgeordnete müssen in Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu Themen äußern, mit denen sie sich auch entgeltlich befassen. Interessenkonflikte müssen von Berichterstatter:innen vor einer Wortmeldung zum Thema konkret (und nicht nur generell) offengelegt werden und werden im Ausschussbericht veröffentlicht. 
            
    
            ====Spenden, § 48 AbgG====
            
            * Anzeigepflicht über geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die im Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engagements oder einer Sachunterstützung für die politische Tätigkeit des Mandatsträgers zur Verfügung gestellt wird 
            
            ** Anzuzeigen ab Größe von 1 000 € im Kalenderjahr  
            
            ** Zu veröffentlichen, soweit die einzelne Spende im Kalenderjahr die Höhe von 3 000 € übersteigt oder bei mehreren vom selben Spender, die Spenden gemeinsam den Wert von 3 000 € im Kalenderjahr übersteigen
            
            *Gastgeschenke in Bezug auf das Mandat sind ab einem Sachwert von 200 € dem Präsidenten des Bundestags auszuhändigen 
            
    
            Nicht einigen konnte man sich etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß, sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die Union sperrte. 
            
    
            ==Sanktionen== 
            
            * Bestehen von Anhaltspunkten für Pflichtverletzung, kann der Bundestagspräsident gemäß § 51 Abs. 1 AbgG:<br/>
            
            ** Auskunft vom Betroffenen und  
            
            ** Stellungnahme durch Franktionsvorsitzenden der Fraktion, der Betroffener angehört, verlangen 
            
    
            * Bei der Feststellung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verhaltenspflichten, § 51 Abs. 2 AbgG:<br/>
            
            ** Ermahnung des Betroffenen  
            
            ** Ansonsten: 
                
                #<br/> 
                
                ***: Anzeige des Verstoßes beim Bundestagspräsidium und dem Fraktionsvorsitzenden 
            #***: Das Präsidium stellt nach einer Anhörung des Betroffenen fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt
            #***: Die Feststellung eines Pflichtverstoßes wird als Drucksache veröffentlicht
            
    
            * Nach erneuter Anhörung Festsetzung eines Ordnungsgeld  (§ 51 Abs. 4 AbgG), bei: <br/>
            
            ** Nichtanzeige von anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Einkünften oder Unternehmensbeteiligungen 
            
            ** verstoß gegen die Pflichten aus dem Unabhängigen Mandat nach § 44a Absatz 2 bis 4 AbgG (s.o.) 
            
            ** Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a Satz 1 AbgG 
            --> Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. 
            --> Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. 
            
    
            Neu ist damit, dass ein Ordnungsgeld nicht mehr nur bei einer Verletzung der Transparenzpflichten verhängt werden kann und Umstände zusätzlich auch erfasst werden, dasswird, wenn sich der Abgeordnete nicht an das Verbot der bezahlten Lobbytätigkeit bezahlter Lobbyarbeit hält oder regelwidrig Vortragshonorare kassiert; auch der Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken kann eine solche Strafe nach sich ziehen. Zudem sind Einnahmen, die aus untersagten Tätigkeiten stammen, künftig an den Bundestag abzuführen. Damit werden die Sanktionen deutlich verschärft.
            
    
                
                # '''+ Kritik''' 
                
                # '''6.1.	Lobbytätigkeiten	neben dem Mandat''':
                
                # Positiv ist, dass das	Verbot, Lobbytätigkeiten neben dem Mandat wahrzunehmen, nun	gesetzlich festgeschrieben ist und dabei auch explizit die	Lobbyarbeit gegenüber der Bundesregierung, samt allen Ministerien	und nachgeordneten Behörden, untersagt.
                
                # Untersagt wird zudem,	dass Abgeordnete in Lobbyfragen als „Berater“ Lobbyakteuren	Hilfestellung bei deren Lobbyarbeit geben. Die Gesetzesbegründung	formuliert hier klar: „Dabei ist es nicht entscheidend, ob die	Mitglieder des Bundestages die Interessenvertretung selbst betreiben	oder Dritte beraten, wie diese ihre Interessen vertreten können.“	Eine Ausnahme wird hier auch nicht dadurch erreicht, dass die	Gegenleistung für Lobbyarbeit oder Lobby-Beratung erst nach	Ausscheiden aus dem Bundestag gewährt werden.
                
                # Jedoch sind von dem	Verbot nicht ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst. Als ehrenamtlich	==Kritik==
                
                ===Lobbytätigkeiten neben dem Mandat===
                
                * Während die vergütete Lobbyarbeit von Parlamentarier:innen nunmehr gesetzlich verboten ist, gilt dies nicht auch ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich. Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten definiert, für die Aufwandsentschädigung bis	 zu einem Zehntel der Abgeordnetenentschädigungen gewährt werden	 (§ 44a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AbgG). Allerdings können auch	 durch ehrenamtliche Lobbyarbeit problematische	 Interessenkonstellationen entstehen, insbesondere wenn Abgeordnete	 ehrenamtliche Leitungsfunktionen in Verbänden oder Organisationen	 übernehmen und damit qua Funktion deren Interessen verpflichtet	 sind.[[#sdfootnote1sym|<sup>1</sup>]]
                
                # '''6.2.	Vortragshonorare''':
                
                # Ein Honorar für	Vortragstätigkeit darf in Zukunft nur dann gezahlt werden, wenn	diese in keinem „Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit“	des Abgeordneten steht (§ 44a AbgG). Diese Regelung ist sinnvoll,	weil auch durch hohe Honorare Interessenkonflikte entstehen können,	insbesondere wenn der Geldgeber ein spezifisches Interesse an der	politischen Arbeit der/des Abgeordneten hat. Hier kann im Zweifel	ein priviligierter Zugang zum Mandatsträger erreicht werden.[[#sdfootnote2sym|<sup>2</sup>]]
                
                # '''6.3.	Geldspenden	an Abgeordnete''':
                
                # Vor der Neuregelung	konnten Abgeordnete für ihre politische Arbeit Geldspenden	erhalten. Erst ab 5.000 Euro mussten solche Abgeordneten-Spenden dem	Bundestagspräsidenten angezeigt werden, und erst ab 10.000 Euro	unter Angabe der Herkunft veröffentlicht werden. 
                
                # Das neue Gesetz sieht	nun<ref>[[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
                
    
                *Spenden an Abgeordnete
                
                Das Gesetz sieht in § 48 AbgG vor, dass Geldspenden an Abgeordnete vollständig	 verboten werden. Weiter möglich bleiben jedoch Sachspenden und	 geldwerte Zuwendungen, die künftig bereits ab einem Gegenwert von	 1. 000 Euro dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden müssen und	 ab 3. 000 Euro veröffentlicht werden. Hierbei handelt es sich zum	Beispiel um die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten, wenn	Abgeordnete etwa zu Veranstaltungen eingeladen werden. Da solche	Einladungen zu Reisen auch von Lobbyakteuren ausgesprochen werden	und zu Interessenkonflikten führen können, wäre eine weitere	Dies kann etwa Reise- und Übernachtungskostenübernahme bedeuten zu Reiseeinladungen, die von Lobbyist:innen ausgesprochen werden. Hier wäre wegen möglicher Interessenskonflikte eine weitere Absenkung der Veröffentlichungsschwelle wünschenswert. Es ist	 nicht nachvollziehbar, warum Leistungen ab 1. 000 Euro zwar an den	 Bundestagspräsidenten gemeldet werden muss, müssen, diese aber erst ab 3.000 Euro	veröffentlicht wird.
                
                # '''6.4.	Veröffentlichung	bei einer Summe von 3 000 € veröffentlicht werden. 
                
    
                *Veröffentlichung auf Euro und Cent''':
                
                # 
                Die Angaben der	 Abgeordneten über ihre Nebenverdienste mussten vor der	Gesetzesänderung lediglich in zehn Stufen erfolgen, wobei die	höchste Stufe (Stufe zehn) nach oben offen war. Einkünfte unter	10.000 Euro/Jahr oder 1.000 Euro/Monat mussten überhaupt nicht	vermerkt werden. 
                
