Anwaltskanzleien: Unterschied zwischen den Versionen
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(→Anwaltskanzleien in Brüssel boykottieren Lobbyregister)
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(→Registrierungspflicht nach dem Lobbyregistergesetz)
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Anwaltskanzleien gelten als recht junge Akteure in der deutschen Lobbylandschaft. Doch spätestens mit der Gründung einer eigenen „Public Affairs“-Abteilung bei Freshfields Bruckhaus Deringer im Jahr 2005 werden Anwaltskanzleien in Deutschland vermehrt als Lobbyisten wahrgenommen. Neben Freshfields vermarkten auch einige andere Kanzleien ihre Lobbydienste recht offensiv: dazu zählen internationale Großkanzleien wie WilmerHale[1], aber auch kleinere Kanzleien wie Raue[2] und Alber & Geiger[3]. Im Marktsegment des Auftragslobbyismus stehen solche Anwaltskanzleien in direkter Konkurrenz zu Lobby- und PR-Agenturen.
Inhaltsverzeichnis
Lobbystrategie und Einfluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Lobbyisten im Gewand von Anwälten können problematisch sein. So führen Anwälte gerne ihre gesetzliche Schweigepflicht an, um nähere Auskünfte über ihre Tätigkeiten zurückzuweisen. Das ist dann fragwürdig, wenn sie damit verschleiern, in wessen Auftrag sie Lobbyarbeit leisten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich ebenfalls auf die Schweigepflicht berufen, um Transparenzpflichten für Anwälte durch ein verbindliches Lobbyregister abzuwehren. Anwälte können außerdem in Interessenkonflikte durch ihre Auftraggeber geraten – so etwa, wenn ein Anwältin von einem Ministerium einen Auftrag zum Thema Energiewirtschaft erhält, sie zugleich aber Unternehmen aus ebendieser Branche berät.
Registrierungspflicht nach dem Lobbyregistergesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nach dem Lobbyegistergesetz müssen auch Rechtsanwälte unter bestimmen Voraussetzungen in das Lobbyregister eingetragen werden. Rechtsanwälte sind registrierungspflichtig, sofern sie „Kontakt zum Deutschen Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, wenn ihre Tätigkeit eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschreitet und wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.“ (Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister Stand: 1. März 2024, 1. Einleitung) Die Ausnahmen werden wie folgt definiert: „Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich nicht im Lobbyregister eintragen, wenn und soweit sie Rechtsberatung oder -vertretung für eine Dritte oder einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsberatung oder -vertretung auf die Änderung, Abschaffung oder Beibehaltung bestehender oder die (Nicht-)Einführung neuer rechtlicher Regelungen durch den Deutschen Bundestag oder den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines konkreten Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist. Rechtsberatung können neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen.“Lobbyregister-Handbuch, Nr. 5). Wer trotz bestehender Registrierungspflicht keine Eintragung vornimmt, begeht eine Ordnungwidrigekit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. (§ 7 https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/__7.html Lobbyregistergesetz).
Rechtsanwalt Prof. Dirk Uwer kritisiert im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, dass die genannten Regelungen die Beratung unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit jedenfalls dann, wenn sie mit „Kontaktaufnahme“ gegenüber Bundestag und Bundesregierung einhergeht, massiv erschwere.[4] Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema „Rechtsanwalt als Lobbyist: Verfassungsrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit?“ aus dem Jahr 2010 ist hier abrufbar. Es kam zum Ergebnis, daß das verfassungsrechtlich besonders geschützte Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht verletzt wird, „solange Lobbyismus so definiert ist, dass hierunter keine Tätigkeiten der Rechtspflege fallen“.
Fallbeispiele und Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Anwaltskanzleien in Brüssel boykottieren EU Transparenzregister[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch in Brüssel betreiben zahlreiche Anwaltskanzleien Lobbyarbeit, glänzen aber durch Abwesenheit im EU-Transparenzregister. LobbyControl hat für eine Studie neun große, international agierende Anwaltskanzleien recherchiert, die sich trotz Lobbyarbeit nicht ins (freiwillige) Lobbyregister eingetragen haben.[5]
Anwaltskanzleien haben das juristische Know-How, um ihre Kunden über Probleme neuer politischer Vorhaben aufzuklären, können diese mit EU-Beamten diskutieren und die passenden Änderungsanträge für das EU-Parlament schreiben. Unter anderem werben sie damit, für ihre Kunden EU-Regulierungen „zu navigieren und zu gestalten“ oder damit, wie sie die EU-Chemierichtlinie REACH zugunsten eines Industriekonzerns verändert haben. Mehrere der Kanzleien, wie Sidley Austin oder White & Case, machen in Brüssel Druck für das transatlantische Freihandelsabkommen TTIP, vermutlich auch weil sie als Kanzleien bei Konzernklagen im Rahmen von Investitionsschutzabkommen viel Geld verdienen.