                # Künftig müssen gemäß	müssen gemäß § 35 Abs. 3 AbgG Einkünfte auf Euro und Cent genau veröffentlicht	 werden, womit gewährleistet wird, dass auch sehr hohe Einkünfte	 sichtbar werden. Zudem müssen Einkünfte nun bereits ab 3.000	Euro/ € pro Jahr veröffentlicht werden. Die<br/>Eine Schwelle von 1. 000 Euro/€ pro Monat	 bleibt allerdings bestehen. Diese hätte durchaus ebenfalls	abgesenkt werden sollen, auch da auf diese Weise Einkünfte von bis	zu 12.000 Euro, die von der Meldepflicht nicht erfasst wird. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte von bis zu 12 000 € im Jahr nicht veröffentlicht werden, wenn sie	 monatlich eingehen. Der Abstand zu den  3. 000 Euro/€ pro Jahr für	 unregelmäßige Einkünfte ist dadurch hoch.[[#sdfootnote3sym|<sup>3</sup>]]
                
    <ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
                
    
                *Anzeigepflicht für Anfertigung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten 
                Die Anzeigepflicht für die ErstattungAnfertigung von Gutachten und für publizistische und 
                Vortragstätigkeiten von Abgeordneten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 
                
                Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. <br/>Sie 
                entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als ParlamentarischerParlamentarische:r Staatssekretär:in, als 
                Staatsminister:in, als BeauftragterBeauftragte:r oder KoordinatorKoordinatorIn der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter 
                und Funktionen; (§ 45 II Abs. 2 Nr. 1) 
                
    
                # '''6.5.	Herkunft	der Nebeneinkünfte:'''
                
                #  a.E.).
                
    
                *Herkunft	der Nebeneinkünfte:'''
                Gemäß § 45 Abs. 4	 AbgG müssen Abgeordnete,gilt grundsätzlich die freiberuflich etwa als Berater oder	Anwalt neben dem Mandat Kund:innen oder Mandant:innen betreuen,	zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und	können sich nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die	vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Ausgenommen ist der	Fall, dass derPflicht zur Angabe darüber, aus welcher Branche die Kund:innen und Mandant:innen stammen. Eine generelle Berufung auf ein ein vertragliches oder gesetzliches Schweigerecht ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Fall, dass die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde	 die Vertragspartei identifizieren. 
                
                # <br/> Sinnvoll wäre gewesen - gerade in Anbetracht der Skandale der letzten Zeit – allein das	 gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht zu schützen und hier einzubeziehen, nicht aber	 auch eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Zumindest gegenüber	 der Verwaltung sollte benannt werden, wer tatsächlich die	 Vertragspartner sind. So könnte das Verbot lobbybezogener Beratung	 deutlich besser überprüft und durchgesetzt werden.[[#sdfootnote4sym|<sup>4</sup>]]
                
                # '''6.6.	Unternehmensbeteiligungen	und Einkünfte daraus:'''
                
                # Deutlich ausgeweitet	wird  durch § 45 Abs. 3 AbgOG die Transparenz darüber, an welchen	Kapital- oder Personengesellschaften Abgeordnete beteiligt sind.	Künftig müssen Beteiligungen bereits ab fünf Prozent statt bisher	25 Prozent und dies für alle Arten der Beteiligung, nicht nur für	Stimmrechte angegeben werden. Erstreckt wird die Transparenz auch	auf die Beteiligungen einer Beteiligungsgesellschaft (soweit diese	wiederum mehr als fünf Prozent betragen). Umfassender als bisher	müssen auch Einkünfte aus solchen Beteiligungen angezeigt und	veröffentlicht werden.
                
                # '''6.7.	Optionen	auf Gesellschaftsanteile:'''
                
                # Erhält ein:e	Abgeordnete:r für eine Nebentätigkeit keine direkte Entlohnung,	sondern Optionen auf die Einräumung von Geschäftsanteilen, muss	dies nun ebenfalls gemäß § 45 Abs. 3 AbgG angezeigt und	veröffentlicht werden, auch wenn sich der Gegenwert nicht genau	beziffern lässt. Dies regeln zu wollen wurde von der CDU bereits	nach der Affäre um Phillip Amthor versprochen. Der Prozess zog sich	aber hin, sodass die Neuregelung nun mit den weitaus umfassenderen	Verschärfungen erfolgte.[[#sdfootnote5sym|<sup>5</sup>]]	
                
                # '''6.8.	Interessenkonflikte:'''
                
                # Trotz der neuen Verbote	und der erweiterten Transparenz sind Interessenkonflikte auch	<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
                
    
                *Interessenkonflikte
                
                Trotz der neuen Regelungen aus dem Jahr 2021 sind Interessenkonflikte auch zukünftig nicht ausgeschlossen. Bereits in ihrem Bericht von 2014	 bemängelte die [[https://www.coe.int/en/web/greco/home?rel=mas Staatengruppe gegen Korruption des Europarats	 (GRECO)]] den Umgang mit Interessenkonflikten im Bundestag. Bisher lag	es an den Abgeordneten selbst, vor Ausschusssitzungen eine	Interessenverknüpfung anzumelden – wenn diese nicht aus den	bereits getätigten Angaben hervorging. Hier sieht das neue Gesetz	in § 49 AbgG nun vor, dass solche Interessenverknüpfungen	grundsätzlich vor Ausschussberatungen anzuzeigen sind.
                
                # Problematisch ist hier,	dass auch in schwerwiegenden Fällen von Interessenkonflikten	keinerlei Folgen eintreten. Erforderlich wäre hier, das Gesetz	hinsichtlich Interessenkonflikte klarer zu fassen und Konsequenzen	aus deren Vorliegen zu formulieren<br/>Interessenkonflikte sind gemäß § 49 AbgG in Ausschusssitzungen (konkret) anzuzeigen, bei Berichterstatter:innen werden diese auch im Ausschussprotokoll vermerkt.<br/>
                
                Jedoch folgen hieraus keine Konsequenzen beim Vorliegen schwerwiegender Interessenkonflikte. Erforderlich wäre hier eine klarere Fassung des Gesetzes hinsichtlich der Definition von Interessenskonflikten und eine Benennung von Konsequenzen, wenn keine Lösung des Konfliktes eingeleitet wird. Auch dazu hatte GRECO in ihrem	 Bericht aufgerufen. 
                
                # Jenseits der reinen	bereits im Jahr 2014 aufgerufen.<br/>
                
                Jenseits der reinen Benennung von Interessenkonflikten sollte der Bundestag hier eine	 Befangenheitsregel entwickeln, nach der sich Abgeordnete mit	 gravierenden Interessenkonflikten aus bestimmten Prozessen	 heraushalten müssen, sofern der Konflikt nicht anderweitig gelöst	 werden kann. In Österreich beispielsweise kann der aus dem	 Parlament heraus gewählte [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-UV/A-UV_00001_00347/index.shtml Unvereinbarkeitsausschuss]	 über die Zulässigkeit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit	 entscheiden.  Sicherlich	<br/> Dabei kann es keine nicht die Lösung sein, Abgeordnete pauschal von Beratungen oder	 Abstimmungen auszuschließen, wenn allein weil sie als Zugehörige einer	Teilöffentlichkeit, etwa durch ihren Beruf, von einem Gesetz oder	 einer Entscheidung selbst indirekt betroffen sind. Aber für	herausgehobene  herausragende Positionen, etwa für Berichterstatter:innen, sollte	 es strengere Regeln geben.: So sollte es beispielsweise nicht möglich	 sein, Berichterstatter:in in einem Vergabeverfahren zu sein, wenn	 die oder der Betroffene zugleich mit einem der beteiligten	 Unternehmen direkt verbunden ist und Nebeneinkünfte von dort	 bezieht.[[#sdfootnote6sym|<sup>6</sup>]]
                
                # '''Geschichte der Regelungen'''
                
    
                * '''2.1. als GO-BT Anlage, vor	dem 11. Juni 2021'''
                
                * Die Geschäftsordnung des	Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des	Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des	Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine	Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf	gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des	Abgeordnetengesetzes ist, gibt ihr Außenwirkung und damit eine	allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages. 
                
                ** '''<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
                
    
                ==Hintergrund der Regelungen==
                
                ===Einigung Groko+'''  Die wichtigsten Neuerungen des	Abgeordnetengesetzes:   '''===
                Verbot von entgeltlicher	Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag und Bundesregierung	durchBundestagsabgeordnete  Verbt von Beratungstätigkeiten	sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat	stehen  Nebeneinkünfte müssen auf	Euro und Cent angegeben werden. Die Schwelle der Angabepflicht wurde	bei jährlichen Einkünften von 10.000 Euro auf 3.000 Euro gesenkt  Anzeigepflichtig sind	Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent anstatt wie bisher an 25	Prozent. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Anteile  Abgeordnete müssen in	Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu	Themen äußern, mit dem sie sich auch entgeltlich befassen.	Interessenkonflikte von Berichterstatter:innen werden zudem im	Ausschussbericht veröffentlicht  Verbot von Geldspenden an	Abgeordnete  Erhöhung des Strafmaßes für	Abgeordentenbestechung  Nicht einigen konnte man sich	aber etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der	Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des	Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß,	sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn	realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand	derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den	SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die	Union sperrte. 
            * 
                
                ===Als GO-BT Anlage, vor dem 11. Juni 2021===
                
                Die Geschäftsordnung des Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des Abgeordnetengesetzes sind, gibt ihr Außenwirkung und damit eine allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages. 
                
    '''Fälle Amthor und Strenz	(plus Maskenskandal?)'''  
                Der	GRECO-Bericht führte dazu, dass 2020 im Bundestag über eine	Anpassung der Verhaltensregeln verhandelt wurde. Eine wesentliche	Änderung lag darin, dass die Annahme unzulässiger Zahlungen nun	auch bestraft werden konnten, wogegen zuvor allein die Möglichkeit	bestand, ein Ordnungsgeld in dem Fall zu verhängen, dass der	Abgeordnete auch gegen die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten	und Einkünften verstoßen hatte. 
            
            * Diese	Sanktionslücke wurde im besonderen am Fall Karin Strenz (CDU)	deutlich, gegen die die Staatsanwaltschaft bis zu ihrem Tod im	Frühjahr 2021 wegen Korruptionsverdachts ermittelte. Seit 2017 war	bekannt, dass sie über die Firma des CSU-Abgeordneten Eduard	Lintner Geld von der autokratischen Regierung Aserbaidschans	erhalten und als Abgeordnete sich für deren Interessen eingesetzt	hatte. Im Europarat erhielt sie, wie auch Lintner, lebenslanges	Hausverbot, wogegen die Bundestagsverwaltung allein ein Ordnungsgeld	in Höhe von 20 000 Euro verhängte: weil sie ihre Einkünfte nicht	beim Bundestagspräsidenten angemeldet hatte.[[#sdfootnote7sym|<sup>7</sup>]]	
            
            * Auch der	Skandal um Philipp Amthor und der Aktienoptionen, die er von dem	US-Unternehmen Augustus-Intelligence erhalten hatte, weil er sich	bei Bundeswirtschaftsministerium für dieses eingesetzt hatte[[#sdfootnote8sym|<sup>8</sup>]],	rückten die Mängel des Abgeordnetenrechts erneut in den Fokus,	denn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln sahen keine	Meldepflicht für Aktienoptionen vor.  
            
            * Der	Maskenskandal um mehrere Unions-Abgeordnete[[#sdfootnote9sym|<sup>9</sup>]],	der Anfang 2021 aufgedeckt wurde, bildete die Zäsur, hinter der	auch die CDU/CSU nicht mehr zurücktreten konnte. Gemeinsam mit	Bekanntwerden neuer Verstrickungen von Unions-Abgeordneten in die	„Aserbaidschan-Connection“ erkannte auch die CDU/CSU, dass die	Wähler:innen ihr Vertrauen in die Selbstdisziplin der Union	verloren – worauf zumindest die einbrechenden Umfragewerte	hindeuteten.[[#sdfootnote10sym|<sup>10</sup>]]
            
                ** '''Kubicki'''
            
            ** '''Änderungen 2013'''
            * '''===Reform 2013'''===
            
            * '''Steinbrücks Vorträge''' 
            
            * Unter	dem Druck der öffentlichen Debatte über die umfangreichen	Vortragshonorare des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück wurden	die vormaligen drei Stufen auf zehn erhöht und entschieden, dass	auch bei Vorträgen die Herkunft des Honorars veröffentlicht werden	muss. 
            
            * Doch	weiterhin blieben die Abgeordnetenregelungen derart lückenhaft,	dass die Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)	Deutschland 2015 in ihrer Evaluierung für den mangelhaften	Regelkatalog kritisierte und ermahnte, geeignete Maßnahmen zu	ergreifen, um „eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der	derzeitigen und künftigen Anzeigepflichten, Regeln zu	Interessenkonflikten und anderen Verhaltensregeln für Abgeordnete	zu gewährleisten.“[[#sdfootnote11sym|<sup>11</sup>]]
            ***
                
                ** '''Änderungen 2005'''
                
                ===Änderungen 2005===
            
            * '''3.1. Reformen im Jahr 2005'''	<span style="font-weight: normal">- </span>'''Klage einiger Abgeordneter (Merz und wer noch?'''
            
            * <span style="font-weight: normal">Darüber,	ob und wenn ja, in welchem Umfang Transparenzregeln für	Nebentätigkeiten von Abgeordneten erforderlich sind, wird schon	länger lebhaft gestritten. Eine Skandalserie im Jahr 2005[[#sdfootnote12sym|<sup>12</sup>]]	bewirkte, dass die	rot-grüne Koalition im selben Jahr die Regeln für die Abgeordneten	neu fasste. Diese Reform sah erstmals vor, dass die Höhe der	Nebeneinkünfte in drei groben Stufen angegeben werden musste.	Einigen Parlamentarier:innen ging das zu	weit, sodass sie ein	Organstreitverfahren	beim	Bundesverfassungsgericht anstrengten.	</span>
            
            * <span style="font-weight: normal">Das	Gericht wies die Klage als unbegründet zurück und wies darauf hin,	dass d</span>as freie Mandat des Abgeordneten (Art 38 Abs 1 GG)	nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringe. Zu diesen	gehöre, dass der Abgeordnete „in einer Weise und in einem Umfang	an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung	gewährleisten.“[[#sdfootnote13sym|<sup>13</sup>]]Dies	erfordere in einem modernen wie komplexen Staat wie dem deutschen,	dass der Abgeordnete sich vollständig dieser Tätigkeit widmet.	Dass dies eine Nebentätigkeit für den Abgeordneten in der Regel	unmöglich macht, rechtfertige es, dass der Lebensunterhalt des	Abgeordneten aus Steuermitteln finanziert wird. 
            
            * Die	finanzielle Unabhängigkeit des Abgeordneten, die in Art 48 Abs. 3	GG vorausgesetzt wird, solle auch seine politische und	wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern, damit der Abgeordnete frei	und weisungsunabhängig die Vertretung des gesamten Wahlvolkes	wahrnehmen kann. „Dabei geht es nicht zuletzt um Unabhängigkeit	von Interessenten, die ihre Sonderinteressen im Parlament mit	Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finanzielle	Eigeninteresse von Abgeordneten wenden.“[[#sdfootnote14sym|<sup>14</sup>]]	Das Volk habe aber „Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in	welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte	Leistungen entgegennehmen.“[[#sdfootnote15sym|<sup>15</sup>]]	
            
            * Mit	der Gesetzesreform wurde erstmalig deutlich, wie viel die	Abgeordneten neben ihrer Mandatstätigkeit verdienten und wem	gegenüber dadurch möglicherweise besondere Verpflichtungen	bestanden. 
            
            * 
            
            *
            
    * '''==Aktuelle Fälle?'''
                