Das Fehlen der wichtiger Lobby-Kanzleien im EU-Transparenzregister zeigt, dass der freiwillige Ansatz gescheitert ist. Die EU-Kommission muss hier nachbessern.
Outsourcing von Gesetzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Besonders umstritten ist die Rolle von Anwaltskanzleien beim sogenannten Gesetzesoutsourcing. Anstatt die Gesetzesentwürfe im eigenen Haus schreiben zu lassen, geben Bundes- oder Landesregierungen, teilweise auch Parlamente, diese bei externen Berater/innen und besonders Anwaltskanzleien in Auftrag und bezahlen diese dafür. Allein im Jahr 2009 waren Externe an 16 Gesetzen beteiligt, darunter große Wirtschaftskanzleien wie Freshfields, Linklaters, White &Case oder Hengeler Müller.
Problematisch sind insbesondere mögliche Interessenkonflikte der Externen und deren fehlende Neutralität, z.B. wenn die Kanzleien zugleich auch für Unternehmen aus der betroffenen Branche arbeiten. Die Erarbeitung von Gesetzen ist eine zentrale hoheitliche Aufgabe, die nicht von interessengeleiteten Unternehmen ausgeführt werden sollte. Diese sollte allein demokratisch legitimierten Institutionen vorbehalten bleiben.
Einbindung ehemaliger Richter und Hochschullehrer als "Of Councels"[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Viele Rechtsanwaltskanzleien werben mit nichtanwaltlichen Beratern (Hochschulprofessoren, Beamten oder ehem. Richtern), um den Eindruck zu erwecken, ihre Mandatsarbeit würde durch besonderen Sachverstand unterstützt.[6] Im August 2020 entschied der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dass es sich hier um eine nach § 59a Bundesrechungsanwaltsordnung (BRA) unzulässige gemeinsame Berufsausübung mit Nichtanwälten handle. Of Councels bleiben aber zulässig als Gutachter und Zuarbeiter.[7]
Wichtige Kanzleien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Beiten Burkhardt, Baker Botts, Bird & Bird, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, Clifford Chance, Covington & Burling, DLA Piper, Field Fisher Waterhouse, Freshfields Bruckhaus Deringer, Gibson, Dunn & Crutcher, Hengeler Mueller, Hogan Lovells, K&L Gates, Keller and Heckman, Linklaters, Mayer Brown, Redeker Sellner Dahs, Sidley Austin, Taylor Wessing, Van Bael & Bellis, White & Case, WilmerHale
Weitere Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Aktuelle Informationen aus der Welt des Lobbyismus[Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Legal Strategy und Public Policy, wilmerhale.de, abgerufen am 02.06.2016
- ↑ Öffentliches Recht, raue.com, abgerufen am 02.06.2016
- ↑ Lobbying, albergeiger.com, abgerufen am 02.06.2016
- ↑ [Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen, anwaltsblatt.anwaltverein.de vom 01.03.2022, abgerufen am 10.04.2025
- ↑ Anwaltskanzleien in Brüssel boykottieren Lobbyregister, LobbyControl vom 31.05.2016, abgerufen am 03.06.2016
- ↑ Das Ende der Of Counsel in Anwaltskanzleien?, lto.de vom 28.08.2020, abgerufen am 19.10.2021
- ↑ Erste BGH-Entscheidung zum Of-Councel, anwaltsblatt.anwaltsverein.de vom 03.09.2020, abgerufen am 20.10.2021
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'''Anwaltskanzleien''' gelten als recht junge Akteure in der deutschen Lobbylandschaft. Doch spätestens mit der Gründung einer eigenen „Public Affairs“-Abteilung bei [[Freshfields Bruckhaus Deringer]] im Jahr 2005 werden Anwaltskanzleien in Deutschland vermehrt als Lobbyisten wahrgenommen. Neben [[Freshfields Bruckhaus Deringer|Freshfields]] vermarkten auch einige andere Kanzleien ihre Lobbydienste recht offensiv: dazu zählen internationale Großkanzleien wie [[WilmerHale]]<ref>[https://www.wilmerhale.de/beratungsschwerpunkte/oeffentliches-wirtschaftsrecht-und-regulierungsrecht/legal-strategy-und-public-policy/ueberblick/ Legal Strategy und Public Policy], wilmerhale.de, abgerufen am 02.06.2016</ref>, aber auch kleinere Kanzleien wie [[Raue]]<ref>[https://raue.com/oeffentliches-recht/ Öffentliches Recht], raue.com, abgerufen am 02.06.2016</ref> und [[Alber & Geiger]]<ref>[https://albergeiger.com/lobbying/ Lobbying], albergeiger.com, abgerufen am 02.06.2016</ref>. Im Marktsegment des Auftragslobbyismus stehen solche Anwaltskanzleien in direkter Konkurrenz zu Lobby- und PR-Agenturen.