    ==
                
    * '''Röring'''
            
            * '''Hennrich:''' [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/H/hennrich_michael-520300 Michael		Hennrich] (CDU), Landesvorsitzender von Haus & Grund		Württemberg (ehrenamtlich, monatlich, Einkünfte Stufe 1),		Rechtsanwalt (Mandant 1, Stufe 3), Mitglied des Aufsichtsrat der		Süddeutschen Krankenversicherung (jährlich, Stufe 3), Mitglied		des Aufsichtsrats der Süddeutschen Lebensversicherung, Mitglied		des Beirats des DUK Versorgungswerks
            
            * '''Ramsauer:''' [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/R/ramsauer_peter-522790 Peter		Ramsauer] (CSU), ehem. Bundesverkehrsminister, ist an der		Ramsauer Talmühle beteiligt. Weiterhin ist er Präsident der		deutsch-arabischen Handelskammer Ghorfa (monatlich, Einkünfte der		Stufe 2), Strategieberater (4 Mandanten der Stufen 2, 3, 4),		Beratung von Deutschland baut! (Stufen 2 bzw. 3), Mitglied des		Verwaltungsrats der Aebi Schmidt Holding AG (Stufe 5), Mitglied des		Expertenrats der [[Kekst CNC|Kekst		CNC]] - Communications & Network Consulting AG (Stufe 3),		Vorsitzender des Aufsichtsrats Max Streicher GmbH & Co. KG aA		(Stufe 5)
            
            * Hermann-Otto Solms FDP),		Mitglied des Beirats der Deutschen Vermögensberatung AG (jährlich,		Einkünfte Stufe 4), Vorsitzender des Aufsichtsrats der Piper AG,		Mitglied des Parlamentarischen Beirats des Bundesverbands Deutscher		Vermögensberater, Vorsitzender des Stiftungsrates der [[Deutsche Stiftung Eigentum|Deutsche		Stiftung Eigentum]]
            
            * '''Merz im Wirtschaftsrat:'''		2016-03/2020		Aufsichtsratschef bei [[BlackRock]]		Deutschland 
            
    
            * 2009-2019	Vorsitzender der [[Atlantik-Brücke]]	[[Ludwig-Erhard-Stiftung]],	Mitglied 
            
    
            * [[Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen|Gesellschaft	zum Studium strukturpolitischer Fragen]], ehem. Mitglied 
            
    
            * [[Stiftung Marktwirtschaft|Stiftung	Marktwirtschaft]], Mitglied des "Politischen Beirats"	der (von 2004 - 2013 tätigen) "Kommission Steuergesetzbuch"	
            
    
            * United	Europe, Mitglied des Vorstands 
            
    
            * Gründer	der Friedrich und Charlotte Merz Stiftung für Bildung und	Ausbildung (gemeinsam mit seiner Frau Charlotte) 
            
    
            * Aufsichtsrat:	Flughafen Köln/Bonn GmbH, Vorsitzender (Mandat endete im Dezember	2020); WEPA Industrieholding SE, Vorsitzender 
            
    
            * Verwaltungsrat: HSCB	Trinkhaus & Burkhardt, Vorsitzender; Stadler Rail AG, Mitglied	(Mandat endete im März 2020)
            
    
            * Seit 02/2014 Senior	Counsel bei Mayer Brown LLP
            
    
            * '''Gysi:''' [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 Gregor		Gysi] (Linke), Rechtsanwalt bei Venedey, Dr. Gysi, Höfler		Rechtsanwälte in Partnerschaft. Beratung von ver.di (Einkünfte		Stufe 1). Weitere Einkünfte werden aus publizistischer Tätigkeit,		einer Vielzahl von Vorträgen und Anwaltstätigkeit erzielt.		Einzelheiten sind [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 hier]		abrufbar.
            
    [[#sdfootnote1anc|1]]<nowiki/>
                
                ==Statistik==
                
    
                ==Weiterführende Informationen==
                
    
                *[[Lobbyregister (Überblick)]]
                
                *[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote2anc|2]]Ebd.,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote3anc|3]]<nowiki/>11/koalitionsvertrag-so-will-die-ampel-lobbyismus-regeln/ Koalitionsvertrag: So will die Ampel Lobbyismus regeln], Lobbycontrol-Blog vom 30.12.2021.
                
                *[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote4anc|4]]Ebd.,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote5anc|5]]<nowiki/>https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote6anc|6]]<nowiki/>11/koalitionsvertrag-ampel-beschliesst-mehr-lobbykontrolle-und-transparenz/ Koalitionsvertrag: Ampel beschließt mehr Lobbykontrolle und Transparenz], LobbyControl-Blog vom 24.11.2021.
                
                *[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote7anc|7]]Lobbyreport	2021, S. 50.
                
    
                [[#sdfootnote8anc|8]]<nowiki/>https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyismus/wie-philipp-amthor-zum-tueroeffner-fuer-augustus-intelligence-wurde,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote9anc|9]]Ausführlich	in Lobbyreport 2021, S. 55 ff.
                
    
                [[#sdfootnote10anc|10]]Lobbyreport	2021, S. 51.
                
    
                [[#sdfootnote11anc|11]]GRECO	2014: „Vierte Evaluierungsrunde. Korruptionsprävention in Bezug	auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte“,	https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/GRECO_4.Runde_Umsetzungsbericht_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=5,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote12anc|12]]Zeit-Online,	20.1.2005: „Das alles ohne Gegenleistung“,	https://www.zeit.de/2005/04/Vorspann<nowiki/>_,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote13anc|13]]BVerfGE,	Urteil vom 4. Juli 2007, 2 BvE 1/06, Pressemitteilung Nr. 73/2007,	https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/bvg07-073.html,	aufgerufen am 7. Dezember 2021.
                
    
                [[#sdfootnote14anc|14]]BVerfG,	Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn.	1-389, Rn. 222,	https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html,	aufgerufen am 13.12.2021.
                
    
                [[#sdfootnote15anc|15]]BVerfG,	Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn.	1-389, Rn274, aufgerufen am 13.12.2021. 	https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html,	aufgerufen am 13.12.2021.03/das-lobbyregister-kommt/ Das Lobbyregister kommt - unsere Auswertung], LobbyControl-Blog vom 24.03.2021.
                
    
                {{spendenbanner}}
                
    
                ==Einzelnachweise== 
                <references />
                
    
                [[Kategorie:Lobbyismus]]
                
                [[Category:Lobbyregister]]
                
                [[Category:Lobby-Regulierung]]
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    ====Rechtsanwält:innen, § 46 AbgG====
     
    ====Rechtsanwält:innen, § 46 AbgG====
    Ab einem Honorar von 1 000 € sind Anwält:innen verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim Bundestagspräsidenten anzuzeigen.  
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    Ab einem Honorar von 1 000 € sind Anwält:innen verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim Bundestagspräsidenten anzuzeigen.<br/>
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    Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG müssen Abgeordnete, die neben ihrem Bundestagsmandat etwa als Berater:in oder Anwält:in Kund:innen oder Mandant:innen betreuen, zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und können sich nicht mehr generell auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren.  
       
     
    ====Interessenverknüpfung, § 49 AbgG====
     
    ====Interessenverknüpfung, § 49 AbgG====
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    * Bei der Feststellung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verhaltenspflichten, § 51 Abs. 2 AbgG:<br/>
     
    * Bei der Feststellung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verhaltenspflichten, § 51 Abs. 2 AbgG:<br/>
     
    ** Ermahnung des Betroffenen   
     
    ** Ermahnung des Betroffenen   
    ** Ansonsten:  
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    ** Ansonsten:<br/>
    # Anzeige des Verstoßes beim Bundestagspräsidium und dem Fraktionsvorsitzenden  
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    ***: Anzeige des Verstoßes beim Bundestagspräsidium und dem Fraktionsvorsitzenden  
    # Das Präsidium stellt nach einer Anhörung des Betroffenen fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt
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    ***: Das Präsidium stellt nach einer Anhörung des Betroffenen fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt
    # Die Feststellung eines Pflichtverstoßes wird als Drucksache veröffentlicht
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    ***: Die Feststellung eines Pflichtverstoßes wird als Drucksache veröffentlicht
       
     
    * Nach erneuter Anhörung Festsetzung eines Ordnungsgeld  (§ 51 Abs. 4 AbgG), bei: <br/>
     
    * Nach erneuter Anhörung Festsetzung eines Ordnungsgeld  (§ 51 Abs. 4 AbgG), bei: <br/>
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    ** verstoß gegen die Pflichten aus dem Unabhängigen Mandat nach § 44a Absatz 2 bis 4 AbgG (s.o.)  
     
    ** verstoß gegen die Pflichten aus dem Unabhängigen Mandat nach § 44a Absatz 2 bis 4 AbgG (s.o.)  
     
    ** Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a Satz 1 AbgG  
     
    ** Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a Satz 1 AbgG  
    --> Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.  
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    Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.  
    --> Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden.  
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    Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden.  
       