== Lobbystrategie und Einfluss ==
Lobbyisten im Gewand von Anwälten können problematisch sein. So führen Anwälte gerne ihre gesetzliche Schweigepflicht an, um nähere Auskünfte über ihre Tätigkeiten zurückzuweisen. Das ist dann fragwürdig, wenn sie damit verschleiern, in wessen Auftrag sie Lobbyarbeit leisten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich ebenfalls auf die Schweigepflicht berufen, um Transparenzpflichten für Anwälte durch ein [[Lobbyregister_(Überblick)|verbindliches Lobbyregister]] abzuwehren. Anwälte können außerdem in Interessenkonflikte durch ihre Auftraggeber geraten – so etwa, wenn ein Anwältin von einem Ministerium einen Auftrag zum Thema Energiewirtschaft erhält, sie zugleich aber Unternehmen aus ebendieser Branche berät.
==Registrierungspflicht nach dem Lobbyregistergesetz==
Nach dem Lobbyegistergesetz müssen auch Rechtsanwälte unter bestimmen Voraussetzungen in das Lobbyregister eingetragen werden. Rechtsanwälte sind registrierungspflichtig, sofern sie „Kontakt zum Deutschen Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, wenn ihre Tätigkeit eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschreitet und wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.“ ([https://www.bundestag.de/resource/blob/871508/1a4600db0b29dcab356f0b937a23add9/Handbuch.pdf Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister Stand: 1. März 2024, 1. Einleitung]) Die Ausnahmen werden wie folgt definiert: „Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich nicht im Lobbyregister eintragen, wenn und soweit sie Rechtsberatung oder -vertretung für eine Dritte oder einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsberatung oder -vertretung auf die Änderung, Abschaffung oder Beibehaltung bestehender oder die (Nicht-)Einführung neuer rechtlicher Regelungen durch den Deutschen Bundestag oder den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines konkreten Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist. Rechtsberatung können neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen.“Lobbyregister-Handbuch, Nr. 5). Wer trotz bestehender Registrierungspflicht keine Eintragung vornimmt, begeht eine Ordnungwidrigekit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. (§ 7 [https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/__7.html Lobbyregistergesetz]).
Rechtsanwalt Prof. Dirk Uwer kritisiert im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, dass die genannten Regelungen die Beratung unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit jedenfalls dann, wenn sie mit „Kontaktaufnahme“ gegenüber Bundestag und Bundesregierung einhergeht, massiv erschwere.<ref>[[https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/das-lobbyregistergesetz-und-die-anwaltschaft-ein-legislatives-missverstaendnis?full=1 Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen], anwaltsblatt.anwaltverein.de vom 01.03.2022, abgerufen am 10.04.2025</ref> Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema „Rechtsanwalt als Lobbyist: Verfassungsrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit?“ aus dem Jahr 2010 ist [https://www.bundestag.de/resource/blob/407306/531e3451f5b73f107b8e3e3e007b8cfe/wd-3-095-10-pdf-data.pdf hier] abrufbar. Es kam zum Ergebnis, daß das verfassungsrechtlich besonders geschützte Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht verletzt wird, „solange Lobbyismus so definiert ist, dass hierunter keine Tätigkeiten der Rechtspflege fallen“.
== Fallbeispiele und Kritik ==
=== Anwaltskanzleien in Brüssel boykottieren EU Transparenzregister ===
Auch in Brüssel betreiben zahlreiche Anwaltskanzleien Lobbyarbeit, glänzen aber durch Abwesenheit im [[Lobbyregister EU|EU-Transparenzregister]]. [[LobbyControl]] hat für eine Studie neun große, international agierende Anwaltskanzleien recherchiert, die sich trotz Lobbyarbeit nicht ins (freiwillige) Lobbyregister eingetragen haben.<ref>[https://www.lobbycontrol.de/2016/05/anwaltskanzleien-in-bruessel-boykottieren-lobbyregister/ Anwaltskanzleien in Brüssel boykottieren Lobbyregister], LobbyControl vom 31.05.2016, abgerufen am 03.06.2016</ref>
Anwaltskanzleien haben das juristische Know-How, um ihre Kunden über Probleme neuer politischer Vorhaben aufzuklären, können diese mit EU-Beamten diskutieren und die passenden Änderungsanträge für das EU-Parlament schreiben. Unter anderem werben sie damit, für ihre Kunden EU-Regulierungen „zu navigieren und zu gestalten“ oder damit, wie sie die EU-Chemierichtlinie REACH zugunsten eines Industriekonzerns verändert haben. Mehrere der Kanzleien, wie [[Sidley Austin]] oder [[White & Case]], machen in Brüssel Druck für das transatlantische [[TTIP|Freihandelsabkommen TTIP]], vermutlich auch weil sie als Kanzleien bei Konzernklagen im Rahmen von [[Investor-State-Dispute-Settlement|Investitionsschutzabkommen]] viel Geld verdienen.
Das Fehlen der wichtiger Lobby-Kanzleien im [[Lobbyregister EU|EU-Transparenzregister]] zeigt, dass der freiwillige Ansatz gescheitert ist. Die EU-Kommission muss hier nachbessern.
=== Outsourcing von Gesetzen ===
Besonders umstritten ist die Rolle von Anwaltskanzleien beim sogenannten [[Outsourcing von Gesetzen an Kanzleien und Wirtschaftsprüfer|Gesetzesoutsourcing]]. Anstatt die Gesetzesentwürfe im eigenen Haus schreiben zu lassen, geben Bundes- oder Landesregierungen, teilweise auch Parlamente, diese bei externen Berater/innen und besonders Anwaltskanzleien in Auftrag und bezahlen diese dafür. Allein im Jahr 2009 waren Externe an 16 Gesetzen beteiligt, darunter große Wirtschaftskanzleien wie [[Freshfields Bruckhaus Deringer|Freshfields]], [[Linklaters]], [[White &Case]] oder [[Hengeler Müller]].
Problematisch sind insbesondere mögliche Interessenkonflikte der Externen und deren fehlende Neutralität, z.B. wenn die Kanzleien zugleich auch für Unternehmen aus der betroffenen Branche arbeiten. Die Erarbeitung von Gesetzen ist eine zentrale hoheitliche Aufgabe, die nicht von interessengeleiteten Unternehmen ausgeführt werden sollte. Diese sollte allein demokratisch legitimierten Institutionen vorbehalten bleiben.
===Einbindung ehemaliger Richter und Hochschullehrer als "Of Councels"===
Viele Rechtsanwaltskanzleien werben mit nichtanwaltlichen Beratern (Hochschulprofessoren, Beamten oder ehem. Richtern), um den Eindruck zu erwecken, ihre Mandatsarbeit würde durch besonderen Sachverstand unterstützt.<ref>[https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-anwz-brfg-3-20-of-counsel-anwaltskanzlei-briefkopf-unzulaessige-berufsausuebung-nichtanwaelte/ Das Ende der Of Counsel in Anwaltskanzleien?], lto.de vom 28.08.2020, abgerufen am 19.10.2021</ref> Im August 2020 entschied der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dass es sich hier um eine nach § 59a Bundesrechungsanwaltsordnung (BRA) unzulässige gemeinsame Berufsausübung mit Nichtanwälten handle. Of Councels bleiben aber zulässig als Gutachter und Zuarbeiter.<ref>[https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/berufsrecht/bgh-of-counsel-keine-zusammenarbeit-kanzlei-mit-professor Erste BGH-Entscheidung zum Of-Councel], anwaltsblatt.anwaltsverein.de vom 03.09.2020, abgerufen am 20.10.2021</ref>
== Wichtige Kanzleien ==
[[Beiten Burkhardt]], [[Baker Botts]], [[Bird & Bird]], [[Cleary Gottlieb Steen & Hamilton]], [[Clifford Chance]], [[Covington & Burling]], [[DLA Piper]], [[Field Fisher Waterhouse]], [[Freshfields Bruckhaus Deringer]], [[Gibson, Dunn & Crutcher]], [[Hengeler Mueller]], [[Hogan Lovells]], [[K&L Gates]], [[Keller and Heckman]], [[Linklaters]], [[Mayer Brown]], [[Redeker Sellner Dahs]], [[Sidley Austin]], [[Taylor Wessing]], [[Van Bael & Bellis]], [[White & Case]], [[WilmerHale]]
== Weitere Informationen ==
* [[Outsourcing von Gesetzen an Kanzleien und Wirtschaftsprüfer|Artikel über Gesetzesoutsourcing]]
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== Einzelnachweise ==
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==Registrierungspflicht nach dem Lobbyregistergesetz== |
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| − | Nach dem Lobbyegistergesetz müssen auch Rechtsanwälte unter bestimmen Voraussetzungen in das Lobbyregister eingetragen werden. Rechtsanwälte sind registrierungspflichtig, sofern sie „Kontakt zum Deutschen Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, wenn ihre Tätigkeit eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschreitet und wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.“ ([https://www.bundestag.de/resource/blob/871508/1a4600db0b29dcab356f0b937a23add9/Handbuch.pdf Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister Stand: 1. März 2024, 1. Einleitung]) Die Ausnahmen werden wie folgt definiert: „Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich nicht im Lobbyregister eintragen, wenn und soweit sie Rechtsberatung oder -vertretung für eine Dritte oder einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsberatung oder -vertretung auf die Änderung, Abschaffung oder Beibehaltung bestehender oder die (Nicht-)Einführung neuer rechtlicher Regelungen durch den Deutschen Bundestag oder den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines konkreten Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist. Rechtsberatung können neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen.“Lobbyregister-Handbuch, Nr. 5). Wer trotz bestehender Registrierungspflicht keine Eintragung vornimmt, begeht eine Ordnungwidrigekit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. (§ 7 https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/__7.html Lobbyregistergesetz). |