    Neu ist damit, dass ein Ordnungsgeld nicht mehr nur bei einer Verletzung der Transparenzpflichten verhängt werden kann und Umstände erfasst werden, dass sich der Abgeordnete nicht an das Verbot der bezahlten Lobbytätigkeit hält oder regelwidrig Vortragshonorare kassiert; auch der Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken kann eine solche Strafe nach sich ziehen. Zudem sind Einnahmen, die aus untersagten Tätigkeiten stammen, künftig an den Bundestag abzuführen. Damit werden die Sanktionen deutlich verschärft.
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    Neu ist damit, dass ein Ordnungsgeld nicht mehr nur bei einer Verletzung der Transparenzpflichten verhängt werden kann und Umstände zusätzlich auch erfasst wird, wenn sich der Abgeordnete nicht an das Verbot bezahlter Lobbyarbeit hält oder regelwidrig Vortragshonorare kassiert; auch der Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken kann eine solche Strafe nach sich ziehen. Zudem sind Einnahmen, die aus untersagten Tätigkeiten stammen, künftig an den Bundestag abzuführen. Damit werden die Sanktionen deutlich verschärft.
       
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    ==Kritik==
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    ===Lobbytätigkeiten neben dem Mandat===
      +
    * Während die vergütete Lobbyarbeit von Parlamentarier:innen nunmehr gesetzlich verboten ist, gilt dies nicht auch ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich. Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten definiert, für die Aufwandsentschädigung bis zu einem Zehntel der Abgeordnetenentschädigungen gewährt werden (§ 44a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AbgG). Allerdings können auch durch ehrenamtliche Lobbyarbeit problematische Interessenkonstellationen entstehen, insbesondere wenn Abgeordnete ehrenamtliche Leitungsfunktionen in Verbänden oder Organisationen übernehmen und damit qua Funktion deren Interessen verpflichtet sind.<ref>[[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
       
    # '''+ Kritik'''
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    *Spenden an Abgeordnete
    # '''6.1. Lobbytätigkeiten neben dem Mandat''':
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    Das Gesetz sieht in § 48 AbgG vor, dass Geldspenden an Abgeordnete vollständig verboten werden. Weiter möglich bleiben jedoch Sachspenden und geldwerte Zuwendungen, die künftig bereits ab einem Gegenwert von 1 000 dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden müssen und ab 3 000 veröffentlicht werden. Dies kann etwa Reise- und Übernachtungskostenübernahme bedeuten zu Reiseeinladungen, die von Lobbyist:innen ausgesprochen werden. Hier wäre wegen möglicher Interessenskonflikte eine weitere Absenkung der Veröffentlichungsschwelle wünschenswert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Leistungen ab 1 000 zwar an den Bundestagspräsidenten gemeldet werden müssen, diese aber erst bei einer Summe von 3 000 veröffentlicht werden.  
    # Positiv ist, dass das Verbot, Lobbytätigkeiten neben dem Mandat wahrzunehmen, nun gesetzlich festgeschrieben ist und dabei auch explizit die Lobbyarbeit gegenüber der Bundesregierung, samt allen Ministerien und nachgeordneten Behörden, untersagt.
     
    # Untersagt wird zudem, dass Abgeordnete in Lobbyfragen als „Berater“ Lobbyakteuren Hilfestellung bei deren Lobbyarbeit geben. Die Gesetzesbegründung formuliert hier klar: „Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Mitglieder des Bundestages die Interessenvertretung selbst betreiben oder Dritte beraten, wie diese ihre Interessen vertreten können.“ Eine Ausnahme wird hier auch nicht dadurch erreicht, dass die Gegenleistung für Lobbyarbeit oder Lobby-Beratung erst nach Ausscheiden aus dem Bundestag gewährt werden.
     
    # Jedoch sind von dem Verbot nicht ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst. Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten definiert, für die Aufwandsentschädigung bis zu einem Zehntel der Abgeordnetenentschädigungen gewährt werden (§ 44a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AbgG) Allerdings können auch durch ehrenamtliche Lobbyarbeit problematische Interessenkonstellationen entstehen, insbesondere wenn Abgeordnete ehrenamtliche Leitungsfunktionen in Verbänden oder Organisationen übernehmen und damit qua Funktion deren Interessen verpflichtet sind.[[#sdfootnote1sym|<sup>1</sup>]]
     
    # '''6.2. Vortragshonorare''':
     
    # Ein Honorar für Vortragstätigkeit darf in Zukunft nur dann gezahlt werden, wenn diese in keinem „Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit“ des Abgeordneten steht (§ 44a AbgG). Diese Regelung ist sinnvoll, weil auch durch hohe Honorare Interessenkonflikte entstehen können, insbesondere wenn der Geldgeber ein spezifisches Interesse an der politischen Arbeit der/des Abgeordneten hat. Hier kann im Zweifel ein priviligierter Zugang zum Mandatsträger erreicht werden.[[#sdfootnote2sym|<sup>2</sup>]]
     
    # '''6.3. Geldspenden an Abgeordnete''':
     
    # Vor der Neuregelung konnten Abgeordnete für ihre politische Arbeit Geldspenden erhalten. Erst ab 5.000 Euro mussten solche Abgeordneten-Spenden dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden, und erst ab 10.000 Euro unter Angabe der Herkunft veröffentlicht werden.
     
    # Das neue Gesetz sieht nun in § 48 AbgG vor, dass Geldspenden an Abgeordnete vollständig verboten werden. Weiter möglich bleiben jedoch Sachspenden und geldwerte Zuwendungen, die künftig bereits ab einem Gegenwert von 1.000 Euro dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden müssen und ab 3.000 Euro veröffentlicht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten, wenn Abgeordnete etwa zu Veranstaltungen eingeladen werden. Da solche Einladungen zu Reisen auch von Lobbyakteuren ausgesprochen werden und zu Interessenkonflikten führen können, wäre eine weitere Absenkung der Veröffentlichungsschwelle wünschenswert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ab 1.000 Euro zwar an den Bundestagspräsidenten gemeldet werden muss, aber erst ab 3.000 Euro veröffentlicht wird.
     
    # '''6.4. Veröffentlichung auf Euro und Cent''':
     
    # Die Angaben der Abgeordneten über ihre Nebenverdienste mussten vor der Gesetzesänderung lediglich in zehn Stufen erfolgen, wobei die höchste Stufe (Stufe zehn) nach oben offen war. Einkünfte unter 10.000 Euro/Jahr oder 1.000 Euro/Monat mussten überhaupt nicht vermerkt werden.
     
    # Künftig müssen gemäß § 35 Abs. 3 AbgG Einkünfte auf Euro und Cent genau veröffentlicht werden, womit gewährleistet wird, dass auch sehr hohe Einkünfte sichtbar werden. Zudem müssen Einkünfte nun bereits ab 3.000 Euro/Jahr veröffentlicht werden. Die Schwelle von 1.000 Euro/Monat bleibt allerdings bestehen. Diese hätte durchaus ebenfalls abgesenkt werden sollen, auch da auf diese Weise Einkünfte von bis zu 12.000 Euro im Jahr nicht veröffentlicht werden, wenn sie monatlich eingehen. Der Abstand zu den 3.000 Euro/Jahr für unregelmäßige Einkünfte ist dadurch hoch.[[#sdfootnote3sym|<sup>3</sup>]]
     
       
    Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und
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    *Veröffentlichung auf Euro und Cent
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    Die Angaben der Abgeordneten über ihre Nebenverdienste müssen gemäß § 35 Abs. 3 AbgG auf Euro und Cent genau veröffentlicht werden, womit gewährleistet wird, dass auch sehr hohe Einkünfte sichtbar werden. Zudem müssen Einkünfte nun bereits ab 3.000 € pro Jahr veröffentlicht werden. <br/>Eine Schwelle von 1 000 € pro Monat bleibt allerdings bestehen, die von der Meldepflicht nicht erfasst wird. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte von bis zu 12 000 € im Jahr nicht veröffentlicht werden, wenn sie monatlich eingehen. Der Abstand zu den  3 000 € pro Jahr für unregelmäßige Einkünfte ist dadurch hoch.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
       
    Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000
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    *Anzeigepflicht für Anfertigung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten  
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    Die Anzeigepflicht für die Anfertigung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten von Abgeordneten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 € im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. <br/>Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarische:r Staatssekretär:in, als Staatsminister:in, als Beauftragte:r oder KoordinatorIn der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 a.E.).
       
    Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie
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    *Herkunft der Nebeneinkünfte:'''
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    Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG gilt grundsätzlich die Pflicht zur Angabe darüber, aus welcher Branche die Kund:innen und Mandant:innen stammen. Eine generelle Berufung auf ein ein vertragliches oder gesetzliches Schweigerecht ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Fall, dass die Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren.<br/> Sinnvoll wäre gewesen - gerade in Anbetracht der Skandale der letzten Zeit – allein das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht zu schützen und hier einzubeziehen, nicht aber auch eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Zumindest gegenüber der Verwaltung sollte benannt werden, wer tatsächlich die Vertragspartner sind. So könnte das Verbot lobbybezogener Beratung deutlich besser überprüft und durchgesetzt werden.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
       
    entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als
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    *Interessenkonflikte
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    Trotz der neuen Regelungen aus dem Jahr 2021 sind Interessenkonflikte auch zukünftig nicht ausgeschlossen. Bereits in ihrem Bericht von 2014 bemängelte die [[https://www.coe.int/en/web/greco/home?rel=mas Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO)]] den Umgang mit Interessenkonflikten im Bundestag.<br/>Interessenkonflikte sind gemäß § 49 AbgG in Ausschusssitzungen (konkret) anzuzeigen, bei Berichterstatter:innen werden diese auch im Ausschussprotokoll vermerkt.<br/>
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    Jedoch folgen hieraus keine Konsequenzen beim Vorliegen schwerwiegender Interessenkonflikte. Erforderlich wäre hier eine klarere Fassung des Gesetzes hinsichtlich der Definition von Interessenskonflikten und eine Benennung von Konsequenzen, wenn keine Lösung des Konfliktes eingeleitet wird. Auch dazu hatte GRECO in ihrem Bericht bereits im Jahr 2014 aufgerufen.<br/>
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    Jenseits der reinen Benennung von Interessenkonflikten sollte der Bundestag hier eine Befangenheitsregel entwickeln, nach der sich Abgeordnete mit gravierenden Interessenkonflikten aus bestimmten Prozessen heraushalten müssen, sofern der Konflikt nicht anderweitig gelöst werden kann. In Österreich beispielsweise kann der aus dem Parlament heraus gewählte [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-UV/A-UV_00001_00347/index.shtml Unvereinbarkeitsausschuss] über die Zulässigkeit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit entscheiden.<br/> Dabei kann es nicht die Lösung sein, Abgeordnete pauschal von Beratungen oder Abstimmungen auszuschließen, allein weil sie etwa durch ihren Beruf von einem Gesetz oder einer Entscheidung selbst indirekt betroffen sind. Aber für herausragende Positionen, etwa für Berichterstatter:innen, sollte es strengere Regeln geben: So sollte es beispielsweise nicht möglich sein, Berichterstatter:in in einem Vergabeverfahren zu sein, wenn die Betroffene zugleich mit einem der beteiligten Unternehmen direkt verbunden ist und Nebeneinkünfte von dort bezieht.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/ Konsequenzen aus Unions-Skandalen: Deutlich strengere Regeln für Abgeordnete - Weitere Schritte nötig], LobbyControl-Blog vom 03.05.2021, aufgerufen am 13.12.2021.<ref/>
       
    Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter
     
       
    und Funktionen; (§ 45 II Nr. 1)
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    ==Hintergrund der Regelungen==
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    ===Einigung Groko+'''  Die wichtigsten Neuerungen des Abgeordnetengesetzes'''===
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    Verbot von entgeltlicher Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag und Bundesregierung durchBundestagsabgeordnete  Verbt von Beratungstätigkeiten sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat stehen  Nebeneinkünfte müssen auf Euro und Cent angegeben werden. Die Schwelle der Angabepflicht wurde bei jährlichen Einkünften von 10.000 Euro auf 3.000 Euro gesenkt  Anzeigepflichtig sind Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent anstatt wie bisher an 25 Prozent. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Anteile  Abgeordnete müssen in Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu Themen äußern, mit dem sie sich auch entgeltlich befassen. Interessenkonflikte von Berichterstatter:innen werden zudem im Ausschussbericht veröffentlicht  Verbot von Geldspenden an Abgeordnete  Erhöhung des Strafmaßes für Abgeordentenbestechung  Nicht einigen konnte man sich aber etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß, sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die Union sperrte.  
       
    # '''6.5. Herkunft der Nebeneinkünfte:'''
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    ===Als GO-BT Anlage, vor dem 11. Juni 2021===
    # Gemäß § 45 Abs. 4 AbgG müssen Abgeordnete, die freiberuflich etwa als Berater oder Anwalt neben dem Mandat Kund:innen oder Mandant:innen betreuen, zumindest die Branche angeben, aus der die Kund:innen stammen und können sich nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder die vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Ausgenommen ist der Fall, dass der Abgeordnete geltend macht, die Branchenangabe würde die Vertragspartei identifizieren.
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    Die Geschäftsordnung des Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des Abgeordnetengesetzes sind, gibt ihr Außenwirkung und damit eine allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages.  
    # Sinnvoll wäre gewesen – gerade in Anbetracht der Skandale der letzten Zeit – allein das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht hier einzubeziehen, nicht aber auch eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Zumindest gegenüber der Verwaltung sollte benannt werden, wer tatsächlich die Vertragspartner sind. So könnte das Verbot lobbybezogener Beratung deutlich besser überprüft und durchgesetzt werden.[[#sdfootnote4sym|<sup>4</sup>]]
     
    # '''6.6. Unternehmensbeteiligungen und Einkünfte daraus:'''
     
    # Deutlich ausgeweitet wird  durch § 45 Abs. 3 AbgOG die Transparenz darüber, an welchen Kapital- oder Personengesellschaften Abgeordnete beteiligt sind. Künftig müssen Beteiligungen bereits ab fünf Prozent statt bisher 25 Prozent und dies für alle Arten der Beteiligung, nicht nur für Stimmrechte angegeben werden. Erstreckt wird die Transparenz auch auf die Beteiligungen einer Beteiligungsgesellschaft (soweit diese wiederum mehr als fünf Prozent betragen). Umfassender als bisher müssen auch Einkünfte aus solchen Beteiligungen angezeigt und veröffentlicht werden.
     
    # '''6.7. Optionen auf Gesellschaftsanteile:'''
     
    # Erhält ein:e Abgeordnete:r für eine Nebentätigkeit keine direkte Entlohnung, sondern Optionen auf die Einräumung von Geschäftsanteilen, muss dies nun ebenfalls gemäß § 45 Abs. 3 AbgG angezeigt und veröffentlicht werden, auch wenn sich der Gegenwert nicht genau beziffern lässt. Dies regeln zu wollen wurde von der CDU bereits nach der Affäre um Phillip Amthor versprochen. Der Prozess zog sich aber hin, sodass die Neuregelung nun mit den weitaus umfassenderen Verschärfungen erfolgte.[[#sdfootnote5sym|<sup>5</sup>]]
     
    # '''6.8. Interessenkonflikte:'''
     
    # Trotz der neuen Verbote und der erweiterten Transparenz sind Interessenkonflikte auch zukünftig nicht ausgeschlossen. Bereits in ihrem Bericht von 2014 bemängelte die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) den Umgang mit Interessenkonflikten im Bundestag. Bisher lag es an den Abgeordneten selbst, vor Ausschusssitzungen eine Interessenverknüpfung anzumelden – wenn diese nicht aus den bereits getätigten Angaben hervorging. Hier sieht das neue Gesetz in § 49 AbgG nun vor, dass solche Interessenverknüpfungen grundsätzlich vor Ausschussberatungen anzuzeigen sind.
     
    # Problematisch ist hier, dass auch in schwerwiegenden Fällen von Interessenkonflikten keinerlei Folgen eintreten. Erforderlich wäre hier, das Gesetz hinsichtlich Interessenkonflikte klarer zu fassen und Konsequenzen aus deren Vorliegen zu formulieren. Auch dazu hatte GRECO in ihrem Bericht aufgerufen.
     