+ | Nach dem Lobbyegistergesetz müssen auch Rechtsanwälte unter bestimmen Voraussetzungen in das Lobbyregister eingetragen werden. Rechtsanwälte sind registrierungspflichtig, sofern sie „Kontakt zum Deutschen Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, wenn ihre Tätigkeit eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschreitet und wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.“ ([https://www.bundestag.de/resource/blob/871508/1a4600db0b29dcab356f0b937a23add9/Handbuch.pdf Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister Stand: 1. März 2024, 1. Einleitung]) Die Ausnahmen werden wie folgt definiert: „Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich nicht im Lobbyregister eintragen, wenn und soweit sie Rechtsberatung oder -vertretung für eine Dritte oder einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsberatung oder -vertretung auf die Änderung, Abschaffung oder Beibehaltung bestehender oder die (Nicht-)Einführung neuer rechtlicher Regelungen durch den Deutschen Bundestag oder den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines konkreten Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist. Rechtsberatung können neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen.“Lobbyregister-Handbuch, Nr. 5). Wer trotz bestehender Registrierungspflicht keine Eintragung vornimmt, begeht eine Ordnungwidrigekit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. (§ 7 [https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/__7.html Lobbyregistergesetz]). |
Rechtsanwalt Prof. Dirk Uwer kritisiert im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, dass die genannten Regelungen die Beratung unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit jedenfalls dann, wenn sie mit „Kontaktaufnahme“ gegenüber Bundestag und Bundesregierung einhergeht, massiv erschwere.<ref>[[https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/das-lobbyregistergesetz-und-die-anwaltschaft-ein-legislatives-missverstaendnis?full=1 Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen], anwaltsblatt.anwaltverein.de vom 01.03.2022, abgerufen am 10.04.2025</ref> Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema „Rechtsanwalt als Lobbyist: Verfassungsrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit?“ aus dem Jahr 2010 ist [https://www.bundestag.de/resource/blob/407306/531e3451f5b73f107b8e3e3e007b8cfe/wd-3-095-10-pdf-data.pdf hier] abrufbar. Es kam zum Ergebnis, daß das verfassungsrechtlich besonders geschützte Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht verletzt wird, „solange Lobbyismus so definiert ist, dass hierunter keine Tätigkeiten der Rechtspflege fallen“. |
Rechtsanwalt Prof. Dirk Uwer kritisiert im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, dass die genannten Regelungen die Beratung unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit jedenfalls dann, wenn sie mit „Kontaktaufnahme“ gegenüber Bundestag und Bundesregierung einhergeht, massiv erschwere.<ref>[[https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/das-lobbyregistergesetz-und-die-anwaltschaft-ein-legislatives-missverstaendnis?full=1 Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen], anwaltsblatt.anwaltverein.de vom 01.03.2022, abgerufen am 10.04.2025</ref> Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema „Rechtsanwalt als Lobbyist: Verfassungsrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit?“ aus dem Jahr 2010 ist [https://www.bundestag.de/resource/blob/407306/531e3451f5b73f107b8e3e3e007b8cfe/wd-3-095-10-pdf-data.pdf hier] abrufbar. Es kam zum Ergebnis, daß das verfassungsrechtlich besonders geschützte Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht verletzt wird, „solange Lobbyismus so definiert ist, dass hierunter keine Tätigkeiten der Rechtspflege fallen“. |
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