    # Jenseits der reinen Benennung von Interessenkonflikten sollte der Bundestag eine Befangenheitsregel entwickeln, nach der sich Abgeordnete mit gravierenden Interessenkonflikten aus bestimmten Prozessen heraushalten müssen, sofern der Konflikt nicht anderweitig gelöst werden kann. In Österreich beispielsweise kann der aus dem Parlament heraus gewählte [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-UV/A-UV_00001_00347/index.shtml Unvereinbarkeitsausschuss] über die Zulässigkeit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit entscheiden.  Sicherlich kann es keine Lösung sein, Abgeordnete pauschal von Beratungen oder Abstimmungen auszuschließen, wenn sie als Zugehörige einer Teilöffentlichkeit, etwa durch ihren Beruf, von einem Gesetz oder einer Entscheidung selbst indirekt betroffen sind. Aber für herausgehobene Positionen, etwa für Berichterstatter:innen, sollte es strengere Regeln geben. So sollte es beispielsweise nicht möglich sein, Berichterstatter:in in einem Vergabeverfahren zu sein, wenn die oder der Betroffene zugleich mit einem der beteiligten Unternehmen direkt verbunden ist und Nebeneinkünfte von dort bezieht.[[#sdfootnote6sym|<sup>6</sup>]]
     
    # '''Geschichte der Regelungen'''
     
       
    * '''2.1. als GO-BT Anlage, vor dem 11. Juni 2021'''
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    '''Fälle Amthor und Strenz (plus Maskenskandal?)'''   
    * Die Geschäftsordnung des Bundestages, welche bis 2021 Transparenzregeln für Abgeordnete des Bundestages in ihrer Anlage 1 trug, ist allein Binnenrecht des Bundestages, das heißt eine untergesetzliche Rechtsnorm, die keine Wirkung über den Bundestag hinaus hat. Erst die Verlagerung auf gesetzliche Grundlage, indem die Regeln nämlich seit 2021 Teil des Abgeordnetengesetzes ist, gibt ihr Außenwirkung und damit eine allgemeine Verbindlichkeit für die Abgeordneten des Bundestages.
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    Der GRECO-Bericht führte dazu, dass 2020 im Bundestag über eine Anpassung der Verhaltensregeln verhandelt wurde. Eine wesentliche Änderung lag darin, dass die Annahme unzulässiger Zahlungen nun auch bestraft werden konnten, wogegen zuvor allein die Möglichkeit bestand, ein Ordnungsgeld in dem Fall zu verhängen, dass der Abgeordnete auch gegen die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten und Einkünften verstoßen hatte.  
    ** '''Einigung Groko+'''  Die wichtigsten Neuerungen des Abgeordnetengesetzes:  Verbot von entgeltlicher Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag und Bundesregierung durchBundestagsabgeordnete  Verbt von Beratungstätigkeiten sowie von bezahlten Vorträgen, sofern sie in einem Bezug zum Mandat stehen  Nebeneinkünfte müssen auf Euro und Cent angegeben werden. Die Schwelle der Angabepflicht wurde bei jährlichen Einkünften von 10.000 Euro auf 3.000 Euro gesenkt  Anzeigepflichtig sind Beteiligungen an Firmen ab fünf Prozent anstatt wie bisher an 25 Prozent. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Optionen auf Anteile  Abgeordnete müssen in Ausschüssen einen Interessenkonflikt anzeigen, wenn sie sich zu Themen äußern, mit dem sie sich auch entgeltlich befassen. Interessenkonflikte von Berichterstatter:innen werden zudem im Ausschussbericht veröffentlicht  Verbot von Geldspenden an Abgeordnete  Erhöhung des Strafmaßes für Abgeordentenbestechung  Nicht einigen konnte man sich aber etwa auf die Auskunftspflicht über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten, welche die SPD forderte, oder die Änderung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung nicht nur im Strafmaß, sondern auch in der Veränderung des Tatbestandes, der ihn realitätsnäher machen würde (denn aktuell ist der Tatbestand derart, dass kaum ein Korruptionsfall von diesem erfasst wird), den SPD, Linke und Grüne forderten, gegen den sich aber wiederum die Union sperrte.
     
    * '''Fälle Amthor und Strenz (plus Maskenskandal?)'''  Der GRECO-Bericht führte dazu, dass 2020 im Bundestag über eine Anpassung der Verhaltensregeln verhandelt wurde. Eine wesentliche Änderung lag darin, dass die Annahme unzulässiger Zahlungen nun auch bestraft werden konnten, wogegen zuvor allein die Möglichkeit bestand, ein Ordnungsgeld in dem Fall zu verhängen, dass der Abgeordnete auch gegen die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten und Einkünften verstoßen hatte.  
     
     
    * Diese Sanktionslücke wurde im besonderen am Fall Karin Strenz (CDU) deutlich, gegen die die Staatsanwaltschaft bis zu ihrem Tod im Frühjahr 2021 wegen Korruptionsverdachts ermittelte. Seit 2017 war bekannt, dass sie über die Firma des CSU-Abgeordneten Eduard Lintner Geld von der autokratischen Regierung Aserbaidschans erhalten und als Abgeordnete sich für deren Interessen eingesetzt hatte. Im Europarat erhielt sie, wie auch Lintner, lebenslanges Hausverbot, wogegen die Bundestagsverwaltung allein ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro verhängte: weil sie ihre Einkünfte nicht beim Bundestagspräsidenten angemeldet hatte.[[#sdfootnote7sym|<sup>7</sup>]]
     
    * Diese Sanktionslücke wurde im besonderen am Fall Karin Strenz (CDU) deutlich, gegen die die Staatsanwaltschaft bis zu ihrem Tod im Frühjahr 2021 wegen Korruptionsverdachts ermittelte. Seit 2017 war bekannt, dass sie über die Firma des CSU-Abgeordneten Eduard Lintner Geld von der autokratischen Regierung Aserbaidschans erhalten und als Abgeordnete sich für deren Interessen eingesetzt hatte. Im Europarat erhielt sie, wie auch Lintner, lebenslanges Hausverbot, wogegen die Bundestagsverwaltung allein ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro verhängte: weil sie ihre Einkünfte nicht beim Bundestagspräsidenten angemeldet hatte.[[#sdfootnote7sym|<sup>7</sup>]]
     
    * Auch der Skandal um Philipp Amthor und der Aktienoptionen, die er von dem US-Unternehmen Augustus-Intelligence erhalten hatte, weil er sich bei Bundeswirtschaftsministerium für dieses eingesetzt hatte[[#sdfootnote8sym|<sup>8</sup>]], rückten die Mängel des Abgeordnetenrechts erneut in den Fokus, denn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln sahen keine Meldepflicht für Aktienoptionen vor.   
     
    * Auch der Skandal um Philipp Amthor und der Aktienoptionen, die er von dem US-Unternehmen Augustus-Intelligence erhalten hatte, weil er sich bei Bundeswirtschaftsministerium für dieses eingesetzt hatte[[#sdfootnote8sym|<sup>8</sup>]], rückten die Mängel des Abgeordnetenrechts erneut in den Fokus, denn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln sahen keine Meldepflicht für Aktienoptionen vor.   
     
    * Der Maskenskandal um mehrere Unions-Abgeordnete[[#sdfootnote9sym|<sup>9</sup>]], der Anfang 2021 aufgedeckt wurde, bildete die Zäsur, hinter der auch die CDU/CSU nicht mehr zurücktreten konnte. Gemeinsam mit Bekanntwerden neuer Verstrickungen von Unions-Abgeordneten in die „Aserbaidschan-Connection“ erkannte auch die CDU/CSU, dass die Wähler:innen ihr Vertrauen in die Selbstdisziplin der Union verloren – worauf zumindest die einbrechenden Umfragewerte hindeuteten.[[#sdfootnote10sym|<sup>10</sup>]]
     
    * Der Maskenskandal um mehrere Unions-Abgeordnete[[#sdfootnote9sym|<sup>9</sup>]], der Anfang 2021 aufgedeckt wurde, bildete die Zäsur, hinter der auch die CDU/CSU nicht mehr zurücktreten konnte. Gemeinsam mit Bekanntwerden neuer Verstrickungen von Unions-Abgeordneten in die „Aserbaidschan-Connection“ erkannte auch die CDU/CSU, dass die Wähler:innen ihr Vertrauen in die Selbstdisziplin der Union verloren – worauf zumindest die einbrechenden Umfragewerte hindeuteten.[[#sdfootnote10sym|<sup>10</sup>]]
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    ** '''Kubicki'''
     
    ** '''Kubicki'''
     
    ** '''Änderungen 2013'''
     
    ** '''Änderungen 2013'''
    * '''Reform 2013'''
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    ===Reform 2013===
     
    * '''Steinbrücks Vorträge'''  
     
    * '''Steinbrücks Vorträge'''  
     
    * Unter dem Druck der öffentlichen Debatte über die umfangreichen Vortragshonorare des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück wurden die vormaligen drei Stufen auf zehn erhöht und entschieden, dass auch bei Vorträgen die Herkunft des Honorars veröffentlicht werden muss.  
     
    * Unter dem Druck der öffentlichen Debatte über die umfangreichen Vortragshonorare des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück wurden die vormaligen drei Stufen auf zehn erhöht und entschieden, dass auch bei Vorträgen die Herkunft des Honorars veröffentlicht werden muss.  
     
    * Doch weiterhin blieben die Abgeordnetenregelungen derart lückenhaft, dass die Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) Deutschland 2015 in ihrer Evaluierung für den mangelhaften Regelkatalog kritisierte und ermahnte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um „eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der derzeitigen und künftigen Anzeigepflichten, Regeln zu Interessenkonflikten und anderen Verhaltensregeln für Abgeordnete zu gewährleisten.“[[#sdfootnote11sym|<sup>11</sup>]]
     
    * Doch weiterhin blieben die Abgeordnetenregelungen derart lückenhaft, dass die Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) Deutschland 2015 in ihrer Evaluierung für den mangelhaften Regelkatalog kritisierte und ermahnte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um „eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der derzeitigen und künftigen Anzeigepflichten, Regeln zu Interessenkonflikten und anderen Verhaltensregeln für Abgeordnete zu gewährleisten.“[[#sdfootnote11sym|<sup>11</sup>]]
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    ** '''Änderungen 2005'''
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    ===Änderungen 2005===
     
    * '''3.1. Reformen im Jahr 2005''' <span style="font-weight: normal">- </span>'''Klage einiger Abgeordneter (Merz und wer noch?'''
     
    * '''3.1. Reformen im Jahr 2005''' <span style="font-weight: normal">- </span>'''Klage einiger Abgeordneter (Merz und wer noch?'''
     
    * <span style="font-weight: normal">Darüber, ob und wenn ja, in welchem Umfang Transparenzregeln für Nebentätigkeiten von Abgeordneten erforderlich sind, wird schon länger lebhaft gestritten. Eine Skandalserie im Jahr 2005[[#sdfootnote12sym|<sup>12</sup>]] bewirkte, dass die rot-grüne Koalition im selben Jahr die Regeln für die Abgeordneten neu fasste. Diese Reform sah erstmals vor, dass die Höhe der Nebeneinkünfte in drei groben Stufen angegeben werden musste. Einigen Parlamentarier:innen ging das zu weit, sodass sie ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht anstrengten. </span>
     
    * <span style="font-weight: normal">Darüber, ob und wenn ja, in welchem Umfang Transparenzregeln für Nebentätigkeiten von Abgeordneten erforderlich sind, wird schon länger lebhaft gestritten. Eine Skandalserie im Jahr 2005[[#sdfootnote12sym|<sup>12</sup>]] bewirkte, dass die rot-grüne Koalition im selben Jahr die Regeln für die Abgeordneten neu fasste. Diese Reform sah erstmals vor, dass die Höhe der Nebeneinkünfte in drei groben Stufen angegeben werden musste. Einigen Parlamentarier:innen ging das zu weit, sodass sie ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht anstrengten. </span>
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    * '''Aktuelle Fälle?'''
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    ==Aktuelle Fälle==
     
     
       
     
    * '''Röring'''
     
    * '''Röring'''
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    * '''Gysi:''' [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 Gregor Gysi] (Linke), Rechtsanwalt bei Venedey, Dr. Gysi, Höfler Rechtsanwälte in Partnerschaft. Beratung von ver.di (Einkünfte Stufe 1). Weitere Einkünfte werden aus publizistischer Tätigkeit, einer Vielzahl von Vorträgen und Anwaltstätigkeit erzielt. Einzelheiten sind [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 hier] abrufbar.
     
    * '''Gysi:''' [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 Gregor Gysi] (Linke), Rechtsanwalt bei Venedey, Dr. Gysi, Höfler Rechtsanwälte in Partnerschaft. Beratung von ver.di (Einkünfte Stufe 1). Weitere Einkünfte werden aus publizistischer Tätigkeit, einer Vielzahl von Vorträgen und Anwaltstätigkeit erzielt. Einzelheiten sind [https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/G/gysi_gregor-519984 hier] abrufbar.
       
    [[#sdfootnote1anc|1]]<nowiki/>https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote2anc|2]]Ebd., aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote3anc|3]]<nowiki/>https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote4anc|4]]Ebd., aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote5anc|5]]<nowiki/>https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote6anc|6]]<nowiki/>https://www.lobbycontrol.de/2021/05/konsequenzen-aus-unions-skandalen-deutlich-strengere-regeln-fuer-abgeordnete/, aufgerufen am 13.12.2021.
     
     
    [[#sdfootnote7anc|7]]Lobbyreport 2021, S. 50.
     
     
    [[#sdfootnote8anc|8]]<nowiki/>https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyismus/wie-philipp-amthor-zum-tueroeffner-fuer-augustus-intelligence-wurde, aufgerufen am 13.12.2021.
     
       
    [[#sdfootnote9anc|9]]Ausführlich in Lobbyreport 2021, S. 55 ff.
    +
    ==Statistik==
       
    [[#sdfootnote10anc|10]]Lobbyreport 2021, S. 51.
    +
    ==Weiterführende Informationen==
       
    [[#sdfootnote11anc|11]]GRECO 2014: „Vierte Evaluierungsrunde. Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte“, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/GRECO_4.Runde_Umsetzungsbericht_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=5, aufgerufen am 13.12.2021.
    +
    *[[Lobbyregister (Überblick)]]
      +
    *[https://www.lobbycontrol.de/2021/11/koalitionsvertrag-so-will-die-ampel-lobbyismus-regeln/ Koalitionsvertrag: So will die Ampel Lobbyismus regeln], Lobbycontrol-Blog vom 30.12.2021.
      +
    *[https://www.lobbycontrol.de/2021/11/koalitionsvertrag-ampel-beschliesst-mehr-lobbykontrolle-und-transparenz/ Koalitionsvertrag: Ampel beschließt mehr Lobbykontrolle und Transparenz], LobbyControl-Blog vom 24.11.2021.
      +
    *[https://www.lobbycontrol.de/2021/03/das-lobbyregister-kommt/ Das Lobbyregister kommt - unsere Auswertung], LobbyControl-Blog vom 24.03.2021.
       
    [[#sdfootnote12anc|12]]Zeit-Online, 20.1.2005: „Das alles ohne Gegenleistung“, https://www.zeit.de/2005/04/Vorspann<nowiki/>_, aufgerufen am 13.12.2021.
    +
    {{spendenbanner}}
       
    [[#sdfootnote13anc|13]]BVerfGE, Urteil vom 4. Juli 2007, 2 BvE 1/06, Pressemitteilung Nr. 73/2007, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/bvg07-073.html, aufgerufen am 7. Dezember 2021.
     
       
    [[#sdfootnote14anc|14]]BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn. 1-389, Rn. 222, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html, aufgerufen am 13.12.2021.
    +
    ==Einzelnachweise==
      +
    <references />
       
    [[#sdfootnote15anc|15]]BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, Rn. 1-389, Rn274, aufgerufen am 13.12.2021. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070704_2bve000106.html, aufgerufen am 13.12.2021.
    +
    [[Kategorie:Lobbyismus]]
      +
    [[Category:Lobbyregister]]
      +
    [[Category:Lobby-Regulierung]]

    Anhänge

    Diskussionen